Transport nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (Sammeln und Befördern) Genehmigung

    Gewerbsmäßige Beförderung von Abfällen Erlaubnis

    Beschreibung

    Wer gefährliche Abfälle gewerbsmäßig befördern möchte, bedarf einer Erlaubnis (Beförderungserlaubnis). Die Erlaubnis wird auf Antrag von der zuständigen Stelle erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

    Die Erlaubnispflicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik gilt auch für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen. Ein Notifizierungsverfahren ersetzt nicht die  Beförderungserlaubnis.

    Für nicht als gefährlich eingestufte Abfälle ist eine Anzeige der gewerbsmäßigen Beförderung notwendig.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim (Zentrale Unterstützungsstelle Abfall, Gentechnik und Gerätesicherheit (ZUS AGG)).

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim - Zentrale Unterstützungsstelle Abfall, Gentechnik und Gerätesicherheit (ZUS AGG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Goslarsche Straße 3

    31134 Hildesheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05121 163-0

    Fax: 05121 163-999

    E-Mail: poststelle@gaa-hi.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Referat: 20 Postalische Adresse: Friedrichswall 1 30159 Hannover Postfach 1 01 30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0800 818-8100

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden die Unterlagen gemäß § 9 Abs. 1 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) benötigt.

    Hinweise für Harburg: Gewerbsmäßige Beförderung von Abfällen Erlaubnis

    Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

    • Gewerbeanmeldung
    • Handelsregisterauszug
    • Auskunft aus dem Gwerbezentralregister
    • Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung einschließlich einer Umwelthaftpflichtversicherung

    Soweit eine Zwischenlagerung oder eine andere, nicht zum Gebrauch eines Kraftfahrzeugs gehörende Tätigkeit vorgenommen werden soll, zusätzlich:

    • Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung
    • Nachweis einer Umwelthaftpflichtversicherung

    Erforderliche Unterlagen des Betriebsinhabers, gesetzlichen Vertreters des Betriebsinhabers, vertretungsberechtigte Gesellschafter, Geschäftführer:

    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

    Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person (auch dessen Vertretung):

    • Nachweis der Fachkunde
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 2.1.37  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 50,00 EUR und höchstens 2600,00 EUR an.

    Hinweise für Harburg: Gewerbsmäßige Beförderung von Abfällen Erlaubnis

    Der Gebührenrahmen dieses Kostentarifs beträgt für die erstmalige Erteilung einer Beförderungserlaubnis 255 € bis 5.050 €.

    Die tatsächlich anfallende Gebühr richtet sich nach dem Aufwand und beträgt im Regelfall 300 € - 500 €.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ein Unternehmen, das ein Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist und für die jeweilige Tätigkeit zertifiziert ist benötigt keine Erlaubnis. Der zuständigen Stelle ist eine Anzeige für die gewerbsmäßge Beförderung von Abfällen vorzulegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 12.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de