Fachbetriebseigenschaft bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Feststellung
Beschreibung
Betriebe, die die in § 45 Absatz 1 der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) genannten Tätigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagenteilen ausführen, bedürfen der Zertifizierung als Fachbetrieb.
Fachbetriebe haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde den Nachweis der Fachbetriebseigenschaft zu erbringen. Diese muss auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachgewiesen werden wenn er den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt.
Hinweise für Schaumburg: Fachbetriebseigenschaft bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Feststellung
Betriebe, die Arbeiten an Tankanlagen (Behälter sowie sämtliche Sicherheitseinrichtungen incl. Auffangwannen und Rohrleitungen) für wassergefährdende Stoffe durchführen wollen, benötigen nach § 62 AwSV ein Zertifikat als Fachbetrieb. Dieses Zertifikat wird durch eine zugelassene Überwachungsorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft nach erfolgreicher Prüfung erteilt. Diese Zertifikate sind zeitlich befristet.
Fachbetriebe haben das gültige Zertifikat auf Verlangen dem Betreiber der Tankanlage (in der Regel dem Kunden) und der Unteren Wasserbehörde vorzulegen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei den zugelassenen Sachverständigenorganisationen.
Ansprechpartner
Landkreis Schaumburg
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 08.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr Freitag 08.30 - 12.30 Uhr Vereinbaren Sie darüber hinaus auch gerne einen individuellen Termin außerhalb der allgemeinen Sprechzeiten.
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Schaumburg: Fachbetriebseigenschaft bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Feststellung
Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 62
Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), §§ 62 und 63
Verfahrensablauf
Die Zertifizierung als Fachbetrieb nach § 62 WHG erfolgt durch die zuständige Stelle.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 15.01.2019