Steuerberater Bestellung
    99135001061000

    Steuerberaterin/Steuerberater Bestellung

    Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der für die beabsichtigte berufliche Niederlassung zuständigen Stelle bestellt werden.

    Beschreibung

    Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der für die beabsichtigte berufliche Niederlassung zuständigen Stelle bestellt werden. Mit der Bestellung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft begründet. Diese ist in der zuständigen Stelle verpflichtend.
     
    Sind alle Voraussetzungen für die Bestellung gegeben, wird eine Berufsurkunde ausgestellt. Die antragstellende Person wird in das Berufsregister eingetragen.

    Online-Dienst

    Antrag auf Bestellung als Steuerberater*in / Antrag auf Wiederbestellung als Steuerberater*in / Antrag auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigte*r

    ID: L100040_436805326

    Beschreibung

    Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der für die beabsichtigte berufliche Niederlassung zuständigen Stelle bestellt werden. Mit der Bestellung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft begründet.

    Online erledigen

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort

    Version

    Technisch erstellt am 13.10.2021
    Technisch geändert am 22.10.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.10.2024

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer und richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer und richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Steuerberaterkammer Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Adenauerallee 20
    30175 Hannover

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    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2010
    Technisch geändert am 10.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Formulare

    Die Bestellung zur Steuerberaterin/zum Steuerberater muss schriftlich bei der für die beabsichtigte berufliche Niederlassung zuständigen Stelle beantragt werden.

    Voraussetzungen

    • Bestehen der Prüfung als Steuerberaterin oder Steuerberater oder
    • Befreiung von der Prüfung,
    • berufliche Niederlassung im Einzugsbereich der jeweiligen zuständigen Stelle gründen und
    • Beantragung eines Führungszeugnisses (Belegart O), das automatisch zur Vorlage an die zuständige Stelle versandt wird.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Versagung der Bestellung als Steuerberaterin oder Steuerberater ist die Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht zulässig.

    Verfahrensablauf

    Nach bestandener Prüfung oder nach der Befreiung von der Prüfung ist der Bewerber auf Antrag durch die zuständige Steller als Steuerberater zu bestellen.

    Bearbeitungsdauer

    nicht angegeben

    Kosten

    Für die Bearbeitung des Antrags fallen Gebühren in Höhe von 50,00 EUR gemäß § 40 Absatz 6 Steuerberatungsgesetz an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Steuerberaterinnen und Steuerberater müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) unterhalten .

    Weitere Informationen

    nicht angegeben

    Unterstützende Institutionen

    nicht angegeben

    Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

    nicht angegeben

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Steuerberaterkammer Niedersachsen

    Version

    Technisch erstellt am 25.11.2009
    Technisch geändert am 27.03.2026

    Stichwörter

    Steuerberater: Bestellung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.10.2024