Sachkundebescheinigung nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung Ausstellung

    Sachkundebescheinigung nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung Ausstellung

    Wer Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten oder die Gase rückgewinnen möchte, benötigt eine Sachkundebescheinigung.

    Beschreibung

    Wer Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten oder die Gase rückgewinnen möchte, benötigt seit dem 4. Juli 2009 eine neue Sachkundebescheinigung, damit die Tätigkeit weiter ausgeführt werden darf.


    Die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für Personen, die Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten oder die Gase rückgewinnen möchte, stellt die zuständige Stelle aus. Dies sieht die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vor, die am 1. August 2008 in Kraft getreten ist und die auf der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierende Treibgase beruht.

    Folgende Tätigkeiten sind betroffen:

    • Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen,
    • Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten,
    • Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern,
    • Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen und
    • Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, der Handwerksinnung und der Industrie- und Handelskammer.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade

    Adresse

    Hausanschrift

    Burgplatz 2+2a

    38100 Braunschweig

    Hausanschrift

    Friedensstraße 6

    21335 Lüneburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0531 1201-0

    Telefon Festnetz: 04131 712-0

    Fax: 04131 712-201

    Fax: 0531 1201-333

    E-Mail: info@hwk-bls.de

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009 (von: Hannes Himburg)

    Technisch geändert am 25.09.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Formulare

    Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. 

    Voraussetzungen

    • Für den Erwerb der Sachkundebescheinigungen muss grundsätzlich eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung abgelegt werden.
    • Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen genügt die Teilnahme an einem Lehrgang.
    • Zudem muss die antragstellende Person im Fall von Tätigkeiten an:
      • Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben.
      • Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben.
      • Brandschutzsystemen und Feuerlöschern eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben.
      • Hochspannungsschaltanlagen eine theoretische und praktische Prüfungbestanden haben.
      • Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen erfolgreich an einem Trainingsprogramm teilgenommen haben.
    • Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Kälteanlagenbauer erhalten die Sachkundebescheinigung ohne Ablegung einer Prüfung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (§ 12 Absatz 1 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV))

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an. Wenden SIe sich bitte an die zuständige Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 08.09.2023

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 12.09.2023 (von: Riebe, Kathleen)

    Stichwörter

    Sachkundebescheinigung nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung: Ausstellung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)