Erlaubnis zum Betrieb einer ortsfesten Schießstätte Erteilung

    Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte: Erteilung

    Beschreibung

    Wenn Sie eine ortsfesten Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.

    Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.

    Hinweise für Stade: Schießstätte Betrieb - Erlaubnis

    Allgemeine Informationen

    Schießstättenbetriebserlaubnis

    Der Betrieb einer Schießstätte ist mit Gefahren (Lärmbelästigungen, Schussverletzungen etc.) für die Nutzer, ggfs. für die Bewohner des Grundstückes, für die Nachbarschaft und für die Allgemeinheit verbunden, so dass der Gesetzgeber einen Erlaubnisvorbehalt geregelt hat.

    Wer Schießstätten betreiben, oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art der Benutzung wesentlich ändern will, bedarf nach § 27 Waffengesetz (WaffG) der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zuständig sind der Landkreis Stade, die Hansestadt Stade, die Stadt Buxtehude und die Samtgemeinde Harsefeld, jeweils für ihr Gebiet.

    Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

    • Erlaubnisantrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben
    • Versicherungsnachweise:
      • gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden
      • gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebes mitwirkende Personen in Höhe von mindestens 10.000,- Euro für den Todesfall und 100.000,- Euro für den Invaliditätsfall
    • Vereinsregisterauszug
    • Sachkundenachweis gem. § 7 WaffG für die für den Betrieb verantwortliche Person
    • Gutachten eines Schießstandsachverständigen darüber, dass die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht überprüft worden ist. Die Kosten für das Gutachten hat der Erlaubnisinhaber zu tragen.

    Weitere Unterlagen oder Angaben werden ggf. von der zuständigen Behörde nachgefordert.

    Die Erlaubnis darf unter anderem nur erteilt werden, wenn der Antragsteller sowohl zuverlässig (§ 5 WaffG) als auch persönlich geeignet (§ 6 WaffG) ist.

    Die Erlaubnis kann auch juristischen Personen wie einem schießsportlichen Verein erteilt werden.

    Falls in der Schießstätte Waffen und/oder Munition aufbewahrt werden, sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 WaffG). Die Einzelheiten zur Aufbewahrung können § 36 WaffG und §§ 13, 14 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) entnommen werden.

    Die Schießstätte ist in regelmäßigen Abständen von mindestens vier Jahren bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen von der zuständigen Behörde bzw. einem Schießstandsachverständigen zu überprüfen. Sofern nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen geschossen wird, ist eine Überprüfung mindestens alle sechs Jahre erforderlich (§ 27a Abs. 1 WaffG).



    Allgemeine Informationen

    Schießstättenbetriebserlaubnis

    Der Betrieb einer Schießstätte ist mit Gefahren (Lärmbelästigungen, Schussverletzungen etc.) für die Nutzer, ggfs. für die Bewohner des Grundstückes, für die Nachbarschaft und für die Allgemeinheit verbunden, so dass der Gesetzgeber einen Erlaubnisvorbehalt geregelt hat.

    Wer Schießstätten betreiben, oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art der Benutzung wesentlich ändern will, bedarf nach § 27 Waffengesetz (WaffG) der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zuständig sind der Landkreis Stade, die Hansestadt Stade, die Stadt Buxtehude und die Samtgemeinde Harsefeld, jeweils für ihr Gebiet.

    Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

    • Erlaubnisantrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben
    • Versicherungsnachweise:
      • gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden
      • gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebes mitwirkende Personen in Höhe von mindestens 10.000,- Euro für den Todesfall und 100.000,- Euro für den Invaliditätsfall
    • Vereinsregisterauszug
    • Sachkundenachweis gem. § 7 WaffG für die für den Betrieb verantwortliche Person
    • Gutachten eines Schießstandsachverständigen darüber, dass die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht überprüft worden ist. Die Kosten für das Gutachten hat der Erlaubnisinhaber zu tragen.

    Weitere Unterlagen oder Angaben werden ggf. von der zuständigen Behörde nachgefordert.

