Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Falls Sie gewerbsmäßig oder abhängig beschäftigt Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen Sie eine gültige Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.

    Beschreibung

    Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung  über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Hinweise für Stade: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Allgemeine Informationen

    Häufige Wünsche und Fragen:

    Für meinen Arbeitgeber brauche ich ein Gesundheitszeugnis. Mir wurde gesagt, dass ich das beim Gesundheitsamt bekomme. Ich brauche einen Untersuchungstermin.

    Früher waren diese Untersuchungen und "Gesundheitszeugnisse" durch das Bundesseuchengesetz (bis zum 31.12.2000) gesetzlich vorgeschrieben. Dieses Gesetz wurde zum 01.01.2001 durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgelöst. An die Stelle der früheren Untersuchung ist jetzt eine Belehrung getreten. Statt eines "Gesundheitszeugnisses" gibt es heute eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung.

    Wann findet die Belehrung statt?
    Die Belehrung wird in Gruppen angeboten. Sie findet regelmäßig im Gesundheitsamt statt. Die Termine finden Sie unter dem Anmeldungs-Link weiter unten auf dieser Seite. Weitere Termine können im Gesundheitsamt erfragt werden. Eine Einzelbelehrung ist nur in besonderen Fällen und nach besonderer terminlicher Absprache möglich. Informationen hierzu erhalten Sie unter der Rufnummer 04141 / 12-5300.

    Muss ich mich anmelden?
    Ja, denn wir haben nur begrenzt Platz.

    Sie können sich über den unten auf der Seite befindlichen Link (unter der Rubrik: An wen muss ich mich wenden), nach einer Registrierung anmelden.

    Die Erhebung Ihrer persönlichen Daten ist notwendig um die Unterlagen für die Belehrung (Bescheinigung) vorzubereiten.

    Ich weise darauf hin, dass die Anmeldung verbindlich ist. Sollten Sie den vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, melden Sie sich bitte rechtzeitig, spätestens 24 Stunden vorher ab, damit der Platz anderweitig vergeben werden kann. Anderenfalls kann Ihnen bei nicht Erscheinen die Hälfe der üblichen Gebühr in Rechnung gestellt werden.

    Wie ist der Ablauf der Belehrung?
    Am Tag der Belehrung melden Sie sich ca. 30 Min. vor Termin in der Anmeldung. Sie entrichten die Gebühr von 26,00 EUR und nehmen dann an der etwa 45-minütigen Belehrung teil.

    Bei Bedarf haben Sie im Anschluss Gelegenheit, persönliche Fragen zu klären. Falls keine gesundheitlichen Hinderungsgründe für das Arbeiten im Lebensmittelbereich bestehen, bekommen Sie die Bescheinigung gleich ausgehändigt. Diese geben Sie bitte bei Ihrem Arbeitgeber ab.

    Mit wieviel Zeit muss ich insgesamt rechnen?
    Auch wenn die eigentliche Belehrung etwa 45 Minuten dauert, müssen Sie doch mit einer Gesamtzeit von etwas mehr als eine Stunde rechnen. Sie und wir benötigen Zeit für die Anmeldung, Bezahlung, Erstellung und Aushändigen der Bescheinigung.

    Sind Sondervereinbarungen für größere Gruppen - z. B. eines Arbeitgebers - möglich?
    Ab einer Gruppengröße von etwa 15 Personen werden auch Belehrungen außerhalb des Gesundheitsamtes im Kreisgebiet angeboten. Termine und weitere Voraussetzungen können Sie unter der Telefonnummer 04141/12 - 5300 (Montag-Donnerstag) absprechen. Da es sich bei den Kosten von 26,00 EUR um eine amtliche Gebühr handelt, fällt diese für jede teilnehmende Person an. Hinzu kommen noch die Kosten für die Fahrtzeit und die Strecke.

    Müssen ehrenamtlich Tätige auch durch das Gesundheitsamt belehrt werden?
    Das kommt darauf an, wie häufig der ehrenamtliche Einsatz erfolgt und welche Außenwirkung ein solcher Einsatz hat. Eine Belehrungspflicht besteht z. B. für Eltern und Schülerinnen und Schüler, die in der Cafeteria der Schule mitarbeiten. Für diesen Personenkreis werden keine Kosten erhoben. Es ist jedoch eine Bescheinigung der entsprechenden Einrichtung/ Organisation o.ä. darüber vorzulegen, dass die Tätigkeit ehrenamtlich ist.
    Im Zweifel sollte eine Belehrung stattfinden.


    Ich habe schon ein Gesundheitszeugnis nach dem alten Gesetz. Muss ich trotzdem noch belehrt werden?
    Nein. Diese Gesundheitszeugnisse behalten ihre Gültigkeit. Eine Belehrung durch das Gesundheitsamt ist nicht notwendig.



