Durchführung der Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflichen Umschulung oder von Auslandsaufenthalten Überwachung

    Ausbildungsbetrieb: berufliche Umschulung - überwachen

    Beschreibung

    Voraussetzung für die berufliche Umschulung ist eine für die jeweilige Ausbildung geeignete Ausbildungsstätte. Die Eignung ist auch dann erfüllt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden. Die Berufsausbildungsstätte muss nach Art und Ausstattung geeignet sein (Berufsausbildungsstätte - Eignung überwachen).

    Die zuständige Stelle (z.B. die jeweilige Kammer) überwacht die Durchführung der beruflichen Umschulung von Beginn der Maßnahme und fördert diese durch Beratung der an der Umschulung beteiligten Personen. Sie muss zu diesem Zweck Berater oder Beraterinnen bestellen.

    Die für die Ausbildung zuständige Stelle ist für die Eignung der Ausbildungsstätte verantwortlich sowie auch für die Beseitigung möglicher Beanstandungen. Kann ein Mangel nicht behoben werden, so muss die nach Landesrecht zuständige Behörde informiert werden. Ausbildende, Umschulende und weitere Personen sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.

    Die zuständige Stelle arbeitet eng mit der Aufsichtsbehörde zusammen, insbesondere bei der Realisierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

    Bei Berufsausbildungen/Umschulungen in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft sowie der Hauswirtschaft muss die Ausbildungsstätte von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt sein. Dabei können das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einverständnis mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmte Mindestanforderungen an Größe, Einrichtung und Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.  

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Kammer.

    Nach dem Berufsbildungsgesetz sind die Berater "Berufliche Bildung" der zuständigen Stellen verpflichtet, neben der Durchführung der Eignungsfeststellung der Umschulungsstätten auch die Durchführung der Umschulungsmaßnahmen zu überwachen.
    Wenn keine kammerunabhängige Zuständigkeit durch Rechtsverordnung festgelegt ist, wenden Sie sich an die zuständige Kammer. Diese kann z.B. sein:

    • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
    • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
    • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
    • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
    • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
    • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

    Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im BBiG § 72 bis 75 geregelt.

    Bestehen für einzelne Ausbildungsbereiche keine Kammern, sind im Landesgesetz bereits Regelungen festgelegt, die die Zuständigkeit betreffen. Außerdem können Kammern mit Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde untereinander eine spezielle Aufgabenverteilung vereinbaren.  

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Sande 1

    21335 Lüneburg

    Kontakt

    Fax: 04131 742180

    Telefon Festnetz: 04131 742424

    E-Mail: service@lueneburg.ihk.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 09.11.2009

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de