Europäische Rechtsanwältin/Europäischer Rechtsanwalt Zulassung
Beschreibung
Als europäische Rechtsanwältin/europäischer Rechtsanwalt können Sie nach den Vorschriften der §§ 6 bis 42 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
Team Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Cloppenburg
Adresse
Postanschrift
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten: Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr und nach Vereinbarung KFZ-Zulassung Cloppenburg Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr KFZ-Zulassung Friesoythe Montag bis Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 04471 15132
E-Mail: registratur@lkclp.de
erforderliche Unterlagen
- Fallliste über die von der Antrag stellenden Person im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen gemäß § 12 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) mit Angaben zu:
- Aktenzeichen
- Gegenstand
- Zeitraum
- Art und Umfang der Tätigkeit
- Sachstand der von der antragstellenden Person im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
Voraussetzungen
- Nachweis einer mindestens dreijährigen effektiven und regelmäßigen Tätigkeit als niedergelassene europäische Rechtsanwältin/niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß §§ 11, 12 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Wer sich innerhalb dieser 3 Jahre nur für kurze Zeit im deutschen Recht betätigt hat, kann nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wenn er seine Fähigkeit, die Tätigkeit weiter auszuüben, gemäß §§ 14 und 15 EuRAG nachweist.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
3 Monate (§§ 4 Absatz 1 und 13 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und § 32 Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO))
Kosten
Es fallen Gebühren nach § 39 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und § 192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Gebührensatzung der Rechtsanwaltskammer an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 13.09.2018
Stichwörter
Europäische Rechtsanwälte, Europäischer Rechtsanwalt, Europäische Rechtsanwältin, Europäische Rechtsanwältin: Zulassung, Europäischer Rechtsanwalt: Zulassung, Europäische Rechtsanwältin/Europäischer Rechtsanwalt: Zulassung, Europäische Rechtsanwältinnen