Abwasseranlagen: Genehmigung
Beschreibung
Für die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Veränderungen einer Abwasseranlage wird je nach Größe und Art der Anlage u.U. neben der wasserrechtliche Einleitungserlaubnis oder Indirekteinleitergenehmigung (in die öffentliche Kanalisation) noch zusätzlich eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung benötigt. Diese ist in der Regel mit der Einleitungserlaubnis bzw. Indirekteinleitergenehmigung verbunden.
Anpassungsmaßnahmen an die Regeln der Technik nach dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) stellen keine wesentliche Änderung dar, es sei denn, dass durch bauliche Veränderungen oder durch Änderungen des Betriebs der Anlage nachteilige Wirkungen auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima oder Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen sowie auf Kultur- oder sonstige Sachgüter wegen der Besonderheiten des Einzelfalles zu erwarten sind.
Kleinkläranlagen sind wasserrechtlich genehmigungsfrei.
Wird eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung erteilt, ist eine zusätzliche Baugenehmigung nicht mehr erforderlich.
Hinweise für Schaumburg: Abwasseranlagen: Genehmigung
Genehmigung von industriellen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.
Für die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Veränderungen einer Abwasseranlage wird je nach Größe und Art der Anlage u.U. neben der wasserrechtliche Einleitungserlaubnis oder Indirekteinleitergenehmigung (in die öffentliche Kanalisation) noch zusätzlich eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung benötigt.
Anpassungsmaßnahmen an die Regeln der Technik nach dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) stellen keine wesentliche Änderung dar, es sei denn, dass durch bauliche Veränderungen oder durch Änderungen des Betriebs der Anlage nachteilige Wirkungen auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima oder Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen sowie auf Kultur- oder sonstige Sachgüter wegen der Besonderheiten des Einzelfalles zu erwarten sind.
Kläranlagenbetreiber sind die abwasserbeseitigungspflichtigen Städte und Samtgemeinden bzw. deren beauftragte Abwasserbetriebe sowie Wasser- und Abwasserverbände. Die Kläranlagenstandorte sind in der Karte der Abwasserentsorgungsgebiete dargestellt.
Kleinkläranlagen sind wasserrechtlich genehmigungsfrei. Sie bedürfen jedoch einer Einleitungserlaubnis.
Abwasserverbände
Wasser- und Abwasserverbände sind durch die jeweilige Stadt, Samtgemeinde oder Einheitsgemeinde beauftragt, die Abwasserbeseitigung für diese durchzuführen.
Anschrift
Abwasserverband "Auetal"
Abwasserverband Auetal
Maschstraße 50
31683 Obernkirchen
Tel. 05722/89008-0
Abwasserverband "Gehle-Holpe"
Abwasserverband »Gehle-Holpe«
An der Kläranlage 1
31715 Meerbeck
Tel. 05721/3560
Wasserverband "Nordschaumburg"
Wasserverband Nordschaumburg
Am Holzplatz 17
31698 Lindhorst
Tel. 05725/94130
Genehmigung von industriellen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.
Für die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Veränderungen einer Abwasseranlage wird je nach Größe und Art der Anlage u.U. neben der wasserrechtliche Einleitungserlaubnis oder Indirekteinleitergenehmigung (in die öffentliche Kanalisation) noch zusätzlich eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung benötigt.
Anpassungsmaßnahmen an die Regeln der Technik nach dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) stellen keine wesentliche Änderung dar, es sei denn, dass durch bauliche Veränderungen oder durch Änderungen des Betriebs der Anlage nachteilige Wirkungen auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima oder Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen sowie auf Kultur- oder sonstige Sachgüter wegen der Besonderheiten des Einzelfalles zu erwarten sind.
Kläranlagenbetreiber sind die abwasserbeseitigungspflichtigen Städte und Samtgemeinden bzw. deren beauftragte Abwasserbetriebe sowie Wasser- und Abwasserverbände. Die Kläranlagenstandorte sind in der Karte der Abwasserentsorgungsgebiete dargestellt.
Kleinkläranlagen sind wasserrechtlich genehmigungsfrei. Sie bedürfen jedoch einer Einleitungserlaubnis.
Abwasserverbände
Wasser- und Abwasserverbände sind durch die jeweilige Stadt, Samtgemeinde oder Einheitsgemeinde beauftragt, die Abwasserbeseitigung für diese durchzuführen.
Anschrift
Abwasserverband "Auetal"
Abwasserverband Auetal
Maschstraße 50
31683 Obernkirchen
Tel. 05722/89008-0
Abwasserverband "Gehle-Holpe"
Abwasserverband »Gehle-Holpe«
An der Kläranlage 1
31715 Meerbeck
Tel. 05721/3560
Wasserverband "Nordschaumburg"
Wasserverband Nordschaumburg
Am Holzplatz 17
31698 Lindhorst
Tel. 05725/94130
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Hinweise für Schaumburg: Abwasseranlagen: Genehmigung
Wasser- und Abwasserverbände sind durch die jeweilige Stadt, Samtgemeinde oder Einheitsgemeinde beauftragt, die Abwasserbeseitigung für diese durchzuführen.
Anschrift
Abwasserverband "Auetal"
Abwasserverband Auetal
Maschstraße 50
31683 Obernkirchen
Tel. 05722/89008-0
Abwasserverband "Gehle-Holpe"
Abwasserverband »Gehle-Holpe«
An der Kläranlage 1
31715 Meerbeck
Tel. 05721/3560
Wasserverband "Nordschaumburg"
Wasserverband Nordschaumburg
Am Holzplatz 17
31698 Lindhorst
Tel. 05725/94130
Wasser- und Abwasserverbände sind durch die jeweilige Stadt, Samtgemeinde oder Einheitsgemeinde beauftragt, die Abwasserbeseitigung für diese durchzuführen.
Anschrift
Abwasserverband "Auetal"
Abwasserverband Auetal
Maschstraße 50
31683 Obernkirchen
Tel. 05722/89008-0
Abwasserverband "Gehle-Holpe"
Abwasserverband »Gehle-Holpe«
An der Kläranlage 1
31715 Meerbeck
Tel. 05721/3560
Wasserverband "Nordschaumburg"
Wasserverband Nordschaumburg
Am Holzplatz 17
31698 Lindhorst
Tel. 05725/94130
Ansprechpartner
Amt für Kreisstraßen, Wasser- und Abfallwirtschaft
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 08.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr Freitag 08.30 - 12.30 Uhr Vereinbaren Sie darüber hinaus auch gerne einen individuellen Termin außerhalb der allgemeinen Sprechzeiten.
Kontakt
Kontaktperson
Herr Bake
Herr Mädje
erforderliche Unterlagen
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Weitere Informationen
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 06.12.2012
Stichwörter
ValidierungMU