Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Einstellen und Ausbilden von Lehrlingen Widerruf

    Berufsausbildung: Ausbilder - widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung

    Beschreibung

    Für eine fachliche Eignung müssen bei dem Ausbilder bzw. der Ausbilderin die beruflichen und pädagogischen Fähigkeiten vorhanden sein, die zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte nötig sind. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, wer eine ausreichende Zeit in seinem Beruf tätig gewesen ist. Außerdem muss er in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung eine der folgenden Prüfungen bestanden haben:

    • die Abschlussprüfung,
    • eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen (bzw. staatlich anerkannten) Schule oder
    • eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule.

    Es obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder einem anderen zuständigen Fachministerium im Einverständnis mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung zu bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. Dabei muss der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung per Rechtsverordnung angehört werden. Ebenso kann das Ministerium fordern, den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen.

    Die fachliche Eignung kann durch die zuständige Landesbehörde aber auch Personen – bis auf Widerruf - anerkannt werden, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Dabei muss die zuständige Stelle (also z.B. die jeweilige IHK oder Handwerkskammer) angehört werden. In einigen Bundesländern sind die Industrie- und Handelskammern oder andere Kammern für die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG direkt zuständig. Die Zuerkennung der fachlichen Eignung benötigt also, wer einstellen und ausbilden will, jedoch nicht ausbildungsberechtigt ist. Die Zuerkennung ersetzt nicht den gegebenenfalls zu führenden Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.  

    Zuständigkeit

    Je nach Berufsausbildung sind unterschiedliche Kammern zuständig. Hierzu gehören insbesondere:

    • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
    • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen (z.B. Berufe aus den Bereichen Industrie, Handel, Banken, Versicherungen, Dienstleistung sowie gewerblich-technische Berufe),
    • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
    • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
    • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammern für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
    • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

    Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im BBiG § 72 bis 75 geregelt.

    Bestehen für einzelne Berufsbereiche keine Kammern, sind im Landesgesetz bereits Regelungen festgelegt, die die Zuständigkeit betreffen. Außerdem können Kammern mit Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde untereinander eine spezielle Aufgabenverteilung vereinbaren.  

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Isenbüttel (Kreis Gifhorn, Niedersachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Formulare

    Bei der zuständigen Stelle kann der Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden bezogen werden, zumeist online als Download. Die Bezeichnungen sind je nach zuständiger Stelle unterschiedlich, z.B. „Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Lehrlingsausbildung gemäß § 30 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz“.  

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Version

    Technisch erstellt am 08.01.2010 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Ausbildereignungsprüfung, Ausbildereignung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)