Vermittlungsgeschäfte (Handeln und Makeln) Genehmigung
Wer Abfälle Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln möchte braucht entweder eine Erlaubnis oder im Fall von nicht gefährlichen Abfällen muss er dies anzeigen.
Beschreibung
Wer ungefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt, muss seine Tätigkeit vor Aufnahme bei der zuständigen Behörde einmalig anzeigen. Dies gilt seit dem 1. Juni 2014 auch für sog. wirtschaftliche Unternehmen (z.B. Handwerksbetriebe). Mit der Anzeigepflicht soll erreicht werden, dass alle Unternehmen, die eine der genannten abfallbezogenen Tätigkeiten durchführen, bei der jeweils zuständigen Behörde registriert sind.
Wer gefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt, benötigt hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis. Wer bereits über eine abfallrechtliche Transportgenehmigung oder Maklergenehmigung nach früherem Abfallrecht verfügt, kann diese weiterhin nutzen, solange die Genehmigung noch gültig ist und keine wesentlichen Änderungen aufgetreten sind. Ansonsten ist eine Erlaubnis erforderlich.
Die Erlaubnis kann
- bundesweit oder für ein oder mehrere Bundesländer,
- unbefristet oder für einen bestimmten Zeitraum,
- für alle als gefährlich erklärten Abfallarten oder ausgewählte Abfallarten gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVV) erteilt werden.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht für gefährliche Abfälle sind kraft Gesetzes die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie Entsorgungsfachbetriebe. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind durch Rechtsverordnung oder durch Sondergesetz möglich. Solche Ausnahmen gelten derzeit für
- Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind,
Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden,
- Sammler und Beförderer von gefährlichen Altfahrzeugen,
- Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Altbatterien,
- Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Elektro- und Elektronikaltgeräten,
- Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die Abfälle mit Seeschiffen sammeln oder befördern sowie
- Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die Abfälle im Rahmen von Paket-, Express- und Kurierdiensten befördern.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Zentralen Unterstützungsstelle Abfall, Gentechnik und Gerätesicherheit (ZUS AGG) beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Zentralen Unterstützungsstelle Abfall, Gentechnik und Gerätesicherheit (ZUS AGG) beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim.
Ansprechpartner
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim - Zentrale Unterstützungsstelle Abfall, Gentechnik und Gerätesicherheit (ZUS AGG)
Adresse
Hausanschrift
Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim
Kontakt
Internet
Formulare
- Formularbezeichnung: Formblatt Anzeige nach § 53 KrWG und Formblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWG
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Im Bedarfsfall Zusatzformular
Selbstauskunft Bauunternehmen
Voraussetzungen
- Gewerbeanmeldung
- EU-Lizenz (falls das Unternehmen keinen Sitz in Deutschland verfügt)
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Verfahrensablauf
Für die Anzeige ist das entsprechende Formblatt zu verwenden (siehe unten). Darüber hinaus ist mit der Anzeige eine Kopie der Gewerbeanmeldung (ggf. auch die Kopie einer gültigen Reisegewerbekarte) oder alternativ ein Handelsregisterauszug vorzulegen.
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist schriftlich unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes (siehe unten) zu stellen. Einzureichen sind folgende Unterlagen:
- Gewerbeanmeldung
- Handelsregisterauszug
- bei Sammlung/Beförderung: Kfz-Haftpflichtversicherung und ggf. weitere Versicherungen (Betriebshaftpflichtversicherung, Umwelthaftpflichtversicherung)
- bei Handeln/Makeln: Betriebshaftpflichtversicherung und Umwelthaftpflichtversicherung
- bei Sammlung/Beförderung: Kopie der Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz Straße und ggf. ADR
- Firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Polizeiliches Führungszeugnis für das Leitungspersonal
- Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für das Leitungspersonal
- Fachkundenachweis (z.B. Fachkundelehrgang).
Erlaubnisse können, wie auch Anzeigen, online beantragt werden.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Kosten
Gebühr für die Anzeige: Gebühr ab 40,00 EUR bis 134,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Gebühr für die Erlaubnis: Gebühr ab 290,00 EUR bis 375,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen
Unterstützende Institutionen
nicht angegeben
Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?
nicht angegeben
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
Stichwörter
Anzeige, Erlaubnis, Makeln, ehemals Transportgenehmigung, Handeln, Befördern, Sammeln, Zurschaustellung