Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung

    Genehmigung für Ausnahmen von der Straßenverkehrs-Ordnung: Erteilung

    Beschreibung

    Wenn eine Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Dies betrifft z.B. Ausnahmen

    • von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
    • vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
    • von den Regelungen zum Halten und Parken,
    • von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
    • von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
    • vom Sonn- und Feiertagstagsfahrverbot,
    • vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
    • von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
    • vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
    • von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
    • vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.

    Hinweise für Friesland: Ausnahmegenehmigung zum Befahren gewichtsbeschränkter Straßen (§ 46 StVO)

    Allgemeine Informationen

    Es können nur Ausnahmegenehmigungen an die Firmen ausgestellt werden, die die gewichtsbeschränkten Straßen auch tatsächlich befahren. Es soll hierbei gewährleistet sein, dass die Firmen die in der Ausnahmegenehmigung aufgeführten Auflagen beachten und damit Schäden am Straßenkörper weitestgehend verhindert werden.



    Allgemeine Informationen

    Es können nur Ausnahmegenehmigungen an die Firmen ausgestellt werden, die die gewichtsbeschränkten Straßen auch tatsächlich befahren. Es soll hierbei gewährleistet sein, dass die Firmen die in der Ausnahmegenehmigung aufgeführten Auflagen beachten und damit Schäden am Straßenkörper weitestgehend verhindert werden.



    Online-Dienste

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    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

    Hinweise für Friesland: Ausnahmegenehmigung zum Befahren gewichtsbeschränkter Straßen (§ 46 StVO)

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Friesland.

    Bitte beachten Sie andere Zuständigkeiten!

    Bei Einzelgenehmigungen:
    Anträge für die Landes-/Kreis- und Stadtstraßen im Bereich der Städte Jever, Schortens und Varel sind direkt an die jeweilige Stadt zu richten.

    Bei Dauergenehmigungen:
    Anträge für die Stadtstraßen im Bereich der Stadt Varel und für die Gemeindestraßen im Bereich der Gemeinde Wangerland sind direkt an die Stadt / Gemeinde zu richten.

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Friesland.

    Bitte beachten Sie andere Zuständigkeiten!

    Bei Einzelgenehmigungen:
    Anträge für die Landes-/Kreis- und Stadtstraßen im Bereich der Städte Jever, Schortens und Varel sind direkt an die jeweilige Stadt zu richten.

    Bei Dauergenehmigungen:
    Anträge für die Stadtstraßen im Bereich der Stadt Varel und für die Gemeindestraßen im Bereich der Gemeinde Wangerland sind direkt an die Stadt / Gemeinde zu richten.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Straßenverkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Bullhamm 13

    26441 Jever

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 14:30 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04461 919-0

    Fax: 04461 919-8800

    E-Mail: strassenverkehr@friesland.de

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Fachbereichsleitung: Herr T. Hinrichs, Stellvertretung: Frau N. Boldt

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden Unterlagen benötigt. Wenden SIe sich bitte an die zuständige Stelle.

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Anträge sind im Regelfall nicht fristgebunden, sollten jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden.

    Für Großraum- und Schwertransporte gelten Sondervorschriften.

    Hinweise für Friesland: Ausnahmegenehmigung zum Befahren gewichtsbeschränkter Straßen (§ 46 StVO)

    Anträge sollten mind. 14 Tage vor Transportbeginn gestellt werden.

    Anträge sollten mind. 14 Tage vor Transportbeginn gestellt werden.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) besteht der Gebührenrahmen je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug / Person.: Gebühr ab 10.2 EUR bis 767.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt.

    Dokumente

    Eingehend

    Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung

    Dokumenttyp: Nachweis

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Bemerkungen

    Text überprüft durch die AG Kommunenredaktion

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 02.11.2010

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Verkehrsverbot, Großraumtransport

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)