Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung

    Genehmigung für Ausnahmen von der Straßenverkehrs-Ordnung: Erteilung

    Beschreibung

    Wenn eine Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Dies betrifft z.B. Ausnahmen

    • von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
    • vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
    • von den Regelungen zum Halten und Parken,
    • von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
    • von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
    • vom Sonn- und Feiertagstagsfahrverbot,
    • vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
    • von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
    • vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
    • von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
    • vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung

    Allgemeine Informationen

    Die Straßenverkehrsbehörde kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragstellende, Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) genehmigen.

    Mögliche Inhalte einer Ausnahmegenehmigung

    • Parken im eingeschränktem Haltverbot
    • Befahren der Fußgängerzone et cetera.

    Antragstellung

    • Formloser Antrag mit genauer Begründung
    • Nennung des Kfz-Kennzeichen der betroffenen Fahrzeuge
    • Der Antrag kann von der betroffenen oder einer bevollmächtigten Person gestellt werden. Dies ist wie folgt möglich:
      • persönlich,
      • per Post,
      • per E-Mail
      • oder per Fax

    Gültigkeitsdauer

    • 1 Jahr,
    • kurzzeitige Ausnahmegenehmigungen werden je nach Erfordernis genehmigt


    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Stadt Oldenburg - Verkehrslenkung

    Adresse

    Hausanschrift

    Industriestraße 1 h

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    Fax: 0441 235-3209

    E-Mail: verkehrslenkung@stadt-oldenburg.de

    Weitere Informationen

    Dieser Fachdienst ist zuständig für die Verkehrstechnik (Ampeln, Beschilderung, Parkuhren), Verkehrslenkung, -sicherung und -überwachung sowie die Straßenbeleuchtung.

    Version

    Technisch geändert am 09.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Es werden Unterlagen benötigt. Wenden SIe sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung

    • formloser unterschriebener Antrag
    • ggf. Vollmacht

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung

    • Straßenverkehrsordnung (StVO)
    • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung

    HandwerkerInnen, Sozialdienste, Anliefernde, ÄrzteInnen oder Bürgerinnen und Bürger mit bestimmten Anliegen können eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Dies geht nur wenn,

    • ein triftiger Grund (zum Beispiel Notfälle) vorliegt

    • und man sich deshalb nicht an die Vorschriften der Straßenverkerhsordnung halten kann.

    Die öffentlichen Interessen dürfen bei der Genehmigung von den Ausnahmen nicht verletzt werden.

    Die Ausnahmegenehmigung beinhaltet eine abschließende Auflistung von Inhalten und Auflagen. Somit wird genau festgelegt, von welchen Vorschriften der jeweilige Kraftfahrzeugführende befreit ist.

    Fristen

    Anträge sind im Regelfall nicht fristgebunden, sollten jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden.

    Für Großraum- und Schwertransporte gelten Sondervorschriften.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) besteht der Gebührenrahmen je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug / Person.: Gebühr ab 10.20 EUR bis 767.00 EUR

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der jeweils gültigen Fassung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt.

    Bemerkungen

    Text überprüft durch die AG Kommunenredaktion

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 02.11.2010

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Großraumtransport, Verkehrsverbot

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de