Eingriffe in Natur und Landschaft Genehmigung

    Eingriff in Natur und Landschaft: Genehmigung

    Beschreibung

    Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung.

    Solche Eingriffe, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, sind

    • Veränderungen der Gestalt,
    • Nutzung von Grundflächen oder
    • Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels.

    Nicht als Eingriff gilt die

    • land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden,
    • die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit die Wiederaufnahme der Nutzung innerhalb innerhalb von 10 Jahren nach Auslaufen der vertraglichen Vereinbarung oder des Programms zur Bewirtschaftungsbeschränkung erfolgt.

    Hinweise für Stade: Eingriff in Natur und Landschaft

    Allgemeine Informationen

    Verursacherprinzip in der Eingriffsregelung

    © Firma MöbiusFür einen behutsamen Umgang mit Natur und Landschaft hat der Gesetzgeber die Eingriffsregelung im Bundesnaturschutzgesetz (§§ 13ff BNatSchG) verankert. Danach gilt vereinfacht gesagt: Wer einen Schaden in der Natur verursacht, muss ihn auch wieder beheben.

    Bei jedem Eingriff ist zuerst zu prüfen, ob eine möglichst schonende Art und Weise der Ausführung bei der Planung berücksichtigt worden ist. (Vermeidungsstrategie)

    Verursacht ein Eingriff unvermeidbare, erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, so sind diese auszugleichen oder zu ersetzen.

    Ein Ausgleich kann z.B. durch eine landschaftsgerechte Eingrünung eines Bauvorhabens mit heimischen Laubgehölzen erzielt werden. Kann ein Eingriff vor Ort nicht oder aber nicht ausreichend ausgeglichen werden, ist an anderer, geeigneter Stelle Ersatz zu schaffen. Geeignet ist eine Ersatzfläche, wenn sie im Sinne des Naturschutzes sinnvoll aufwertungsfähig ist und dauerhaft zur Verfügung steht.

    Sollte ein Eingriffsverursacher trotz nachweislich mehrfacher Bemühungen nicht in der Lage sein, den geplanten Eingriff in Natur und Landschaft zu kompensieren, besteht im Einzelfall die Möglichkeit einer Ersatzgeldzahlung.

    Unzulässig ist ein Eingriff nur; wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden, nicht auszugleichen oder nicht zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Abwägung vorgehen.

    Diese Prüfabfolge wird als naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bezeichnet.

    Dabei ist das Ziel, den Status quo von Natur und Landschaft auch für die nachfolgenden Generationen nachhaltig zu sichern.

    Planen Sie einen Eingriff in Natur und Landschaft?

    Unnötige Verfahrensverzögerungen durch z. B. fehlende oder unzureichende naturschutz-fachliche Unterlagen können durch eine frühzeitige Beratung und Abstimmung vermieden werden. Auch der Leitfaden Bauen/Natur sowie der Leitfaden Wasserbau/Natur dienen als Arbeitshilfen für das Erstellen vollständiger, naturschutzfachlicher Antragsunterlagen für Bauvorhaben im Außenbereich.

    Eine enge Zusammenarbeit im Planungsprozess ist letztendlich effektiv für beide Seiten.

    Nutzen Sie das Angebot eines Beratungsgespräches!


    Eingriffe sind u.a. mit folgenden Vorhaben verbunden:

    • Bauvorhaben im Außenbereich:
      z. B. landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebsgebäude, Wohnhäuser, Antennenträger
    • Wasserwirtschaftliche Maßnahmen:
      z. B. Grabenverrohrungen, Teichanlagen, Bootsanleger, Feld- und Frostschutzberegnung (s. Leitfaden Wasserbau/Natur)
    • Straßenbauliche Maßnahmen:
      z. B. Radwegebau, Umgehungsstraßen
    • Bau ober- oder unterirdischer Versorgungsleitungen:
      z. B. Pipelinebau
    • Gemeindliche Bauleitplanung:
      z. B. Flächennutzungs- und Bebauungspläne


    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der für die jeweilige Zulassung des Vorhabens zuständigen Stelle.

    Ansprechpartner

    Naturschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Sande 2

    21682 Stade

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Weitere Informationen

    Die Aufgaben des Bereiches Naturschutz ergeben sich aus der Naturschutzgesetzgebung und aus dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung. Ziel der Arbeit des Bereiches Naturschutz ist es, die Artenvielfalt der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und die Schönheit von Natur und Landschaft auch für nachfolgende Generationen zu erhalten und zu entwickeln. Gleichzeitig ist der Wald zu erhalten, seine Fläche im Landkreis Stade möglichst zu vergrößern und seine Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern. Gerne stehen wir allen Bürgerinnen und Bürgern im Landkreis Stade als Ansprechpartner zu Naturschutz- und Waldfragen zur Verfügung.

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Anträge sind grundsätzlich formlos zu stellen. Neben Plan und Beschreibung bedarf es aller Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

    Notwendig ist ein so genannter "Fachbeitrag Naturschutz". Dieser soll enthalten:

    • die Vorhabensbeschreibung und
    • die Ermittlung der voraussichtlichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft,
    • die Darstellung der Möglichkeiten zur Vermeidung oder Minimierung des Eingriffs sowie von Ausgleichs- und/ oder Ersatzmaßnahmen.

    Es empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung bei der zuständigen Stelle.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In besonderen Fällen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 39 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) vorzunehmen, die ebenfalls gebührenpflichtig ist.

    Weitere Informationen

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 06.12.2012

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    ValidierungMU

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de