    Die Erlaubnis darf unter anderem nur erteilt werden, wenn der Antragsteller sowohl zuverlässig (§ 5 WaffG) als auch persönlich geeignet (§ 6 WaffG) ist.

    Die Erlaubnis kann auch juristischen Personen wie einem schießsportlichen Verein erteilt werden.

    Falls in der Schießstätte Waffen und/oder Munition aufbewahrt werden, sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 WaffG). Die Einzelheiten zur Aufbewahrung können § 36 WaffG und §§ 13, 14 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) entnommen werden.

    Die Schießstätte ist in regelmäßigen Abständen von mindestens vier Jahren bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen von der zuständigen Behörde bzw. einem Schießstandsachverständigen zu überprüfen. Sofern nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen geschossen wird, ist eine Überprüfung mindestens alle sechs Jahre erforderlich (§ 27a Abs. 1 WaffG).



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Stade

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Sande 2

    21682 Stade

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 03.12.2011 (von: Landkreis Stade Webservice)

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: Krähe, Ronny)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Sicherheit, Ordnung und Migration

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Sande 2

    21682 Stade

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: https://www.landkreis-stade.de/oeffnungszeiten Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden. Besondere Öffnungszeiten: Ausländerangelegenheiten: Montag, Dienstag, Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 08.00 - 17.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04141 12-0

    Fax: 04141 12-1025

    E-Mail: ordnung@landkreis-stade.de

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Das Ordnungsamt des Landkreises Stade ist als örtliche Gefahrenabwehrbehörde vor allem bei speziellen Aufgaben der Eingriffsverwaltung wie zum Beispiel Ausländer-, Jagd-, Waffen-, Sprengstoff-, Schornsteinfegerangelegenheiten zuständig. Demgegenüber stehen die Aufgaben der Leistungsverwaltung des Ordnungsamtes. Besonders zu nennen sind hier die Dienstleistungen der Außenstellen des Ordnungsamtes in Stade-Wiepenkathen, die Feuerwehrtechnische Zentrale und die Feuerwehr- und Rettungsleitstelle. Im Übrigen ist das Ordnungsamt für den Rettungsdienst, die Kreisfeuerwehr, den Katastrophenschutz und damit insgesamt für den Schutz der Bevölkerung im Landkreis Stade vor einer Vielzahl von Gefahren zuständig.

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Stade)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Stade)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Sachkundenachweis
    • Zuverlässigkeitsnachweis
    • unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 Waffengesetz (WaffG))
    • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG)
    • ggf. Bedürfnisnachweis
    • Eignungsnachweis
    • Haftpflichtnachweis
    • Nachweis Unfallversicherung
    • ggf. erforderliche Baugenehmigung und entsprechende Abnahme
    • ggf. erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften

    Formulare

    Voraussetzungen

    Der Antragsteller benötigt:

    • die erforderliche Zuverlässigkeit und
    • persönliche Eignung besitzt und
    • eine Versicherung gegen Haftpflicht sowie gegen Unfall bezogen auf den Betrieb der Schießstätte nachweist.
    • Baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung der Schießstätte
    • Gutachten und Abnahme durch einen Schießstandsachverständigen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Mögliche Rechtswege erfahren Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.

    Fristen

    Bei ortsfesten oder ortsveränderlichen Schießstätten ist eine Erlaubnis vor der Aufnahme der Nutzung erforderlich.

    Wurde für einen schießsportlichen Verein die Erlaubnis erteilt und die Zuverlässigkeit und die Eignung einer verantwortlichen Person nachgewiesen, muss, nachdem diese Person nicht mehr Mitglied im Verein ist, der Verein das Ausscheiden der Person an die zuständige Stelle melden und innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person benennen und deren Zuverlässigkeit und Eignung nachweisen.

    Kosten

    Unterstützende Institutionen

    • Bundeszentralregister
    • Staatsanwaltschaft
    • Polizeidienststelle
    • Sachverständiger für Schießanlagen
    • Bauordnungs-/Immissionsschutzbehörde
    • ggf. Ausländerbehörde

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018

    Version

    Technisch erstellt am 30.09.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 11.03.2024 (von: Becker, Frederick)

    Stichwörter

    Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte: Erteilung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)