Bewachungsgewerbe Erlaubnis beantragen
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Die gewerbsmäßige Bewachung ist erlaubnispflichtig. Unter Bewachung i.S. des § 34a der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Dazu gehören u.a.
- die herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung,
- der Veranstaltungsdienst,
- die Fluggastkontrolle,
- die Durchführung von Geld- und Werttransporten,
- der Personenschutz oder
- die Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken.
Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (z. B. Beaufsichtigung oder Kontrollen). Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen.
Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Hinweise für Rinteln: Bewachungsgewerbe
Wer gewerbsmäßige Bewachung von Leben oder Eigentum einer fremden Person ausüben will - z.B. in den Bereichen Personen-, Objektschutz, Zugangskontrolle, Wach- und Schließdienst, Geld- und Werttransport, selbstständiger Kaufhausdetektiv - benötigt vor der Aufnahme der Tätigkeit die Erlaubnis gemäß § 34a Gewerbeordnung.
Für die Bewachungserlaubnis müssen die angehenden Unternehmer ihre Zuverlässigkeit, die erforderlichen finanziellen Mittel sowie bestimmte Fachqualifikationen nachweisen. Später sind umfangreiche Pflichten zu beachten, insbesondere auch bei der Beschäftigung von Personal.
Für Tätigkeiten in besonderen Konfliktbereichen darf nur Personal eingesetzt werden, welches die Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt hat (Bewachung im Einlassbereich Diskotheken, Schutz vor Ladendieben, Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum).
Die Beschäftigten des Unternehmens sind vor der Beschäftigung der Behörde zu melden, für die Beschäftigten wird durch die Behörde eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister angefordert.
Die Beschäftigung von Bewachungspersonal kann durch die Behörde untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person für ihre Tätigkeit die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Hinweise für Rinteln: Bewachungsgewerbe Erlaubnis beantragen
Stadt Rinteln:
Wer gewerbsmäßige Bewachung von Leben oder Eigentum einer fremden Person ausüben will - z. B. in den Bereichen Personen-, Objektschutz, Zugangskontrolle, Wach- und Schließdienst, Geld- und Werttransport, selbstständige*r Kaufhausdetektiv*in - benötigt vor der Aufnahme der Tätigkeit die Erlaubnis gemäß § 34a Gewerbeordnung.
Für die Bewachungserlaubnis müssen die angehenden Unternehmer ihre Zuverlässigkeit, die erforderlichen finanziellen Mittel sowie bestimmte Fachqualifikationen nachweisen. Später sind umfangreiche Pflichten zu beachten, insbesondere auch bei der Beschäftigung von Personal.
Für Tätigkeiten in besonderen Konfliktbereichen darf nur Personal eingesetzt werden, welches die Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt hat (Bewachung im Einlassbereich Diskotheken, Schutz vor Ladendieb*innen, Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum).
Die Beschäftigten des Unternehmens sind vor der Beschäftigung der Behörde zu melden, für die Beschäftigten wird durch die Behörde eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister angefordert.
Die Beschäftigung von Bewachungspersonal kann durch die Behörde untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person für ihre Tätigkeit die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Zuständig: Gemeinde/Stadt oder Landratsamt
Ansprechpartner
Amt für Sicherheit und Ordnung, Bürgerdienste (Amt 32)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Sarah Hunter
Internet
Formulare
Empfangsbescheinigung nach § 17 Abs. 2 der Bewachungsverordnung
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Bewacher nach § 34a GewO
Anzeige des Waffengebrauchs während des Wachdienstes nach § 20 Abs. 2 Bewachungsverordnung (BewachV)
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Schaumburg
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: ea@landkreis-schaumburg.de
Internet
Formulare
Empfangsbescheinigung nach § 17 Abs. 2 der Bewachungsverordnung
Anzeige des Waffengebrauchs während des Wachdienstes nach § 20 Abs. 2 Bewachungsverordnung (BewachV)
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Bewacher nach § 34a GewO
erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder eines anderen amtlichen Ausweisdokumentes für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
- Bei Wohnsitz in Deutschland:
- Gewerbezentralregisterauszug
- Führungszeugnis für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland, die die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
- Bei Wohnsitz in Deutschland:
- Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
- ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
- aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (im Original vorzulegen); ggf. Bescheinigung in Steuersachen des Gemeindesteueramtes
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
- Vorlage einer Vermögensauskunft
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung)
- Nachweis, der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten
- Nachweis der persönlichen Sachkunde für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen: Vorlage eines Nachweises über die vorgeschriebene Unterrichtung, die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung oder eines als gleichwertig anerkannten Nachweises
- Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung
- Zur Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit) kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern und Stellungnahmen anderer Behörden (z.B. Polizei, Landeskriminalamt, Verfassungsschutz) einholen.
