Erlaubnis für Versicherungsvermittlerinnen/Versicherungsvermittler Erteilung
Beschreibung
Für die Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin und Versicherungsvermittler wird eine Erlaubnis benötigt, die von der zuständigen Stelle erteilt wird.
Für Inhaberinnen und Inhaber der Erlaubnis gilt die Informationspflicht.
Beim ersten Geschäftskontakt müssen gegenüber der Kundin/dem Kunden demnach bestimmte Angaben gemacht werden. Pflichtinformationen sind z.B.:
- Name und Anschrift des der Versicherungsberaterin/Versicherungsberaters,
- Aussage,
- ob bestimmte Versicherungen vertreten werden (Versicherungsvertretung) oder
- ob Versicherungen vermittelt werden (Maklertätigkeit) oder
- ob zu Versicherungen beraten wird (Versicherungsberatung).
Ohne Erlaubnis bedarf ein Versicherungsvermittler/eine Versicherungsvermittlerin vor allem in folgenden Fällen vermitteln:
- Die Vermittlung von Versicherungen erfolgen geringfügig als Nebenerwerb ("Bagatellvermittlerin" oder "Bagatellvermittler").
- Die Vermittlung erfolgt nur als Ergänzung zu einer anderen Tätigkeit.
Beispiel: Vermittlung von Haftpflichtversicherungen durch Autohändlerinnen und Autohändler. Diese Erleichterung gilt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur, wenn eine Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler beantragt wird.
Ein Eintrag ins Vermittlerregister ist notwendig.
Mit dem Antrag auf Erlaubnis als Versicherungsvermittlerin oder Versicherungsvermittler kann gleichzeitig ein Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Besonderheiten für ausländische Staatsangehörige
Ausländische Staatsangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eine Niederlassung haben, müssen sich in diesem Land registrieren lassen. Sie benötigen in Deutschland weder eine Erlaubnis noch können sie sich in das deutsche Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.
Für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten gelten dieselben Bestimmungen wie für deutsche Staatsangehörige. Diese gelten auch für EU-Staatsangehörige, die ausschließlich in Deutschland ein entsprechendes Gewerbe anmelden.
Allgemeine ausländerrechtliche Bestimmungen müssen eingehalten werden. Sofern bestimmte deutsche Ausbildungen zum Nachweis der Sachkunde ausreichen, gelten vergleichbare Nachweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) als gleichwertig.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handelskammer (IHK).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Gifhorn
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05371 82-0
E-Mail: ea@gifhorn.de
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
bei juristischen Personen:
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für jede vertretungsberechtigte Person und für die juristische Person (zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 9)
- Führungszeugnis für Behörden (Belegart O)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Auskunft des Insolvenzgerichtes
- Nachweis über eine bestehende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
- Sachkundenachweis
- Nachweis über bestandene Sachkundeprüfung,
- Nachweis über eine anerkannte Qualifikation
- Nachweis über Vorliegen des Bestandsschutzes (Gewerbeanmeldung, ggf. Arbeitszeugnisse) oder
- Nachweis über Delegation an vertretungsberechtigte Mitarbeiter (über ein eigenes Formular)
- Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister
Ergänzend kann sich die zuständige Stelle unter Umständen (z.B. durch Vorlage von Geschäftsberichten) einen Eindruck über die Vermögenssituation der juristischen Person verschaffen, mit Wohnort- und Ordnungsbehörden in Verbindung setzen und ggf. weitere Ermittlungen zur Einschätzung der antragstellenden Person vornehmen.
Bei vorheriger, schriftlicher Anzeige einer nur vorübergehenden Ausübung der Versicherungsvermittlertätigkeit (§ 13a Gewerbeordnung (GewO) im Geltungsbereich der GewO durch Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn diese in einem dieser Staaten zur Ausübung der Versicherungsvermittlertätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind:
- Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit in einem der oben genannten Staaten
- Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
- Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen
- Dokumente aus dem Niederlassungsstaat, die die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Versicherungsvermittlergewerbes belegen
- Nachweis der Berufsqualifikation, wenn die Tätigkeit des Versicherungsvermittlergewerbes auch im Niederlassungsstaat an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist
- andernfalls ein Nachweis, dass in den vorhergehenden zehn Jahren im Niederlassungsstaat mindestens zwei Jahre ein Versicherungsvermittlergewerbe ausgeübt wurde
- Nachweis eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht
Voraussetzungen
- Für den Gewerbebetrieb notwendige Zuverlässigkeit
- Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nicht, wer in den letzten fünf Jahren wegen eines Verbrechens oder bestimmter Vergehen rechtskräftig verurteilt wurde.
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Diese werden nicht erfüllt, wenn
- über das eigene Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder
- mangels Masse abgewiesen wurde oder
- die antragstellende Person im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
- Diese werden nicht erfüllt, wenn
- Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
- Derzeit gilt eine Mindestdeckungssumme von
- 1.130.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall und
- 1.700.000,00 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres insgesamt.
- Derzeit gilt eine Mindestdeckungssumme von
- angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Tätigkeit darf aber erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.
Hinweise (Besonderheiten)
Die erteilte Erlaubnis gilt unbefristet. Sie endet erst, wenn die Versicherungsvermittlerin/der Versicherungsvermittler darauf verzichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zuständige Stelle eine Erlaubnis widerrufen oder zurücknehmen und die Versicherungsvermittlerin/den Versicherungsvermittler aus dem Vermittlerregister löschen lassen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018
Stichwörter
Versicherungsmaklerinnen, Versicherungsvermittlerinnen, Versicherungsvertreterinnen