Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe

    Sachkundenachweis für das Bewachungsgewerbe: Ausstellung

    Beschreibung

    Der Sachkundenachweis für das Bewachungsgewerbe ist Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe und wird von der zuständigen Stelle erteilt.

    Folgende Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe dürfen nur nach bestandener Sachkundeprüfung bei der zuständigen Stelle ausgeübt werden:

    • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
    • Schutz vor Ladendieben
    • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken

    Die zuständige Stelle stellt über die bestandene Prüfung einen Sachkundenachweis aus.

    Für sonstige Bewachungsgewerbe muss ein Unterrichtungsnachweis erteilt werden.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handelskammer (IHK).

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Gifhorn

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßplatz 1

    38518 Gifhorn

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05371 82-0

    E-Mail: ea@gifhorn.de

    Kontaktperson

    • Herr Jörg Burmeister

      Telefon Festnetz: 05371 82-404

    Version

    Technisch geändert am 23.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ggf. Personalausweis oder Reisepass
    • ggf. Prüfungszeugnisse als anderer Nachweis der Sachkunde (§ 5d i. V. m. § 5 Absatz 1 Nr. 1-3 Bewachungsverordung (BewachV)

    Formulare

    Das Anmeldeformular für die Sachkundeprüfung stellt die zuständige Stelle zur Verfügung.

    Fristen

    Die Sachkundeprüfung sollte - sofern kein gleichgestellter Qualifikationsnachweis vorliegt - so rechtzeitig absolviert werden, dass der Nachweis dem Antrag zur Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe beigefügt werden kann.

    Sachkundelehrgänge und Prüftermine können bei der zuständigen Stelle erfragt werden.

    Kosten

    Die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührentarif der zuständigen Stelle und werden durch diese festgelegt.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    bewachen, Personenschutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English