Immissionsschutzbeauftragter Bestellung

    Immissionsschutzbeauftragter Bestellung

    Wenn Sie einen Immissionsschutzbeauftragten neu bestellt oder abberufen haben oder sich in seinem Aufgabenbereich Änderungen ergeben haben, müssen Sie dies bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

    Beschreibung

    Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen haben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der

    • von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
    • technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder
    • Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen,

    erforderlich ist.

    Um welche genehmigungsbedürftigen Anlagen es sich handelt, für die der Betreiber einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen hat, ergibt sich aus Anhang I der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte.

    Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

    Zuständigkeit

    In Niedersachsen sind gemäß Nr. 8.1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter oder  für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig.

    Ansprechpartner

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven

    Adresse

    Hausanschrift

    Elfenweg 15

    27474 Cuxhaven

    Kontakt

    Fax: 04721 506-260

    Telefon Festnetz: 04721 506-200

    E-Mail: poststelle@gaa-cux.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 14.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Genaue Beschreibung der Aufgaben des bestellten Beauftragten mit Bestellungsurkunde und dem Nachweis von dessen Fachkunde und Zuverlässigkeit.

    Die Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten sind in Abschnitt 2 der 5. BImSchV sowie in Anhang II festgelegt, die durch den Beauftragten zu erfüllenden Aufgaben können § 54 BImSchG entnommen werden.

    Voraussetzungen

    Immissionsschutzbeauftragte müssen gem. § 55 (2) BImSchG die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.

    Die Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten sind in Abschnitt 2 der 5. BImSchV sowie in Anhang II der 5. BImSchV festgelegt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Da es sich nach § 55 BImSchG um ein Anzeigeverfahren handelt, sind keine Rechtsbehelfe erforderlich

    Verfahrensablauf

    Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Immissionsschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.

    Fristen

    Bestellungen, Abberufungen oder Änderungen beim Aufgabenbereich sind unverzüglich anzuzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang der Anzeige. Eine konkrete Bearbeitungsdauer ist nicht festgelegt.

    Kosten

    Die Kosten können der aktuellen Fassung der in Niedersachsen gültigen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO) entnommen werden.

    Nach Nr. 44.1.29 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der AllGO entstehen für die Anordnung zur Bestellung einer/ eines/ mehrerer Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 Abs. 2 BImSchG Kosten in Höhe von 270 €.

    Weitere Informationen

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Bestellungen, Abberufungen oder Änderungen beim Aufgabenbereich sind gemäß § 55 BImSchG unverzüglich anzuzeigen.

    Bemerkungen

    Aufgrund des In-Kraft-Tretens der Verordnung (765/2008) über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung vom 02.09.2008 und des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkstelleG) vom 08.08.2009 werden sich ab dem 01.01.2010 wesentliche Änderungen im Akkreditierungs- und dem Bekanntgabeverfahren ergeben.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Immissionsschutzbeauftragter

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de