Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte: Erteilung
Beschreibung
Wenn Sie eine ortsfesten Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.
Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.
Hinweise für Stade: Schießstätte Betrieb - Erlaubnis
Schießstättenbetriebserlaubnis
Der Betrieb einer Schießstätte ist mit Gefahren (Lärmbelästigungen, Schussverletzungen etc.) für die Nutzer, ggfs. für die Bewohner des Grundstückes, für die Nachbarschaft und für die Allgemeinheit verbunden, so dass der Gesetzgeber einen Erlaubnisvorbehalt geregelt hat.
Wer Schießstätten betreiben, oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art der Benutzung wesentlich ändern will, bedarf nach § 27 Waffengesetz (WaffG) der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zuständig sind der Landkreis Stade, die Hansestadt Stade, die Stadt Buxtehude und die Samtgemeinde Harsefeld, jeweils für ihr Gebiet.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Erlaubnisantrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben
- Versicherungsnachweise:
- gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden
- gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebes mitwirkende Personen in Höhe von mindestens 10.000,- Euro für den Todesfall und 100.000,- Euro für den Invaliditätsfall
- Vereinsregisterauszug
- Sachkundenachweis gem. § 7 WaffG für die für den Betrieb verantwortliche Person
- Gutachten eines Schießstandsachverständigen darüber, dass die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht überprüft worden ist. Die Kosten für das Gutachten hat der Erlaubnisinhaber zu tragen.
Weitere Unterlagen oder Angaben werden ggf. von der zuständigen Behörde nachgefordert.
Die Erlaubnis darf unter anderem nur erteilt werden, wenn der Antragsteller sowohl zuverlässig (§ 5 WaffG) als auch persönlich geeignet (§ 6 WaffG) ist.
Die Erlaubnis kann auch juristischen Personen wie einem schießsportlichen Verein erteilt werden.
Falls in der Schießstätte Waffen und/oder Munition aufbewahrt werden, sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 WaffG). Die Einzelheiten zur Aufbewahrung können § 36 WaffG und §§ 13, 14 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) entnommen werden.
Die Schießstätte ist in regelmäßigen Abständen von mindestens vier Jahren bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen von der zuständigen Behörde bzw. einem Schießstandsachverständigen zu überprüfen. Sofern nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen geschossen wird, ist eine Überprüfung mindestens alle sechs Jahre erforderlich (§ 27a Abs. 1 WaffG).
Schießstättenbetriebserlaubnis
Der Betrieb einer Schießstätte ist mit Gefahren (Lärmbelästigungen, Schussverletzungen etc.) für die Nutzer, ggfs. für die Bewohner des Grundstückes, für die Nachbarschaft und für die Allgemeinheit verbunden, so dass der Gesetzgeber einen Erlaubnisvorbehalt geregelt hat.
Wer Schießstätten betreiben, oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art der Benutzung wesentlich ändern will, bedarf nach § 27 Waffengesetz (WaffG) der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zuständig sind der Landkreis Stade, die Hansestadt Stade, die Stadt Buxtehude und die Samtgemeinde Harsefeld, jeweils für ihr Gebiet.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Erlaubnisantrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben
- Versicherungsnachweise:
- gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden
- gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebes mitwirkende Personen in Höhe von mindestens 10.000,- Euro für den Todesfall und 100.000,- Euro für den Invaliditätsfall
- Vereinsregisterauszug
- Sachkundenachweis gem. § 7 WaffG für die für den Betrieb verantwortliche Person
- Gutachten eines Schießstandsachverständigen darüber, dass die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht überprüft worden ist. Die Kosten für das Gutachten hat der Erlaubnisinhaber zu tragen.
Weitere Unterlagen oder Angaben werden ggf. von der zuständigen Behörde nachgefordert.
Die Erlaubnis darf unter anderem nur erteilt werden, wenn der Antragsteller sowohl zuverlässig (§ 5 WaffG) als auch persönlich geeignet (§ 6 WaffG) ist.
Die Erlaubnis kann auch juristischen Personen wie einem schießsportlichen Verein erteilt werden.
Falls in der Schießstätte Waffen und/oder Munition aufbewahrt werden, sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 WaffG). Die Einzelheiten zur Aufbewahrung können § 36 WaffG und §§ 13, 14 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) entnommen werden.
Die Schießstätte ist in regelmäßigen Abständen von mindestens vier Jahren bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen von der zuständigen Behörde bzw. einem Schießstandsachverständigen zu überprüfen. Sofern nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen geschossen wird, ist eine Überprüfung mindestens alle sechs Jahre erforderlich (§ 27a Abs. 1 WaffG).
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Stade
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: ea@landkreis-stade.de
Internet
Sicherheit, Ordnung und Migration
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: https://www.landkreis-stade.de/oeffnungszeiten Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden. Besondere Öffnungszeiten: Ausländerangelegenheiten: Montag, Dienstag, Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 08.00 - 17.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Lange
Frau Niehoff
Weitere Informationen
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
- Sachkundenachweis
- Zuverlässigkeitsnachweis
- unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 Waffengesetz (WaffG))
- Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG)
- ggf. Bedürfnisnachweis
- Eignungsnachweis
- Haftpflichtnachweis
- Nachweis Unfallversicherung
- ggf. erforderliche Baugenehmigung und entsprechende Abnahme
- ggf. erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
Formulare
Voraussetzungen
Der Antragsteller benötigt:
- die erforderliche Zuverlässigkeit und
- persönliche Eignung besitzt und
- eine Versicherung gegen Haftpflicht sowie gegen Unfall bezogen auf den Betrieb der Schießstätte nachweist.
- Baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung der Schießstätte
- Gutachten und Abnahme durch einen Schießstandsachverständigen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Mögliche Rechtswege erfahren Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.
Fristen
Bei ortsfesten oder ortsveränderlichen Schießstätten ist eine Erlaubnis vor der Aufnahme der Nutzung erforderlich.
Wurde für einen schießsportlichen Verein die Erlaubnis erteilt und die Zuverlässigkeit und die Eignung einer verantwortlichen Person nachgewiesen, muss, nachdem diese Person nicht mehr Mitglied im Verein ist, der Verein das Ausscheiden der Person an die zuständige Stelle melden und innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person benennen und deren Zuverlässigkeit und Eignung nachweisen.
Kosten
Unterstützende Institutionen
- Bundeszentralregister
- Staatsanwaltschaft
- Polizeidienststelle
- Sachverständiger für Schießanlagen
- Bauordnungs-/Immissionsschutzbehörde
- ggf. Ausländerbehörde
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018
Stichwörter
Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte: Erteilung