Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter beantragen
Beschreibung
Wer gewerbsmäßig
- den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
- den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO), vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
- Bauvorhaben
- als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
- als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
- das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Hinweise für Barsinghausen: Maklerangelegenheiten, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer
Sie beabsichtigen die selbständige gewerbliche Tätigkeit als Makler nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) aufzunehmen?
Jeder, der eine der oben angegebenen Tätigkeiten ausübt, benötigt eine Erlaubnis. Üben mehrere Personen eine oder mehrere der in § 34c GewO genannten Tätigkeiten aus, so benötigt jeder von ihnen eine Erlaubnis. Ist eine juristische Person (z. B. GmbH, AG) Gewerbetreibende, so muss diese den Antrag stellen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR, OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG) ist für jeden Geschäftsführungsberechtigten eine Erlaubnis erforderlich.
Die Maklererlaubnis nach § 34 c GewO berechtigt nicht zur Vermittlung von Finanzdienstleistungen entsprechend des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG).
Sobald Sie nach Erlaubniserteilung Ihre gewerbliche Tätigkeit beginnen, ist das Gewerbe bei der zuständigen Behörde anzumelden!
Sie beabsichtigen die selbständige gewerbliche Tätigkeit als Makler nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) aufzunehmen?
Jeder, der eine der oben angegebenen Tätigkeiten ausübt, benötigt eine Erlaubnis. Üben mehrere Personen eine oder mehrere der in § 34c GewO genannten Tätigkeiten aus, so benötigt jeder von ihnen eine Erlaubnis. Ist eine juristische Person (z. B. GmbH, AG) Gewerbetreibende, so muss diese den Antrag stellen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR, OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG) ist für jeden Geschäftsführungsberechtigten eine Erlaubnis erforderlich.
Die Maklererlaubnis nach § 34 c GewO berechtigt nicht zur Vermittlung von Finanzdienstleistungen entsprechend des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG).
Sobald Sie nach Erlaubniserteilung Ihre gewerbliche Tätigkeit beginnen, ist das Gewerbe bei der zuständigen Behörde anzumelden!
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei den Industrie- und Handelskammern in Niedersachsen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Hinweise für Barsinghausen: Maklerangelegenheiten, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer
An die Gemeinde, in dessen Gemeindegebiet Sie Ihren Betriebssitz haben.
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Ansprechpartner
Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO
Anzeige nach § 9 Makler- und Bauträgerverordnung
Industrie- und Handelskammer Elbe-Weser
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
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Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO
Anzeige nach § 9 Makler- und Bauträgerverordnung
Industrie- und Handelskammer Hannover
Adresse
Hausanschrift
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Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO
Anzeige nach § 9 Makler- und Bauträgerverordnung
Einheitlicher Ansprechpartner Region Hannover
Adresse
Hausanschrift
Vahrenwalder Straße 7
30165 Hannover
Für das Umland von Hannover Haus der Wirtschaftsförderung
Kontakt
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Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO
Anzeige nach § 9 Makler- und Bauträgerverordnung
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO
Anzeige nach § 9 Makler- und Bauträgerverordnung
erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis soll unter Verwendung eines der empfohlenen Antragsmuster (Anlagen 1 bis 3) bei der Erlaubnisbehörde eingereicht werden.
Bei Personen(handels)gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie ausnahmsweise Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Jeder geschäftsführende Gesellschafter muss einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Der Antragsteller hat auf seine Kosten beizubringen oder die Beibringung zu veranlassen:
- Auszug aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist. Handelt es sich z. B. um eine GmbH & Co. KG, so ist ein entsprechender Auszug für die GmbH und die KG einzureichen.
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz für sich sowie ggf. für die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen. Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) beizubringen.
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO) für sich sowie ggf. für die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen. Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) beizubringen. Zudem ist ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person (z.B. AG, GmbH) beizubringen.
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882b Zivilprozessordnung).
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt.
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Bei juristischen Personen ist die Bescheinigung sowohl für die juristische Person als auch für alle gesetzlichen Vertreter beizubringen, bei Personengesellschaften für alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes. Bei juristischen Personen ist die Bescheinigung sowohl für die juristische Person als auch für alle gesetzlichen Vertreter beizubringen, bei Personengesellschaften für alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter.
- Nachweis des Bestehens einer Berufshaftpflichtversicherung bei Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis für Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO (Versicherungsbescheinigung nach dem Muster der Anlagen 4 bzw. 5).
Hinweise für Barsinghausen: Maklerangelegenheiten, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer
- Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart O)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO (Belegart 9)
- Führungszeugnis (Belegart O) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) für Ihren Ehegatten
- Führungszeugnis (Belegart O) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) für die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen und deren nicht von ihnen getrennt lebenden Ehegatten
- Führungszeugnis für Behörden (Belegart O) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag vertretungsberechtigten Personen (z. B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied etc.) und deren nicht von ihnen getrennt lebenden Ehegatten
(Das/Die Führungszeugnis/se und die Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister sind jeweils bei der Meldebehörde des Wohnsitzes der antragstellenden Personen zu beantragen.) - Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gewerbesteueramtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Sozialversicherungsträgers
Sollten Sie bislang kein Gewerbe ausgeübt und / oder keine Arbeitnehmer beschäftigt haben, für die Pflichtbeiträge an Sozialversicherungsträger gezahlt wurden, bitte ich, entsprechend die beigefügten Erklärungsvordrucke zu unterschreiben und die Erklärung dem Antrag beizufügen. - Wenn mehrere Personen eine Gesellschaft mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit vertreten, sind deren persönliche Angaben gemäß des Erlaubnisantrages, wenn dieser nicht ausreicht auf einem zusätzlichen Bogen, zu machen.
