Sachkundebescheinigung nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung Ausstellung

    Sachkundebescheinigung nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung Ausstellung

    Wer Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten oder die Gase rückgewinnen möchte, benötigt eine Sachkundebescheinigung.

    Beschreibung

    Wer Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten oder die Gase rückgewinnen möchte, benötigt seit dem 4. Juli 2009 eine neue Sachkundebescheinigung, damit die Tätigkeit weiter ausgeführt werden darf.


    Die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für Personen, die Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten oder die Gase rückgewinnen möchte, stellt die zuständige Stelle aus. Dies sieht die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vor, die am 1. August 2008 in Kraft getreten ist und die auf der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierende Treibgase beruht.

    Folgende Tätigkeiten sind betroffen:

    • Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen,
    • Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten,
    • Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern,
    • Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen und
    • Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, der Handwerksinnung und der Industrie- und Handelskammer.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Hannover

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Allee 17

    30175 Hannover

    Kontakt

    Fax: 0511 34859-32

    Telefon Festnetz: 0511 34859-0

    E-Mail: info@hwk-hannover.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Industrie- und Handelskammer Hannover

    Adresse

    Hausanschrift

    Schiffgraben 49

    30175 Hannover

    Kontakt

    Fax: 0511 3107-333

    Telefon Festnetz: 0511 3107-0

    E-Mail: info@hannover.ihk.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Diepholz

    Adresse

    Hausanschrift

    Grafenstraße (Kurzer Weg) 3

    49356 Diepholz

    Kontakt

    Fax: 05441 976-1768

    Telefon Festnetz: 05441 976-1436

    E-Mail: ea@diepholz.de

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Formulare

    Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. 

    Voraussetzungen

    • Für den Erwerb der Sachkundebescheinigungen muss grundsätzlich eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung abgelegt werden.
    • Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen genügt die Teilnahme an einem Lehrgang.
    • Zudem muss die antragstellende Person im Fall von Tätigkeiten an:
      • Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben.
      • Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben.
      • Brandschutzsystemen und Feuerlöschern eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben.
      • Hochspannungsschaltanlagen eine theoretische und praktische Prüfungbestanden haben.
      • Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen erfolgreich an einem Trainingsprogramm teilgenommen haben.
    • Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Kälteanlagenbauer erhalten die Sachkundebescheinigung ohne Ablegung einer Prüfung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (§ 12 Absatz 1 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV))

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an. Wenden SIe sich bitte an die zuständige Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 08.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2023

    Stichwörter

    Sachkundebescheinigung nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung: Ausstellung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English