Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung

    Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung

    Beschreibung

    Wenn Ihre Geschäftstätigkeit den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erfordert, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis.
    In der Regel wird ein Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, Ihrer fachlichen Eignung und gegebenenfalls Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und bestimmter räumlicher Verhältnisse gefordert.

    Betriebe, die im Bereich der Bergaufsicht tätig sind, beachten bitte die Leistung "Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen für Betriebe unter Bergaufsicht".

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden

    Adresse

    Hausanschrift

    Brückstraße 38

    26725 Emden

    Kontakt

    Fax: 04921 9217-59

    Fax: 04921 9217-58

    Telefon Festnetz: 04921 9217-0

    E-Mail: poststelle@gaa-emd.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Voraussetzungen

    Zur öffentlichen Sicherheit und zum Schutz körperlicher Unversehrtheit Dritter erfolgt hierzu eine Prüfung der Voraussetzungen, die u.a.

    • eine Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung,
    • eine spezielle Fachkunde,
    • einen Altersnachweis (Vollendung des 21. Lebensjahres) und
    • eine Prüfung von Anforderungen in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungsort

    beinhalten. Als Inhaber einer Erlaubnis können Sie sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Erlaubnis wird unbefristet erteilt.

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 29.1.2 an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Antrag auf Erlaubnis ist von Ihnen für einzelne Tätigkeiten zu beantragen und die Art der explosionsgefährlichen Stoffe konkret zu beschreiben.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 13.09.2018

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen: Erteilung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English