Eingriffe in Natur und Landschaft Genehmigung
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    Eingriff in Natur und Landschaft: Genehmigung

    Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung.

    Solche Eingriffe, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des

    Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erhe

    Beschreibung

    Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung.

    Solche Eingriffe, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, sind

    • Veränderungen der Gestalt,
    • Nutzung von Grundflächen oder
    • Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels.

    Nicht als Eingriff gilt die

    • land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden,
    • die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit die Wiederaufnahme der Nutzung innerhalb innerhalb von 10 Jahren nach Auslaufen der vertraglichen Vereinbarung oder des Programms zur Bewirtschaftungsbeschränkung erfolgt.

    Hinweise für Wesermarsch: Eingriff in Natur und Landschaft: Genehmigung

    Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz erforderlich ist:

    • Zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
    • Zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes
    • Zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
    • wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebenderTier- und Pflanzenarten.

    Unterschutzstellung:

    Die vorgenannten Teile von Natur und Landschaft kann

    • Innerhalb bebauter Ortschaften die Gemeinde durch Satzung
    • Im Übrigen der Landkreis durch Verordnung

    als geschützten Landschaftsbestandteil festsetzen.

    Dagegen sind Flächen im Außenbereich welche keiner wirtschaftlichen Nutzung unterliegen (Ödland) oder deren Standorteigenschaften bisher wenig verändert wurden (sonstige naturnahe Flächen) grundsätzlich geschützte Landschaftsbestandteile. Es bedarf keiner Verordnung oder Satzung. Die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten werden über den Schutz der Grundstücke schriftlich informiert. Der Landkreis Wesermarsch führt  ein Verzeichnis über alle geschützten Landschaftsbestandteile und die Gemeinden/Städte Auszüge aus diesem Verzeichnis. Jedermann kann das Verzeichnis bzw. die Auszüge einsehen.
     

    Folgen für die weiteren Nutzung:

    Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung und Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, sind verboten. Bei Verstoß gegen diese Verbote kann eine Ersatzpflanzung oder Ersatzgeldzahlung verlangt werden.

    Geschützte Landschaftsbestandteile können auf schriftlichen Antrag in Ackerland oder Intersivgrünland umgewandelt werden, wenn dies den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entspricht und für die Erhaltung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich oder mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege ist.

    Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz erforderlich ist:

    • Zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
    • Zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes
    • Zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
    • wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebenderTier- und Pflanzenarten.

    Unterschutzstellung:

    Die vorgenannten Teile von Natur und Landschaft kann

    • Innerhalb bebauter Ortschaften die Gemeinde durch Satzung
    • Im Übrigen der Landkreis durch Verordnung

    als geschützten Landschaftsbestandteil festsetzen.

    Dagegen sind Flächen im Außenbereich welche keiner wirtschaftlichen Nutzung unterliegen (Ödland) oder deren Standorteigenschaften bisher wenig verändert wurden (sonstige naturnahe Flächen) grundsätzlich geschützte Landschaftsbestandteile. Es bedarf keiner Verordnung oder Satzung. Die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten werden über den Schutz der Grundstücke schriftlich informiert. Der Landkreis Wesermarsch führt  ein Verzeichnis über alle geschützten Landschaftsbestandteile und die Gemeinden/Städte Auszüge aus diesem Verzeichnis. Jedermann kann das Verzeichnis bzw. die Auszüge einsehen.
     

    Folgen für die weiteren Nutzung:

    Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung und Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, sind verboten. Bei Verstoß gegen diese Verbote kann eine Ersatzpflanzung oder Ersatzgeldzahlung verlangt werden.

    Geschützte Landschaftsbestandteile können auf schriftlichen Antrag in Ackerland oder Intersivgrünland umgewandelt werden, wenn dies den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entspricht und für die Erhaltung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich oder mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege ist.

    Online-Dienste

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    zuständige Stelle

    nicht angegeben

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der für die jeweilige Zulassung des Vorhabens zuständigen Stelle.

    Ansprechpartner

    Landkreis Wesermarsch - Dezernat 2 - Fachdienst 68 - Umwelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Poggenburger Straße 15
    26919 Brake (Unterweser)

    Kontakt speichern

    Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo - Do  08:00 - 15:30 Uhr Freitag   08:00 - 12:00 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: info@wesermarsch.de

    Telefon Festnetz: 04401 927-0

    Fax: 04401 927-100

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 05.04.2017
    Technisch geändert am 04.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Formulare

    nicht angegeben

    Voraussetzungen

    nicht angegeben

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht angegeben

    Verfahrensablauf

    nicht angegeben

    Bearbeitungsdauer

    nicht angegeben

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In besonderen Fällen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 39 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) vorzunehmen, die ebenfalls gebührenpflichtig ist.

    Unterstützende Institutionen

    nicht angegeben

    Hinweise für Wesermarsch: Eingriff in Natur und Landschaft: Genehmigung

     Beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) gibt es Informationsmaterial zum Thema "Blumenwiesen".

    Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

    nicht angegeben

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch nicht angegeben

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2009
    Technisch geändert am 27.03.2026

    Stichwörter

    ValidierungMU

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.10.2024