System zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen: Feststellung - der flächendeckenden Einrichtung
Wer ein flächendeckendes System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen
betreiben will, benötigt eine behördliche Feststellung.
Die zuständige Stelle stellt auf Antrag
Beschreibung
Wer ein flächendeckendes System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen betreiben will, benötigt eine behördliche Feststellung.
Die zuständige Stelle stellt auf Antrag fest, dass das System in Niedersachsen flächendeckend eingerichtet ist.
Die Feststellung kann nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Feststellung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen. Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.
Nach erfolgter Feststellung ist die unentgeltliche regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise und flächendeckend in Niedersachsen zu gewährleisten. Die im Sammelsystem erfassten Verpackungen sind einer Verwertung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zuzuführen. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb der Systeme zusammenwirken.
zuständige Stelle
nicht angegeben
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz.
Ansprechpartner
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Adresse
Hausanschrift
Archivstraße 2
30169 Hannover
Kontakt
Internet
Formulare
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Handlungsgrundlage(n)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Die für die Abfallwirtschaft zuständige Stelle kann bei der Feststellung oder nachträglich verlangen, dass der Systembetreiber eine angemessene, insolvenzsichere Sicherheit für den Fall leistet, dass er oder die von ihm Beauftragten die Pflichten nach dieser Verordnung ganz oder teilweise nicht erfüllen und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder die zuständigen Stellen Kostenerstattung wegen Ersatzvornahme verlangen können.
Unterstützende Institutionen
nicht angegeben
Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?
nicht angegeben
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch nicht angegeben