Außer Kraft - Handwerksrolle Beurteilung Eintragung gleichwertiger Prüfungen

    Handwerksrolle Eintragung gleichwertiger Prüfungen

    Beschreibung

    Für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A zu § 1 Absatz 2 Handwerksordnung (HwO) als stehendes Gewerbe ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Sie oder Ihr Betriebsleiterin/Ihr Betriebsleiter können als

    • Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur oder Ingenieurin/Ingenieur
    • Absolventin/Absolvent einer technischen Hochschule bzw. einer staatlich oder staatlich anerkannten Fachschule für Technik und für Gestaltung

    mit dem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen werden, dem der Studien- oder Schulschwerpunkt entspricht.

    Entsprechendes gilt für Staatsangehörige der EU, des EWR oder der Schweiz, die in der EU, dem EWR oder der Schweiz einen vergleichbaren Hochschulabschluss erworben haben; sonstige Berufsqualifikationen finden über § 9 HwO i.V.m. der EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV) Berücksichtigung. Eine Eintragung kann des Weiteren bei Vorliegen einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung erfolgen (z.B. Industriemeisterin/Industriemeister).

    Die zuständige Stelle beurteilt, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind. Die Entscheidung über die Eintragung trifft ebenfalls die zuständige Stelle.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk Ihre zukünftige (Betriebsstätte) liegt.  

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Northeim

    Adresse

    Hausanschrift

    Medenheimer Str. 6/8

    37154 Northeim

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 23.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Braunschweiger Straße 53

    31134 Hildesheim

    Kontakt

    Fax: 05121 33836

    Telefon Festnetz: 05121 162-0

    E-Mail: hgf@hwk-hildesheim.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Hochschulzeugnis oder Fachschulzeugnis einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule

    Formulare

    Anträge und Formulare können bei der zuständigen Stelle angefragt werden.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an. wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr am 13.09.2018

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Handwerkerrolle

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English