Eingriffe in Natur und Landschaft Genehmigung

    Eingriff in Natur und Landschaft: Genehmigung

    Beschreibung

    Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung.

    Solche Eingriffe, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, sind

    • Veränderungen der Gestalt,
    • Nutzung von Grundflächen oder
    • Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels.

    Nicht als Eingriff gilt die

    • land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden,
    • die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit die Wiederaufnahme der Nutzung innerhalb innerhalb von 10 Jahren nach Auslaufen der vertraglichen Vereinbarung oder des Programms zur Bewirtschaftungsbeschränkung erfolgt.

    Hinweise für Wesermarsch: Eingriff in Natur und Landschaft: Genehmigung

    Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz erforderlich ist:

    • Zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
    • Zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes
    • Zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
    • wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebenderTier- und Pflanzenarten.

    Unterschutzstellung:

    Die vorgenannten Teile von Natur und Landschaft kann

    • Innerhalb bebauter Ortschaften die Gemeinde durch Satzung
    • Im Übrigen der Landkreis durch Verordnung

    als geschützten Landschaftsbestandteil festsetzen.

    Dagegen sind Flächen im Außenbereich welche keiner wirtschaftlichen Nutzung unterliegen (Ödland) oder deren Standorteigenschaften bisher wenig verändert wurden (sonstige naturnahe Flächen) grundsätzlich geschützte Landschaftsbestandteile. Es bedarf keiner Verordnung oder Satzung. Die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten werden über den Schutz der Grundstücke schriftlich informiert. Der Landkreis Wesermarsch führt  ein Verzeichnis über alle geschützten Landschaftsbestandteile und die Gemeinden/Städte Auszüge aus diesem Verzeichnis. Jedermann kann das Verzeichnis bzw. die Auszüge einsehen.
     

    Folgen für die weiteren Nutzung:

    Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung und Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, sind verboten. Bei Verstoß gegen diese Verbote kann eine Ersatzpflanzung oder Ersatzgeldzahlung verlangt werden.

    Geschützte Landschaftsbestandteile können auf schriftlichen Antrag in Ackerland oder Intersivgrünland umgewandelt werden, wenn dies den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entspricht und für die Erhaltung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich oder mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege ist.

    Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz erforderlich ist:

    • Zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
    • Zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes
    • Zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
    • wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebenderTier- und Pflanzenarten.

    Unterschutzstellung:

    Die vorgenannten Teile von Natur und Landschaft kann

    • Innerhalb bebauter Ortschaften die Gemeinde durch Satzung
    • Im Übrigen der Landkreis durch Verordnung

    als geschützten Landschaftsbestandteil festsetzen.

    Dagegen sind Flächen im Außenbereich welche keiner wirtschaftlichen Nutzung unterliegen (Ödland) oder deren Standorteigenschaften bisher wenig verändert wurden (sonstige naturnahe Flächen) grundsätzlich geschützte Landschaftsbestandteile. Es bedarf keiner Verordnung oder Satzung. Die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten werden über den Schutz der Grundstücke schriftlich informiert. Der Landkreis Wesermarsch führt  ein Verzeichnis über alle geschützten Landschaftsbestandteile und die Gemeinden/Städte Auszüge aus diesem Verzeichnis. Jedermann kann das Verzeichnis bzw. die Auszüge einsehen.
     

    Folgen für die weiteren Nutzung:

    Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung und Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, sind verboten. Bei Verstoß gegen diese Verbote kann eine Ersatzpflanzung oder Ersatzgeldzahlung verlangt werden.

    Geschützte Landschaftsbestandteile können auf schriftlichen Antrag in Ackerland oder Intersivgrünland umgewandelt werden, wenn dies den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entspricht und für die Erhaltung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich oder mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der für die jeweilige Zulassung des Vorhabens zuständigen Stelle.

    Ansprechpartner

    Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 68 - Umwelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Poggenburger Straße 15

    26919 Brake (Unterweser)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo - Fr   08:30-12:00 Uhr Mo - Do  14:00-15:30 Uhr und nach  Vereinbarung

    Version

    Technisch erstellt am 05.04.2017 (von: Kleemann, Kerstin)

    Technisch geändert am 29.10.2024 (von: Kleemann, Kerstin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Anträge sind grundsätzlich formlos zu stellen. Neben Plan und Beschreibung bedarf es aller Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

    Notwendig ist ein so genannter "Fachbeitrag Naturschutz". Dieser soll enthalten:

    • die Vorhabensbeschreibung und
    • die Ermittlung der voraussichtlichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft,
    • die Darstellung der Möglichkeiten zur Vermeidung oder Minimierung des Eingriffs sowie von Ausgleichs- und/ oder Ersatzmaßnahmen.

    Es empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung bei der zuständigen Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In besonderen Fällen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 39 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) vorzunehmen, die ebenfalls gebührenpflichtig ist.

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

    Unterstützende Institutionen

    Hinweise für Wesermarsch: Eingriff in Natur und Landschaft: Genehmigung

     Beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) gibt es Informationsmaterial zum Thema "Blumenwiesen".

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 06.12.2012

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    ValidierungMU

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)