Erlaubnis für Makler, Anlageberater, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Baubetreuer Erteilung

    Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter beantragen

    Beschreibung

    Wer gewerbsmäßig

    1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
    2. den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO), vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
    3. Bauvorhaben
      1. als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
      2. als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
    4. das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)

    will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Hinweise für Barsinghausen: Maklerangelegenheiten, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer

    Allgemeine Informationen

    Sie beabsichtigen die selbständige gewerbliche Tätigkeit als Makler nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) aufzunehmen?

    Jeder, der eine der oben angegebenen Tätigkeiten ausübt, benötigt eine Erlaubnis. Üben mehrere Personen eine oder mehrere der in § 34c GewO genannten Tätigkeiten aus, so benötigt jeder von ihnen eine Erlaubnis. Ist eine juristische Person (z. B. GmbH, AG) Gewerbetreibende, so muss diese den Antrag stellen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR, OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG) ist für jeden Geschäftsführungsberechtigten eine Erlaubnis erforderlich.

    Die Maklererlaubnis nach § 34 c GewO berechtigt nicht zur Vermittlung von Finanzdienstleistungen entsprechend des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG).

    Sobald Sie nach Erlaubniserteilung Ihre gewerbliche Tätigkeit beginnen, ist das Gewerbe bei der zuständigen Behörde anzumelden!



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den Industrie- und Handelskammern in Niedersachsen.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

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    An die Gemeinde, in dessen Gemeindegebiet Sie Ihren Betriebssitz haben.

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Sande 1

    21335 Lüneburg

    Kontakt

    Fax: 04131 742180

    Telefon Festnetz: 04131 742424

    E-Mail: service@lueneburg.ihk.de

    Internet

    Formulare

    Anzeige nach § 9 Makler- und Bauträgerverordnung
    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Industrie- und Handelskammer Stade für den Elbe-Weser-Raum

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Schäferstieg 2

    21680 Stade

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04141 524-0

    Fax: 04141 524-111

    E-Mail: info@stade.ihk.de

    Internet

    Formulare

    Anzeige nach § 9 Makler- und Bauträgerverordnung
    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Industrie- und Handelskammer Hannover

    Adresse

    Hausanschrift

    Schiffgraben 49

    30175 Hannover

    Kontakt

    Fax: 0511 3107-333

    Telefon Festnetz: 0511 3107-0

    E-Mail: info@hannover.ihk.de

    Internet

    Formulare

    Anzeige nach § 9 Makler- und Bauträgerverordnung
    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner Region Hannover

    Adresse

    Hausanschrift

    Vahrenwalder Straße 7

    30165 Hannover

    Für das Umland von Hannover Haus der Wirtschaftsförderung

    Kontakt

    Fax: +49 511 616-23453

    Telefon Festnetz: +49 511 616-23400

    E-Mail: ea@region-hannover.de

    Formulare

    Anzeige nach § 9 Makler- und Bauträgerverordnung
    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Referat: 20 Postalische Adresse: Friedrichswall 1 30159 Hannover Postfach 1 01 30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0800 818-8100

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Formulare

    Anzeige nach § 9 Makler- und Bauträgerverordnung
    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis soll unter Verwendung eines der empfohlenen Antragsmuster (Anlagen 1 bis 3) bei der Erlaubnisbehörde eingereicht werden.

    Bei Personen(handels)gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie ausnahmsweise Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Jeder geschäftsführende Gesellschafter muss einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.

    Der Antragsteller hat auf seine Kosten beizubringen oder die Beibringung zu veranlassen:

    • Auszug aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist. Handelt es sich z. B. um eine GmbH & Co. KG, so ist ein entsprechender Auszug für die GmbH und die KG einzureichen.
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz für sich sowie ggf. für die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen. Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) beizubringen.
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO) für sich sowie ggf. für die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen. Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) beizubringen. Zudem ist ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person (z.B. AG, GmbH) beizubringen.
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882b Zivilprozessordnung).
    • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt.
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Bei juristischen Personen ist die Bescheinigung sowohl für die juristische Person als auch für alle gesetzlichen Vertreter beizubringen, bei Personengesellschaften für alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter.
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes. Bei juristischen Personen ist die Bescheinigung sowohl für die juristische Person als auch für alle gesetzlichen Vertreter beizubringen, bei Personengesellschaften für alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter.
    • Nachweis des Bestehens einer Berufshaftpflichtversicherung bei Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis für Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO (Versicherungsbescheinigung nach dem Muster der Anlagen 4 bzw. 5).

