Wanderlager Anzeige
Beschreibung
Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, auf das durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll, muss der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Stelle angezeigt werden.
Die zuständige Stelle kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch die in der Anzeige genannten Veranstalterinnen/Veranstalter oder durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person in Vertretung geleitet werden.
Hinweise für Melle: Wanderlager
Ein Wanderlager als besondere Form des Reisegewerbes wird veranstaltet, wenn zum Verkauf von Waren oder Entgegennahme von Warenbestellungen vorübergehend eine feste Vertriebsstätte (z. B. Messehalle, kurzzeitig angemietetes Ladengeschäft, Saal einer Gaststätte) benutzt wird.
Ein Wanderlager als besondere Form des Reisegewerbes wird veranstaltet, wenn zum Verkauf von Waren oder Entgegennahme von Warenbestellungen vorübergehend eine feste Vertriebsstätte (z. B. Messehalle, kurzzeitig angemietetes Ladengeschäft, Saal einer Gaststätte) benutzt wird.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Bereich die Veranstaltung durchgeführt werden soll.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Hinweise für Melle: Wanderlager
Wenn das Wanderlager im Meller Stadtgebiet stattfindet und für die Veranstaltung öffentlich geworben wird, ist diese beim Ordnungsamt anzuzeigen.
Wenn das Wanderlager im Meller Stadtgebiet stattfindet und für die Veranstaltung öffentlich geworben wird, ist diese beim Ordnungsamt anzuzeigen.
Ansprechpartner
Gewerbe
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Servicezeiten: (Termin erwünscht) Mo. - Fr. 8.00 bis 13.00 Uhr Beratungszeiten: (Termin erforderlich) Mo. - Di. 14.00 bis 16.00 Uhr Do. 14.00 bis 18.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05422 965-0
E-Mail: gewerbe@stadt-melle.de
Kontaktperson
Frau Avermeyer
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis und Stadt Osnabrück
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Mutter- und Kindparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 4
Gebühren: nein
Parkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 80
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 13:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Die Öffnungszeiten gelten für das Kreishaus.  
Kontakt
Telefon Festnetz: 0541 501-2459(Vertreter: 0541 501-2057)
E-Mail: ea@landkreis-osnabrueck.de
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
- ggf. Personaldokumente oder Reisegewerbekarte
Hinweise für Melle: Wanderlager
Die Anzeige muss enthalten:
• den Ort und die Zeit der Veranstaltung
• Name des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen
• den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen
Darüber hinaus ist die Reisegewerbekarte vorzulegen.
Die Anzeige muss enthalten:
den Ort und die Zeit der Veranstaltung
Name des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen
den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen
Darüber hinaus ist die Reisegewerbekarte vorzulegen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Hinweise für Melle: Wanderlager
Mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung.
Mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung.
Kosten
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.9 an.
Hinweise für Melle: Wanderlager
Für die Anzeige fallen keine Gebühren an.
Für die Anzeige fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Melle: Wanderlager
In der Werbung ist anzugeben:
- die Art der Ware, die vertrieben wird, und der Ort der Veranstaltung
- Name und Vorname oder die Firma sowie die Anschrift des Gewerbetreibenden, in des-sen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen
In der Werbung dürfen keine Ankündigungen über unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen enthalten sein.
An der Vertriebsstätte ist anzubringen:
- Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder die Firma, in deren Namen die Ge-schäfte abgeschlossen werden sollen
In der Werbung ist anzugeben:
- die Art der Ware, die vertrieben wird, und der Ort der Veranstaltung
- Name und Vorname oder die Firma sowie die Anschrift des Gewerbetreibenden, in des-sen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen
In der Werbung dürfen keine Ankündigungen über unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen enthalten sein.
An der Vertriebsstätte ist anzubringen:
- Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder die Firma, in deren Namen die Ge-schäfte abgeschlossen werden sollen
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018
Stichwörter
Wanderlager: Anzeige