Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern Bestellung

    Sachverständige Personen für den Bereich des Handwerks Öffentliche Bestellung und Vereidigung

    Beschreibung

    Öffentlich bestellte Sachverständige im Handwerk zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Stelle.

    Öffentlich bestellte Sachverständige sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden. Nach der Handwerksordnung (HwO) ist es Aufgabe der zuständigen Stelle, sachverständige Personen zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern und vom handwerksähnlichen Gewerbe zu bestellen und zu vereidigen.

    Die Grundlagen und Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ergeben sich im Einzelnen aus § 91 Absatz 1 Nr. 8 HwO, den von der zuständige Stellen erlassene Sachverständigenordnungen (SVO) sowie den allgemeinen gewerberechtlichen Bestimmungen der §§ 36 und 36a Gewerbeordnung (GewO). Die SVO bestimmt das Auswahl- und Bestellungsverfahren, nach dem die zuständige Stelle die öffentliche Bestellung durchführt, normiert die Rechte und Pflichten der Sachverständigen und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen sachverständigen Personen und zuständiger Stelle.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer (HWK).

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Oldenburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Theaterwall 32

    26122 Oldenburg (Oldenburg)

    Kontakt

    Fax: 0441 232-218

    Telefon Festnetz: 0441 232-0

    E-Mail: info@hwk-oldenburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Referat: 20 Postalische Adresse: Friedrichswall 1 30159 Hannover Postfach 1 01 30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0800 818-8100

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Voraussetzungen

    • Erstbestellung
      • Alter: mindestens 30, höchstens 62 Jahre
      • Nachweis der besonderen Sachkunde (überdurchschnittliche Fachkenntnisse), der notwendigen praktischen Erfahrung sowie der Fähigkeit, Gutachten zu erstellen.
        Diese besondere Fachkunde wird nach einem von den Handwerkskammern ausgearbeiteten Verfahren, das neben der Erstellung eines Probegutachtens und eines schriftlichen Testes auch ein mündliches Fachgespräch vor einem kompetenten Ausschuss vorsieht, durch die Handwerkskammern mit Unterstützung des zuständigen Fachverbandes festgestellt.
      • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (eventuell Schufa-Auskunft)
    • Sachverständige Personen können auch öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn:
      • sie zur selbständigen Ausübung eines Handwerks zwar berechtigt (Meisterprüfung, Diplom-Ingenieur), aber nicht eingetragen sind, dafür aber
      • in den letzten 10 Jahren mindestens 6 Jahre in einem Handwerksbetrieb des Gewerkes, für das sie bestellt werden wollen, praktisch tätig gewesen sind, davon mindestens 3 Jahre als Handwerksunternehmer oder in betriebsleitender Funktion,
      • ihre Niederlassung als sachverständige Person oder, falls eine solche nicht besteht, ihren Hauptwohnsitz im Bezirk der zuständigen Stelle haben,
      • und die übrigen vorgenannten Voraussetzungen erfüllen.
    • Neben dem hohen fachlichen Wissen muss die antragstellende Person auch die mit der Sachverständigentätigkeit zusammenhängenden rechtlichen Grundlagen beherrschen.

    Fristen

    Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Schufaauskunft, Finanzierung, Darlehen, Sachverständige für den Bereich des Handwerks: Öffentlich Bestellung und Vereidigung, Kredit, Schufa Auskunft

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de