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    • Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart O)

    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO (Belegart 9)

    • Führungszeugnis (Belegart O) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) für Ihren Ehegatten

    • Führungszeugnis (Belegart O) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) für die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen und deren nicht von ihnen getrennt lebenden Ehegatten

    • Führungszeugnis für Behörden (Belegart O) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag vertretungsberechtigten Personen (z. B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied etc.) und deren nicht von ihnen getrennt lebenden Ehegatten

      (Das/Die Führungszeugnis/se und die Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister sind jeweils bei der Meldebehörde des Wohnsitzes der antragstellenden Personen zu beantragen.)

    • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt

    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gewerbesteueramtes

    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Sozialversicherungsträgers

      Sollten Sie bislang kein Gewerbe ausgeübt und / oder keine Arbeitnehmer beschäftigt haben, für die Pflichtbeiträge an Sozialversicherungsträger gezahlt wurden, bitte ich, entsprechend die beigefügten Erklärungsvordrucke zu unterschreiben und die Erklärung dem Antrag beizufügen.

    • Wenn mehrere Personen eine Gesellschaft mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit vertreten, sind deren persönliche Angaben gemäß des Erlaubnisantrages, wenn dieser nicht ausreicht auf einem zusätzlichen Bogen, zu machen.

    • Beglaubigte Ablichtung des Gesellschaftervertrages

    • Beglaubigte Ablichtung eines Auszuges aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist.

      Handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, so ist eine entsprechende Ablichtung für die GmbH und die KG einzureichen.

    Voraussetzungen

    •   für den Gewerbebetrieb erforderliche persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person

    Rechtsgrundlage(n)

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    § 34c Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer

    (1) Wer gewerbsmäßig

    1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,

    2. den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,

    3. Bauvorhaben
    a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,

    b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

    Verfahrensablauf

    Es wird empfohlen den nötigen Antrag auf einem Formblatt zu stellen.

    Fristen

    Für Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer entsteht drei Monate nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen eine Genehmigungsfiktion. Diese Genehmigungsfiktion gilt nur für Immobilienmakler, Baubetreuer und Bauträger, § 6a GewO.

    In jedem Fall empfiehlt sich die Antragstellung mit genügendem zeitlichem Vorlauf zur geplanten Aufnahme der Tätigkeit. Die vollständige Beifügung der erforderlichen Unterlagen begünstigt eine zügige Verfahrensabwicklung.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (§ 6a Gewerbeordnung (GewO))

    Kosten

    Entscheidungen in Antragsverfahren nach §34c GewO erfolgen grundsätzlich kostenpflichtig.

    Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der Gebührensatzung der im jeweiligen Antragsverfahren zuständigen Stelle. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an diese.

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    Nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen ist für eine Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, jedoch höchsten 560,00 Euro.

    Und für eine Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist ebenfalls eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, jedoch höchsten 2.360,00 Euro.

    Da gemäß § 7 Abs. 2 des Nieders.

    Verwaltungskostengesetzes eine Amtshandlung von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden kann, erhalten Sie bei Antragstellung einen Bescheid über die Zahlung des Kostenvorschusses. Die Restgebühr ist bei Ausstellung der Maklererlaubnis zu zahlen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach Erteilung der Erlaubnis gelten für Makler und Bauträger eine Reihe von Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung, insbesondere die Pflicht zur Durchführung einer jährlichen Prüfung nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

    Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen (§34c Abs. 2 S. 1 GewO).

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 18.12.2019

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024

    Stichwörter

    ValidierungMWA, Gewerbe der Makler, Bauträger, Baubetreuer, Darlehensvermittler: Erlaubnis

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de