Hinweise für Rinteln: Bewachungsgewerbe
- schriftlicher Antrag (Formular liegt hier aus)
- unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister gemäß § 41 Abs, 1 Nr. 9 BZRG und
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister des/ der Antragsteller/s mit der Belegart "0", beides zu beantragen beim Einwohnermeldeamt/ Bürgerbüro der Wohnsitzgemeinde
- steuerliche Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten: es müssen mind. für die ersten sechs Monate des Betriebes die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten nachgewiesen werden, insbesondere für Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen;
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer über die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes erforderlichen Vorschriften
- Versicherungsnachweis über die Gewährleistung des Versicherungsschutzes
im Umfang des § 6 der Bewachungsverordnung
- Bescheinigung, dass kein Eintrag in der Schuldnerkartei besteht (bei Wohnsitz Rinteln: beim Amtsgericht Rinteln anzufordern)
- Sofern der Erlaubnisinhaber selbst Tätigkeiten wie Kontrollgängen im öffentlichen Raum, Schutz vor Ladendieben oder Bewachungen im Einlassbereich von Diskotheken ausüben will, auch Nachweis der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer
Hinweise für Rinteln: Bewachungsgewerbe Erlaubnis beantragen
Stadt Rinteln:
- Schriftlicher Antrag (Formular liegt hier aus)
- unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister gemäß § 41 Abs, 1 Nr. 9 BZRG und
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister des Antragstellers bzw. der Antragstellerin mit der Belegart "0", beides zu beantragen beim Einwohnermeldeamt / Bürgerbüro der Wohnsitzgemeinde
- steuerliche Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten: Es müssen mindetsnes für die ersten sechs Monate des Betriebes die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten nachgewiesen werden, insbesondere für Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer über die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes erforderlichen Vorschriften
- Versicherungsnachweis über die Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Umfang des § 6 der Bewachungsverordnung
- Bescheinigung, dass kein Eintrag in der Schuldnerkartei besteht (bei Wohnsitz Rinteln: beim Amtsgericht Rinteln anzufordern)
- Sofern der*die Erlaubnisinhaber*in selbst Tätigkeiten wie Kontrollgänge im öffentlichen Raum, Schutz vor Ladendieb*innen oder Bewachungen im Einlassbereich von Diskotheken ausüben will, auch Nachweis der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer
Formulare
Hinweise für Rinteln: Bewachungsgewerbe Erlaubnis beantragen
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Bewacher nach § 34a GewO
- Empfangsbescheinigung nach § 17 Abs. 2 der Bewachungsverordnung
- Anzeige des Waffengebrauchs während des Wachdienstes nach § 20 Abs. 2 Bewachungsverordnung (BewachV)
Voraussetzungen
- Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.
- Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen.
- Sie führen
- den Nachweis Ihrer persönlichen Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss und
- den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.
-
Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Sachkundeprüfung) müssen von den Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden.
Für folgende Bewachungstätigkeiten ist die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung erforderlich:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr;
- Schutz vor Ladendieben;
- Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken;
- Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion;
- Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Bestehen zu der Entscheidung über die Erlaubnis oder zu Details aus dieser bei dem Adressaten (in der Regel Antragsteller) rechtliche Zweifel oder Bedenken, können diese je nach Rechtsnatur im Wege einer Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einer Überprüfung zugeführt werden.
In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalausweis). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Kosten
Die Gebühr kann in Niedersachsen gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. dem Kostentarif (Anlage zu § 1 Abs. 1) ALLGO bis zu 2.500 € betragen.
Hinweise für Rinteln: Bewachungsgewerbe
Die Kosten der Erlaubnis nach Zeitaufwand erhoben.
Hinweise für Rinteln: Bewachungsgewerbe Erlaubnis beantragen
Die Kosten der Erlaubnis werden nach Zeitaufwand erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 14.04.2021
Stichwörter
Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe, Bewachung, Bewachungsgewerbe: Erlaubnis, Personenschutz