- Beglaubigte Ablichtung des Gesellschaftervertrages
- Beglaubigte Ablichtung eines Auszuges aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist.
Handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, so ist eine entsprechende Ablichtung für die GmbH und die KG einzureichen.
- Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart O)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO (Belegart 9)
- Führungszeugnis (Belegart O) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) für Ihren Ehegatten
- Führungszeugnis (Belegart O) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) für die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen und deren nicht von ihnen getrennt lebenden Ehegatten
- Führungszeugnis für Behörden (Belegart O) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag vertretungsberechtigten Personen (z. B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied etc.) und deren nicht von ihnen getrennt lebenden Ehegatten
(Das/Die Führungszeugnis/se und die Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister sind jeweils bei der Meldebehörde des Wohnsitzes der antragstellenden Personen zu beantragen.) - Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gewerbesteueramtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Sozialversicherungsträgers
Sollten Sie bislang kein Gewerbe ausgeübt und / oder keine Arbeitnehmer beschäftigt haben, für die Pflichtbeiträge an Sozialversicherungsträger gezahlt wurden, bitte ich, entsprechend die beigefügten Erklärungsvordrucke zu unterschreiben und die Erklärung dem Antrag beizufügen. - Wenn mehrere Personen eine Gesellschaft mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit vertreten, sind deren persönliche Angaben gemäß des Erlaubnisantrages, wenn dieser nicht ausreicht auf einem zusätzlichen Bogen, zu machen.
- Beglaubigte Ablichtung des Gesellschaftervertrages
- Beglaubigte Ablichtung eines Auszuges aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist.
Handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, so ist eine entsprechende Ablichtung für die GmbH und die KG einzureichen.
Voraussetzungen
- für den Gewerbebetrieb erforderliche persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Barsinghausen: Maklerangelegenheiten, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer
§ 34c Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer
(1) Wer gewerbsmäßig
1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
2. den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
3. Bauvorhaben
a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
§ 34c Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer
(1) Wer gewerbsmäßig
1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
2. den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
3. Bauvorhaben
a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Verfahrensablauf
Es wird empfohlen den nötigen Antrag auf einem Formblatt zu stellen.
Fristen
Für Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer entsteht drei Monate nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen eine Genehmigungsfiktion. Diese Genehmigungsfiktion gilt nur für Immobilienmakler, Baubetreuer und Bauträger, § 6a GewO.
In jedem Fall empfiehlt sich die Antragstellung mit genügendem zeitlichem Vorlauf zur geplanten Aufnahme der Tätigkeit. Die vollständige Beifügung der erforderlichen Unterlagen begünstigt eine zügige Verfahrensabwicklung.
Bearbeitungsdauer
3 Monate (§ 6a Gewerbeordnung (GewO))
Kosten
Entscheidungen in Antragsverfahren nach §34c GewO erfolgen grundsätzlich kostenpflichtig.
Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der Gebührensatzung der im jeweiligen Antragsverfahren zuständigen Stelle. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an diese.
Hinweise für Barsinghausen: Maklerangelegenheiten, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer
Nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen ist für eine Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, jedoch höchsten 560,00 Euro.
Und für eine Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist ebenfalls eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, jedoch höchsten 2.360,00 Euro.
Da gemäß § 7 Abs. 2 des Nieders.
Verwaltungskostengesetzes eine Amtshandlung von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden kann, erhalten Sie bei Antragstellung einen Bescheid über die Zahlung des Kostenvorschusses. Die Restgebühr ist bei Ausstellung der Maklererlaubnis zu zahlen.
Nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen ist für eine Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, jedoch höchsten 560,00 Euro.
Und für eine Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist ebenfalls eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, jedoch höchsten 2.360,00 Euro.
Da gemäß § 7 Abs. 2 des Nieders.
Verwaltungskostengesetzes eine Amtshandlung von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden kann, erhalten Sie bei Antragstellung einen Bescheid über die Zahlung des Kostenvorschusses. Die Restgebühr ist bei Ausstellung der Maklererlaubnis zu zahlen.
Hinweise (Besonderheiten)
Nach Erteilung der Erlaubnis gelten für Makler und Bauträger eine Reihe von Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung, insbesondere die Pflicht zur Durchführung einer jährlichen Prüfung nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen (§34c Abs. 2 S. 1 GewO).
Weitere Informationen
Hinweise für Barsinghausen: Maklerangelegenheiten, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 18.12.2019
Stichwörter
Gewerbe der Makler, Bauträger, Baubetreuer, Darlehensvermittler: Erlaubnis, ValidierungMWA
Metainformation
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