Gewerbsmäßige Haltung, Zucht, Schaustellung, Nutzung oder Handel von Tieren: Erlaubnis
Beschreibung
Für die gewerbsmäßige Haltung, Zucht, Schaustellung, Nutzung von Tieren und den Handel mit Tieren wird eine Erlaubnis benötigt.
Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Hinweise für Stade: Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
In § 11 des Tierschutzgesetzes wird geregelt, dass bestimmte Tätigkeiten einer Erlaubnis bedürfen. Diese Tätigkeiten dürfen erst nach Erteilung der Erlaubnis durch die zuständige Stelle durchgeführt werden.
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 11 Tierschutzgesetz sind unter anderem:
- das Halten von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung (Einrichtungen, die überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren dienen)
- das Halten von Tieren in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden.
- das Einführen bzw. Verbringen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, nach Deutschland zum Zweck der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung sowie das Vermitteln von solchen Tieren, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln (hierunter versteht sich der sogenannte Auslandstierschutz, bei dem Tiere aus dem Ausland nach Deutschland verbracht und hier vermittelt werden)
- das Ausbilden von Hunden für Dritte zu Schutzzwecken oder das Betreiben einer solchen Einrichtung (Gemeint ist das Abrichten von Hunden um Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude, zu schützen.)
- das Durchführen von Tierbörsen
- das gewerbsmäßige Züchten von Wirbeltieren, die nicht landwirtschaftliche Nutztiere sind.
- das gewerbsmäßige Halten von Wirbeltieren (z. B. Zirkusbetriebe und Tierpensionen)
- das gewerbsmäßige Handeln mit Wirbeltieren (hierzu zählen alle Personen, die mit Tieren handeln, wie Viehhändler und Zoohandlungen)
- das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- und Fahrbetriebes
- das gewerbsmäßige zur Schau stellen von Tieren oder diese für solche Zwecke zur Verfügung stellen
- das gewerbsmäßige Bekämpfen von Wirbeltieren
- das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden für Dritte oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten (Betreiben einer Hundeschule).
Die Voraussetzungen für eine gewerbsmäßige Zucht nach § 11 Tierschutzgesetz sind Folgende:
- Hunde: mind. drei fortpflanzungsfähige Hündinnen oder mind. drei Würfe pro Jahr
- Katzen: mind. fünf fortpflanzungsfähige Katzen oder mind. fünf Würfe pro Jahr
- Kaninchen/Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
- Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
- Mäuse, Hamster, Gerbils, Ratten: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr
- Schildkröten mehr als 50 Jungtiere pro Jahr
- Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
- Vögel bis Nymphensittichgröße: mehr als 25 züchtende Paare
- Kakadu und Ara: mehr als 5 züchtende Paare
- sonstige Vögel größer als Nymphensittiche: mehr als 10 züchtende Paare
- Sonstige Heimtiere: Verkaufserlös von mehr als 2000,00 € jährlich
In § 11 des Tierschutzgesetzes wird geregelt, dass bestimmte Tätigkeiten einer Erlaubnis bedürfen. Diese Tätigkeiten dürfen erst nach Erteilung der Erlaubnis durch die zuständige Stelle durchgeführt werden.
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 11 Tierschutzgesetz sind unter anderem:
- das Halten von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung (Einrichtungen, die überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren dienen)
- das Halten von Tieren in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden.
- das Einführen bzw. Verbringen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, nach Deutschland zum Zweck der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung sowie das Vermitteln von solchen Tieren, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln (hierunter versteht sich der sogenannte Auslandstierschutz, bei dem Tiere aus dem Ausland nach Deutschland verbracht und hier vermittelt werden)
- das Ausbilden von Hunden für Dritte zu Schutzzwecken oder das Betreiben einer solchen Einrichtung (Gemeint ist das Abrichten von Hunden um Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude, zu schützen.)
- das Durchführen von Tierbörsen
- das gewerbsmäßige Züchten von Wirbeltieren, die nicht landwirtschaftliche Nutztiere sind.