    Allgemeine Informationen

    Häufige Wünsche und Fragen:

    Für meinen Arbeitgeber brauche ich ein Gesundheitszeugnis. Mir wurde gesagt, dass ich das beim Gesundheitsamt bekomme. Ich brauche einen Untersuchungstermin.

    Früher waren diese Untersuchungen und "Gesundheitszeugnisse" durch das Bundesseuchengesetz (bis zum 31.12.2000) gesetzlich vorgeschrieben. Dieses Gesetz wurde zum 01.01.2001 durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgelöst. An die Stelle der früheren Untersuchung ist jetzt eine Belehrung getreten. Statt eines "Gesundheitszeugnisses" gibt es heute eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung.

    Wann findet die Belehrung statt?
    Die Belehrung wird in Gruppen angeboten. Sie findet regelmäßig im Gesundheitsamt statt. Die Termine finden Sie unter dem Anmeldungs-Link weiter unten auf dieser Seite. Weitere Termine können im Gesundheitsamt erfragt werden. Eine Einzelbelehrung ist nur in besonderen Fällen und nach besonderer terminlicher Absprache möglich. Informationen hierzu erhalten Sie unter der Rufnummer 04141 / 12-5300.

    Muss ich mich anmelden?
    Ja, denn wir haben nur begrenzt Platz.

    Sie können sich über den unten auf der Seite befindlichen Link (unter der Rubrik: An wen muss ich mich wenden), nach einer Registrierung anmelden.

    Die Erhebung Ihrer persönlichen Daten ist notwendig um die Unterlagen für die Belehrung (Bescheinigung) vorzubereiten.

    Ich weise darauf hin, dass die Anmeldung verbindlich ist. Sollten Sie den vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, melden Sie sich bitte rechtzeitig, spätestens 24 Stunden vorher ab, damit der Platz anderweitig vergeben werden kann. Anderenfalls kann Ihnen bei nicht Erscheinen die Hälfe der üblichen Gebühr in Rechnung gestellt werden.

    Wie ist der Ablauf der Belehrung?
    Am Tag der Belehrung melden Sie sich ca. 30 Min. vor Termin in der Anmeldung. Sie entrichten die Gebühr von 26,00 EUR und nehmen dann an der etwa 45-minütigen Belehrung teil.

    Bei Bedarf haben Sie im Anschluss Gelegenheit, persönliche Fragen zu klären. Falls keine gesundheitlichen Hinderungsgründe für das Arbeiten im Lebensmittelbereich bestehen, bekommen Sie die Bescheinigung gleich ausgehändigt. Diese geben Sie bitte bei Ihrem Arbeitgeber ab.

    Mit wieviel Zeit muss ich insgesamt rechnen?
    Auch wenn die eigentliche Belehrung etwa 45 Minuten dauert, müssen Sie doch mit einer Gesamtzeit von etwas mehr als eine Stunde rechnen. Sie und wir benötigen Zeit für die Anmeldung, Bezahlung, Erstellung und Aushändigen der Bescheinigung.

    Sind Sondervereinbarungen für größere Gruppen - z. B. eines Arbeitgebers - möglich?
    Ab einer Gruppengröße von etwa 15 Personen werden auch Belehrungen außerhalb des Gesundheitsamtes im Kreisgebiet angeboten. Termine und weitere Voraussetzungen können Sie unter der Telefonnummer 04141/12 - 5300 (Montag-Donnerstag) absprechen. Da es sich bei den Kosten von 26,00 EUR um eine amtliche Gebühr handelt, fällt diese für jede teilnehmende Person an. Hinzu kommen noch die Kosten für die Fahrtzeit und die Strecke.

    Müssen ehrenamtlich Tätige auch durch das Gesundheitsamt belehrt werden?
    Das kommt darauf an, wie häufig der ehrenamtliche Einsatz erfolgt und welche Außenwirkung ein solcher Einsatz hat. Eine Belehrungspflicht besteht z. B. für Eltern und Schülerinnen und Schüler, die in der Cafeteria der Schule mitarbeiten. Für diesen Personenkreis werden keine Kosten erhoben. Es ist jedoch eine Bescheinigung der entsprechenden Einrichtung/ Organisation o.ä. darüber vorzulegen, dass die Tätigkeit ehrenamtlich ist.
    Im Zweifel sollte eine Belehrung stattfinden.


    Ich habe schon ein Gesundheitszeugnis nach dem alten Gesetz. Muss ich trotzdem noch belehrt werden?
    Nein. Diese Gesundheitszeugnisse behalten ihre Gültigkeit. Eine Belehrung durch das Gesundheitsamt ist nicht notwendig.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

    Hinweise für Stade: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Unter dem folgenden Link können Sie sich zu einer Belehrung anmelden:

    http://stade.onlinebs.de

    Nach erfolgter Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigungs-Mail mit allen wichtigen Angaben.

