Handwerksrolle Eintragung durch Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO
Wenn die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Betriebsleiterin/der
Betriebsleiter keine Meisterprüfung abgelegt hat, jedoch über Kenntnisse und
Fertigkeiten eines
Beschreibung
Wenn die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter keine Meisterprüfung abgelegt hat, jedoch über Kenntnisse und Fertigkeiten eines Meisters verfügt, dann kann unter Umständen eine Eintragung in die Handwerksrolle über eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO) erreicht werden. Daneben könnte eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO in Betracht kommen.
Die zuständige Stelle kann die Ausnahmebewilligung unter Auflagen, Bedingungen oder befristet und auf einen wesentlichen Teil begrenzt erteilen.
Weitere Informationen:
- Handwerksrolle: Erteilung - Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 HwO
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk die (zukünftige) Betriebsstätte liegt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk die (zukünftige) Betriebsstätte liegt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Handwerkskammer Oldenburg
Adresse
Hausanschrift
Theaterwall 32
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Kontakt
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem. § 8 oder § 9 Handwerksordnung (HwO) zur Eintragung in die Handwerksrolle
Formulare
nicht angegeben
Voraussetzungen
- die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter
- hat keine Meisterprüfung abgelegt, verfügt jedoch über Kenntnisse und Fertigkeiten eines Meisters
- verfügt neben der fachlichen Befähigung zum Führen eines Handwerksbetriebes durch Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten über einen anerkannten Ausnahmegrund
- Ein Ausnahmegrund liegt vor, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach eine unzumutbare Belastung wäre, die Meisterprüfung abzulegen.
- ist eine natürliche Person
- Bürger aus den Staaten der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz
- Berufsqualifikation wurde nicht im Inland erworben, sondern in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz
- Erfüllung der Voraussetzungen der auf Grundlage von § 9 Handwerksordnung (HwO) erlassenen EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU-EWR HwV)
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gilt der Antragsgrundsatz, so dass das Verfahren einer Antragstellung bei der zuständigen Stelle bedarf.
Unterstützende Institutionen
nicht angegeben
Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?
nicht angegeben
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Stichwörter
Handwerkerrolle, Handwerksrolle: Erteilung- Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO