Außer Kraft - Handwerksrolle Eintragung Ausnahmebewilligung nach § 8 HWO

    Handwerksrolle Eintragung durch Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO

    Beschreibung

    Wenn die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter keine Meisterprüfung abgelegt hat, jedoch über Kenntnisse und Fertigkeiten eines Meisters verfügt, dann kann unter Umständen eine  Eintragung in die Handwerksrolle über eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO) erreicht werden. Daneben könnte eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO in Betracht kommen.

    Die zuständige Stelle kann die Ausnahmebewilligung unter Auflagen, Bedingungen oder befristet und auf einen wesentlichen Teil begrenzt erteilen.

    Weitere Informationen:

    • Handwerksrolle: Erteilung - Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 HwO

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk die (zukünftige) Betriebsstätte liegt.  

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedensstraße 6

    21335 Lüneburg

    Hausanschrift

    Burgplatz 2+2a

    38100 Braunschweig

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0531 1201-0

    Fax: 04131 712-201

    Telefon Festnetz: 04131 712-0

    Fax: 0531 1201-333

    E-Mail: info@hwk-bls.de

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem. § 8 oder § 9 Handwerksordnung (HwO) zur Eintragung in die Handwerksrolle

    Version

    Technisch geändert am 30.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweise der Berufsausbildung und der bisherigen beruflichen Tätigkeit.
    • Fotokopien der Zeugnisse und Beschäftigungsnachweise
    • Angaben zum Betrieb, den Sie als Inhaberin/Inhaber, Gesellschafterin/Gesellschafter oder als Betriebsleiterin/Betriebsleiter führen möchten
    • Benennung des Ausnahmegrundes (z.B. fortgeschrittenes Alter, günstige Gelegenheit zur Betriebsübernahme, drohende Arbeitslosigkeit, etc.)

    Voraussetzungen

    • die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter
      • hat keine Meisterprüfung abgelegt, verfügt jedoch über Kenntnisse und Fertigkeiten eines Meisters
      • verfügt neben der fachlichen Befähigung zum Führen eines Handwerksbetriebes durch Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten über einen anerkannten Ausnahmegrund
        • Ein Ausnahmegrund liegt vor, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach eine unzumutbare Belastung wäre, die Meisterprüfung abzulegen.
      • ist eine natürliche Person
    • Bürger aus den Staaten der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz
      • Berufsqualifikation wurde nicht im Inland erworben, sondern in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz
      • Erfüllung der Voraussetzungen der auf Grundlage von § 9 Handwerksordnung (HwO) erlassenen EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU-EWR HwV)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gilt der Antragsgrundsatz, so dass das Verfahren einer Antragstellung bei der zuständigen Stelle bedarf.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 12.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Handwerksrolle: Erteilung- Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO, Handwerkerrolle

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English