Sachkundenachweis für das Bewachungsgewerbe: Ausstellung
Beschreibung
Der Sachkundenachweis für das Bewachungsgewerbe ist Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe und wird von der zuständigen Stelle erteilt.
Folgende Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe dürfen nur nach bestandener Sachkundeprüfung bei der zuständigen Stelle ausgeübt werden:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
- Schutz vor Ladendieben
- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken
Die zuständige Stelle stellt über die bestandene Prüfung einen Sachkundenachweis aus.
Für sonstige Bewachungsgewerbe muss ein Unterrichtungsnachweis erteilt werden.
- § 5 Abs. 2 Bewachungsverordnung (BewachV)Anerkennung anderer Nachweise
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handelskammer (IHK).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Für Tiddische wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Prüfungszeugnisse als anderer Nachweis der Sachkunde (§ 5d i. V. m. § 5 Absatz 1 Nr. 1-3 Bewachungsverordung (BewachV)
Formulare
Das Anmeldeformular für die Sachkundeprüfung stellt die zuständige Stelle zur Verfügung.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Sachkundeprüfung sollte – sofern kein gleichgestellter Qualifikationsnachweis vorliegt – so rechtzeitig absolviert werden, dass der Nachweis dem Antrag zur Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe beigefügt werden kann.
Sachkundelehrgänge und Prüftermine können bei der zuständigen Stelle erfragt werden.
Kosten
Die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührentarif der zuständigen Stelle und werden durch diese festgelegt.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018
Stichwörter
bewachen, Personenschutz