Eingriffe in Natur und Landschaft Genehmigung

    Eingriff in Natur und Landschaft: Genehmigung

    Beschreibung

    Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung.

    Solche Eingriffe, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, sind

    • Veränderungen der Gestalt,
    • Nutzung von Grundflächen oder
    • Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels.

    Nicht als Eingriff gilt die

    • land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden,
    • die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit die Wiederaufnahme der Nutzung innerhalb innerhalb von 10 Jahren nach Auslaufen der vertraglichen Vereinbarung oder des Programms zur Bewirtschaftungsbeschränkung erfolgt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der für die jeweilige Zulassung des Vorhabens zuständigen Stelle.

    Ansprechpartner

    Landkreis Uelzen - Umweltamt

    Beschreibung

    Dem Umweltamt des Landkreis Uelzen obliegt der Vollzug des Umweltrechts. Die folgenden Oberbegriffe geben einen Überblick auf die Aufgabenbereiche des Umweltamtes.

    > Natur und Wald (Untere Naturschutz- und Waldbehörde)

    Der Unteren Naturschutzbehörde obliegen die nachhaltige Sicherung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, der Pflanzen- und Tierwelt, der Nutzbarkeit der Naturgüter sowie der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft.

    Eine zentrale Aufgabe der Unteren Waldbehörde ist es, den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, seines wirtschaftlichen Nutzens und wegen seiner Bedeutung für die Erholung zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern.

    > Wasser und Abwasser (Untere Wasserbehörde)

    Der Unteren Wasserbehörde obliegt der Schutz der Gewässer. Hierunter fallen Grundwässer, fließende (Flüsse, Bäche) sowie stehende Gewässer (Seen, Teiche).

    > Abfall und Bodenschutz (Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde)

    Der Unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde obliegt der Vollzug der abfall- und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen.

    > NaturschutzStiftung des Landkreises Uelzen

    > Klimaschutzkoordination

    Hinter den Oberbegriffen liegen sowohl weitere Informationen als auch entsprechende weitergehende Verknüpfungen bereit.

    Im Bürger- und Unternehmensservice sind eine Vielzahl von Verwaltungsleistungen unter Angabe von Hinweisen, Rechtsgrundlagen, Gebühren, Links etc. beschrieben. Dazu sind diverse Formulare den Verwaltungsleistungen zugeordnet:

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1761

    29507 Uelzen

    Hausanschrift

    Albrecht-Thaer-Straße 101

    29525 Uelzen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 0581 82-489

    Telefon Festnetz: 0581 82-0

    E-Mail: info@landkreis-uelzen.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 17.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Anträge sind grundsätzlich formlos zu stellen. Neben Plan und Beschreibung bedarf es aller Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

    Notwendig ist ein so genannter "Fachbeitrag Naturschutz". Dieser soll enthalten:

    • die Vorhabensbeschreibung und
    • die Ermittlung der voraussichtlichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft,
    • die Darstellung der Möglichkeiten zur Vermeidung oder Minimierung des Eingriffs sowie von Ausgleichs- und/ oder Ersatzmaßnahmen.

    Es empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung bei der zuständigen Stelle.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In besonderen Fällen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 39 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) vorzunehmen, die ebenfalls gebührenpflichtig ist.

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 06.12.2012

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    ValidierungMU

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de