Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung

    Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung

    Beschreibung

    Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 20  Sprengstoffgesetz (SprengG) wird nur auf Antrag ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.

    Personen, die im Bereich des Bergbau tätig werden, beachten bitte die Leistung Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz für Betriebe unter Bergaufsicht.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Delmenhorst

    Adresse

    Hausanschrift

    Lange Straße 128

    27749 Delmenhorst

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag: 8.30 bis 12 Uhr Dienstag: 14 bis 16 Uhr Donnerstag: 14 bis 16 Uhr oder nach Vereinbarung

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Theodor-Tantzen-Platz 8

    26122 Oldenburg (Oldenburg)

    Kontakt

    Fax: 0441 80077-299

    Telefon Festnetz: 0441 80077-0

    E-Mail: poststelle@gaa-ol.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Referat: 20 Postalische Adresse: Friedrichswall 1 30159 Hannover Postfach 1 01 30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0800 818-8100

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    •  ausgefülltes Formular "Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG)"

    Formulare

    Der Antrag ist persönlich bei der zuständigen Stelle abzugeben.

    Voraussetzungen

    • Sie sind
      • eine natürliche Person,
      • zuverlässig,
      • fachkundig und
      • persönlich geeignet.
    • Sie haben das 21. Lebensjahr vollendet.
    • Sie sind Deutsche/Deutscher oder EU-Bürgerin/EU-Bürger.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Befähigungsschein wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 29.1.13  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 70,00 EUR und höchstens 1.000,00 EUR an.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 13.09.2018

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Munition, Sprengstoffgesetz, Leistung: Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung, wiederladen, Sprengstofferlaubnis, Unbedenklichkeitsbescheinigung Sprengstoffges, Wiederladeschein, § 27, Antrag, Erlaubnis, Verlängerung, Ausstellung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de