• Helmstedt (Landkreis Helmstedt, Niedersachsen)
Vermittlungsgeschäfte (Handeln und Makeln) Genehmigung

Vermittlungsgeschäfte (Handeln und Makeln) Genehmigung

Wer Abfälle Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln möchte braucht entweder eine Erlaubnis oder im Fall von nicht gefährlichen Abfällen muss er dies anzeigen.

Beschreibung

Wer ungefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt, muss seine Tätigkeit vor Aufnahme bei der zuständigen Behörde einmalig anzeigen. Dies gilt seit dem 1. Juni 2014 auch für sog. wirtschaftliche Unternehmen (z.B. Handwerksbetriebe). Mit der Anzeigepflicht soll erreicht werden, dass alle Unternehmen, die eine der genannten abfallbezogenen Tätigkeiten durchführen, bei der jeweils zuständigen Behörde registriert sind.

 Wer gefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt, benötigt hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis. Wer bereits über eine abfallrechtliche Transportgenehmigung oder Maklergenehmigung nach früherem Abfallrecht verfügt, kann diese weiterhin nutzen, solange die Genehmigung noch gültig ist und keine wesentlichen Änderungen aufgetreten sind. Ansonsten ist eine Erlaubnis erforderlich.

Die Erlaubnis kann

  • bundesweit oder für ein oder mehrere Bundesländer,
  • unbefristet oder für einen bestimmten Zeitraum,
  • für alle als gefährlich erklärten Abfallarten oder ausgewählte Abfallarten gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVV) erteilt werden.

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht für gefährliche Abfälle sind kraft Gesetzes die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie Entsorgungsfachbetriebe. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind durch Rechtsverordnung oder durch Sondergesetz möglich. Solche Ausnahmen gelten derzeit für

  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind,

Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden,

  • Sammler und Beförderer von gefährlichen Altfahrzeugen,
  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Altbatterien,
  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Elektro- und Elektronikaltgeräten,
  • Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die Abfälle mit Seeschiffen sammeln oder befördern sowie
  • Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die Abfälle im Rahmen von Paket-, Express- und Kurierdiensten befördern.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt bei der Zentralen Unterstützungsstelle Abfall, Gentechnik und Gerätesicherheit (ZUS AGG) beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim.

Ansprechpartner

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim - Zentrale Unterstützungsstelle Abfall, Gentechnik und Gerätesicherheit (ZUS AGG)

Adresse

Hausanschrift

Goslarsche Straße 3

31134 Hildesheim

Version

Technisch erstellt am 31.03.2010

Technisch geändert am 31.05.2021

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Formulare

  • Formularbezeichnung: Formblatt Anzeige nach § 53 KrWG und Formblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWG
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Im Bedarfsfall Zusatzformular
Selbstauskunft Bauunternehmen

Hinweise für Niedersachsen: Vermittlungsgeschäfte (Handeln und Makeln) Genehmigung

Im Bedarfsfall Zusatzformular
Selbstauskunft Bauunternehmen

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Für die Anzeige ist das entsprechende Formblatt zu verwenden (siehe unten). Darüber hinaus ist mit der Anzeige eine Kopie der Gewerbeanmeldung (ggf. auch die Kopie einer gültigen Reisegewerbekarte) oder alternativ ein Handelsregisterauszug vorzulegen.

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist schriftlich unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes (siehe unten) zu stellen. Einzureichen sind folgende Unterlagen:

  • Gewerbeanmeldung
  • Handelsregisterauszug
  • bei Sammlung/Beförderung: Kfz-Haftpflichtversicherung und ggf. weitere Versicherungen (Betriebshaftpflichtversicherung, Umwelthaftpflichtversicherung)
  • bei Handeln/Makeln: Betriebshaftpflichtversicherung und Umwelthaftpflichtversicherung
  • bei Sammlung/Beförderung: Kopie der Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz Straße und ggf. ADR
  • Firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Polizeiliches Führungszeugnis für das Leitungspersonal
  • Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für das Leitungspersonal
  • Fachkundenachweis (z.B. Fachkundelehrgang).

Erlaubnisse können, wie auch Anzeigen, online beantragt werden.

Hinweise für Niedersachsen: Vermittlungsgeschäfte (Handeln und Makeln) Genehmigung

Erlaubnisse können, wie auch Anzeigen, online beantragt werden.

Fristen

Anzeige und Erlaubnis sind notwendig, bevor mit der anzeige- oder erlaubnispflichtigen Tätigkeit begonnen wird.
Im Falle der Erlaubnispflicht haben die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen regelmäßig, mindestens alle 3 Jahre, an entsprechenden anerkannten Lehrgängen teilzunehmen.

Regelmäßig wiederkehrende Prüfung der Zuverlässigkeit von Betriebsinhabern und Leitungspersonal durch Vorlage der polizeilichen Führungszeugnisse und Gewerbezentralregisterauskünfte (i. d. R. alle 3 Jahre)

Hinweise für Niedersachsen: Vermittlungsgeschäfte (Handeln und Makeln) Genehmigung

Regelmäßig wiederkehrende Prüfung der Zuverlässigkeit von Betriebsinhabern und Leitungspersonal durch Vorlage der polizeilichen Führungszeugnisse und Gewerbezentralregisterauskünfte (i. d. R. alle 3 Jahre)

Kosten

Gebühr für die Anzeige: Gebühr ab 40.0 EUR bis 134.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

Gebühr für die Erlaubnis: Gebühr ab 290.0 EUR bis 375.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 25.01.2021

Version

Technisch erstellt am 25.11.2009

Technisch geändert am 01.02.2025

Stichwörter

Erlaubnis, Befördern, Sammeln, Handeln, Anzeige, Makeln, ehemals Transportgenehmigung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024