Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland Erteilung

    Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen und Munition Erteilung

    Beschreibung

    Die Erlaubnis zum grenzüberschreitend Verbringen von Schusswaffen oder Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in die Schweiz wird von der zuständigen Stelle erteilt.

    Die zuständige Stelle kann die entsprechende Verbringungserlaubnis nur erteilen, wenn die zuständige Stelle des Empfängerstaates vorher zugestimmt hat, also von dieser eine Einfuhrerlaubnis erteilt wurde.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Landkreis Cloppenburg - Ordnungsamt

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 1480

    49644 Cloppenburg

    Hausanschrift

    Eschstraße 29

    49661 Cloppenburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten:  Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr  und nach Vereinbarung KFZ-Zulassung Cloppenburg  Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr  Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr KFZ-Zulassung Friesoythe  Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr  Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr KFZ-Zulassung Löningen  Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr  Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr  

    Formulare

    Antrag auf Erteilung / Verlängerung eines europäischen Feuerwaffenpasses

    Version

    Technisch erstellt am 22.11.2012

    Technisch geändert am 31.03.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009

    Technisch geändert am 09.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Waffenhandelserlaubnis oder Waffenherstellungserlaubnis
    • Nachweis des sicheren Transportes (vgl. Nr. 31.2 i.V.m. 29.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV))
    • Die antragstellende Person hat folgende Angaben zu machen:
      • Name und Anschrift der Firma,
      • Telefon- oder Telefaxnummer,
      • Vor- und Familiennamen,
      • Geburtsort und -datum der Inhaberin/des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG)
      • Empfängermitgliedstaat
      • Art der Waffen und Munition

    Bei dem Transport der Schusswaffen oder der Munition innerhalb der Europäischen Union zu einer Waffenhändlerin/zu einem Waffenhändler in einen anderen Mitgliedstaat durch einen oder im Auftrag einer Inhaberin/eines Inhabers der Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 WaffG kann an Stelle des Erlaubnisscheins nach Absatz 1 eine Erklärung mitgeführt werden, die auf diesen Erlaubnisschein verweist. Die Erklärung muss auf dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck erfolgen und folgende Angaben enthalten:

    • die Bezeichnung des Versender- und des Empfängermitgliedstaates, der Durchgangsländer, der Beförderungsart und des Beförderers
    • über die Versender/den Versender, die Erklärungspflichtige/den Erklärungspflichtigen und die Empfängerin/den Empfänger:
      • Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer
    • über die Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 WaffG:
      • Ausstellungsdatum und -nummer, ausstellende Behörde und Geltungsdauer
    • über die vorherige Zustimmung des anderen Mitgliedstaates oder die Freistellung von der vorherigen Zustimmung:
      • Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde, Angabe der Waffen; ein Doppel der vorherigen Zustimmung oder der Freistellung ist der Erklärung beizufügen
    • über die Waffen:
      • bei Schusswaffen: Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 WaffG, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls C.I.P.-Beschusszeichen
      • bei sonstigen Waffen: Anzahl und Art der Waffen
    • über die Munition:
      • Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie (EWG) Nr. 93/15 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls C.I.P.-Munitionsprüfzeichen;
    • über die Lieferanschrift:
      • genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden.

    Voraussetzungen

    • Die Empfängerin/der Empfänger ist zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt.
    • Der sichere Transport durch eine zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigte Person ist gewährleistet.
    • Sollen Schusswaffen oder Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden, wird die Erlaubnis als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt.
    • Ist der Bestimmungsort ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, so ist zusätzlich dessen Zustimmung notwendig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für die persönliche Mitnahme von Waffen, z.B. als Sportschütze gelten gesonderte Bedingungen.

    In bestimmten Fällen bestehen Anzeigepflichten gegenüber dem Bundeskriminalamt nach § 34 Waffengesetz (WaffG).

    Vor dem Verbringen von Waffen in einen anderen Staat ist es sinnvoll, sich bereits im Vorfeld über die dort geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Hierzu stehen die jeweiligen Botschaften oder Konsulate zur Verfügung. Unabhängig von den waffenrechtlichen Bestimmungen sind auch die zollrechtlichen Regelungen zu beachten.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018

    Version

    Technisch erstellt am 25.11.2009

    Technisch geändert am 25.02.2025

    Stichwörter

    Waffentransport, Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition: Erteilung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024