    Bitte beachten Sie, dass die Erstbelehrung bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein darf.

    Unter dem folgenden Link können Sie sich zu einer Belehrung anmelden:

    http://stade.onlinebs.de

    Nach erfolgter Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigungs-Mail mit allen wichtigen Angaben.

    Bitte beachten Sie, dass die Erstbelehrung bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein darf.

    Ansprechpartner

    Gesundheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Heckenweg 7

    21680 Stade

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: https://www.landkreis-stade.de/oeffnungszeiten Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04141 12-5300

    Fax: 04141 12-5313

    E-Mail: gesundheit@landkreis-stade.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Stade)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Stade)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
    • Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber

    Hinweise für Stade: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    • 26,00 € (EC-Karte oder Bargeld)
    • bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (Das Formular finden Sie unten auf dieser Seite)
    • Personalausweis
    • 26,00 € (EC-Karte oder Bargeld)
    • bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (Das Formular finden Sie unten auf dieser Seite)
    • Personalausweis

    Formulare

    Hinweise für Stade: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Voraussetzungen

    • Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
    • Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht. 

    Verfahrensablauf

    Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten. Falsch beantwortete Fragen können sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Nach Abschluss der Belehrung und Bezahlung der Gebühr wird Ihnen die Bescheinigung übersandt.

    Fristen

    Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.

    Kosten

    In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als

    • Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
    • Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
    • Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
    • Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
    • Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.

    Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.: Gebühr 26.0 EUR

    Hinweise für Stade: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Für Belehrung und Bescheinigung fällt in der Regel eine amtliche Gebühr von 26,00 EUR pro Person an, die Sie vorrangig mit EC-Karte oder in bar zahlen können. Kreditkarten werden nicht angenommen.

    Für folgende Personengruppen ist die Belehrung nebst Bescheinigung kostenfrei:

    • Schülerinnen und Schüler einer allgemeinbildenden sowie einer berufsbildenden Schule mit dem Ziel der beruflichen Orientierung.
    • Schülerinnen, Schüler und Erziehungsberechtigte zur Ausgabe des Pausenfrühstücks in der Schule.
    • Personen, die sich ehrenamtlich um die Zubereitung des Mittagessens und deren Ausgabe an einer Ganztagsschule oder einer Kindertageseinrichtung kümmern.
    • Feldköche und deren Hilfskräfte im Rahmen des Katastrophen- oder des Zivilschutzes.

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen an uns. Unter der Rufnummer 04141 / 12 5300 erhalten Sie weitere Informationen.

    Für Belehrung und Bescheinigung fällt in der Regel eine amtliche Gebühr von 26,00 EUR pro Person an, die Sie vorrangig mit EC-Karte oder in bar zahlen können. Kreditkarten werden nicht angenommen.

    Für folgende Personengruppen ist die Belehrung nebst Bescheinigung kostenfrei:

    • Schülerinnen und Schüler einer allgemeinbildenden sowie einer berufsbildenden Schule mit dem Ziel der beruflichen Orientierung.
    • Schülerinnen, Schüler und Erziehungsberechtigte zur Ausgabe des Pausenfrühstücks in der Schule.
    • Personen, die sich ehrenamtlich um die Zubereitung des Mittagessens und deren Ausgabe an einer Ganztagsschule oder einer Kindertageseinrichtung kümmern.
    • Feldköche und deren Hilfskräfte im Rahmen des Katastrophen- oder des Zivilschutzes.

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen an uns. Unter der Rufnummer 04141 / 12 5300 erhalten Sie weitere Informationen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung

    Hinweise für Stade: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Bitte beachten Sie, dass die Erstbelehrung bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein darf.

    Nach Bestätigung der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit innerhalb der 3-Monats-Frist bleibt die Bescheinigung gültig und muss vom Gesundheitsamt nicht erneuert werden.

    Minderjährige oder bedingt Geschäftsfähige benötigen eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten. Formulare hierfür finden Sie am Ende dieser Seite.

    Bitte beachten Sie, dass die Erstbelehrung bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein darf.

    Nach Bestätigung der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit innerhalb der 3-Monats-Frist bleibt die Bescheinigung gültig und muss vom Gesundheitsamt nicht erneuert werden.

    Minderjährige oder bedingt Geschäftsfähige benötigen eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten. Formulare hierfür finden Sie am Ende dieser Seite.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 22.03.2022

    Version

    Technisch erstellt am 11.01.2010 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Gesundheitszeugnis, § 43 IfSG, Bescheinigung des Gesundheitsamtes, Belehrung, Gesundheitsbelehrung, Lebensmittelhygiene, Gesundheitsamt, IfSG, Unterrichtungsnachweis, Lebensmittel, Schulung, Infektionsschutz, § 43 Infektionsschutzgesetz, Infektionsschutzgesetz, Belehrung nach § 43, Gesundheit, Infektion

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)