Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis
Beschreibung
Für die Aufstellung und den Betrieb von Spielgeräten, die
- mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die
- die Möglichkeit eines Gewinnes (Warengewinn, Geldgewinn) bieten,
benötigen Gewerbetreibende eine Erlaubnis durch die zuständige Stelle.
Die zuständige Stelle kann jederzeit Auflagen erteilen, sowohl der aufstellenden Person als auch der gewerbetreibenden Person, in deren Betrieb ein Spielgerät aufgestellt wird.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Samtgemeinde Brome - Fachbereich Ordnungswesen
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: vor dem Rathaus
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Mutter- und Kindparkplatz: vor dem Rathaus
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: vor dem Rathaus
Anzahl: 4
Gebühren: nein
Brome, Schule
Bus: 151, 153, 160, 161, 164, 165
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: 05833 84-108
Bankverbindung
Samtgemeinde Brome
Empfänger: Samtgemeinde Brome
IBAN: DE39 2579 1635 0007 1307 00
BIC: GENODEF1HMN
Bankinstitut: Volksbank eG Südheide-Isenhagener Land - Altmark
Samtgemeinde Brome
Empfänger: Samtgemeinde Brome
IBAN: DE53 2695 1311 0014 1517 24
BIC: NOLADE21GFW
Bankinstitut: Sparkasse Celle-Gifhorn-Wolfsburg
Samtgemeinde Brome
Empfänger: Samtgemeinde Brome
IBAN: DE26 2699 1066 2015 4390 00
BIC: GENODEF1WOB
Bankinstitut: Volksbank Wolfsburg
Samtgemeinde Brome
Empfänger: Samtgemeinde Brome
IBAN: DE30 2501 0030 0049 5003 06
BIC: PBNKDEFF
Bankinstitut: Postbank Hannover
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach der Spielgeräte-Verordnung (Niedersachsen)
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Gifhorn
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05371 82-0
E-Mail: ea@gifhorn.de
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichtes
- Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Unterrichtung zu den notwendigen Kenntnissen zum Spieler- und Jugendschutz
- Nachweis über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution
Bei vorheriger, schriftlicher Anzeige einer nur vorübergehenden Tätigkeit nach § 13a Gewerbeordnung (GewO) im Geltungsbereich der GewO durch Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn diese in einem dieser Staaten zur Ausübung der Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, ist eine Teilnahme an einer Unterrichtung nicht erforderlich, wenn folgende Unterlagen beigebracht werden:
- Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
- Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen
- Dokumente aus dem Niederlassungsstaat, die die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit belegen,
- Nachweis der Berufsqualifikation, wenn Ihre Tätigkeit auch im Niederlassungsstaat an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist
- andernfalls ein Nachweis, dass in den vorhergehenden zehn Jahren im Niederlassungsstaat mindestens zwei Jahre die Tätigkeit ausgeübt wurde.
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
Voraussetzungen
- erforderliche, persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
- Zulassung der Bauart von Spielgeräten
- Der Aufstellungsort entspricht den Durchführungsvorschriften der Gewerbeordnung (GewO).
- notwendige Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz
- Vorliegen eines Sozialkonzeptes
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.9.1 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 1520,00 EUR an.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit unf Verkehr am 13.09.2018
Stichwörter
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Erlaubnis