- das gewerbsmäßige Halten von Wirbeltieren (z. B. Zirkusbetriebe und Tierpensionen)
- das gewerbsmäßige Handeln mit Wirbeltieren (hierzu zählen alle Personen, die mit Tieren handeln, wie Viehhändler und Zoohandlungen)
- das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- und Fahrbetriebes
- das gewerbsmäßige zur Schau stellen von Tieren oder diese für solche Zwecke zur Verfügung stellen
- das gewerbsmäßige Bekämpfen von Wirbeltieren
- das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden für Dritte oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten (Betreiben einer Hundeschule).
Die Voraussetzungen für eine gewerbsmäßige Zucht nach § 11 Tierschutzgesetz sind Folgende:
- Hunde: mind. drei fortpflanzungsfähige Hündinnen oder mind. drei Würfe pro Jahr
- Katzen: mind. fünf fortpflanzungsfähige Katzen oder mind. fünf Würfe pro Jahr
- Kaninchen/Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
- Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
- Mäuse, Hamster, Gerbils, Ratten: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr
- Schildkröten mehr als 50 Jungtiere pro Jahr
- Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
- Vögel bis Nymphensittichgröße: mehr als 25 züchtende Paare
- Kakadu und Ara: mehr als 5 züchtende Paare
- sonstige Vögel größer als Nymphensittiche: mehr als 10 züchtende Paare
- Sonstige Heimtiere: Verkaufserlös von mehr als 2000,00 € jährlich
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der Region Hannover und der kreisfreien Stadt sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Stade
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: ea@landkreis-stade.de
Internet
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: https://www.landkreis-stade.de/oeffnungszeiten Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Dr. Klotz
Frau Stüven
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Hinweise für Stade: Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
Für die Bearbeitung eines Antrages nach § 11 Tierschutzgesetz werden folgende Unterlagen benötigt:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular (siehe Formulare)
- Führungszeugnis der Belegart „0“
- bei einer gewerbsmäßigen Tätigkeit Auskunft aus dem Gewerbezentralregister)
- Nachweise über die Sachkunde
- Grundrisszeichnung der gesamten Betriebsstätte
Für die Bearbeitung eines Antrages nach § 11 Tierschutzgesetz werden folgende Unterlagen benötigt:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular (siehe Formulare)
- Führungszeugnis der Belegart "0"
- bei einer gewerbsmäßigen Tätigkeit Auskunft aus dem Gewerbezentralregister)
- Nachweise über die Sachkunde
- Grundrisszeichnung der gesamten Betriebsstätte
Voraussetzungen
- Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Stelle zu führen.
- Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
- Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Hinweise für Stade: Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
Um eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz erhalten zu können müssen Sie und die verantwortliche Person mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:
- die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse (nachgewiesene Sachkunde) und
- die erforderliche Zuverlässigkeit
Zudem müssen die Räumlichkeiten müssen die tierschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Um dies überprüfen zu können, wird eine Vor-Ort-Kontrolle durch einen Amtstierarzt oder eine Amtstierärztin durchgeführt.
Um eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz erhalten zu können müssen Sie und die verantwortliche Person mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:
- die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse (nachgewiesene Sachkunde) und
- die erforderliche Zuverlässigkeit
Zudem müssen die Räumlichkeiten müssen die tierschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Um dies überprüfen zu können, wird eine Vor-Ort-Kontrolle durch einen Amtstierarzt oder eine Amtstierärztin durchgeführt.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Jedoch darf mit der Tätigkeit nur dann begonnen werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Anlage zu §1 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) entsprechend Ziffer V1.1.8 an.
- Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)
Hinweise für Stade: Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz ist gebührenpflichtig. Die Gebühren berechnen sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV). Der momentane Gebührenrahmen liegt zwischen 25,00 € und 1.000,00 €, die Gebühren werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand berechnet.
Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz ist gebührenpflichtig. Die Gebühren berechnen sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV). Der momentane Gebührenrahmen liegt zwischen 25,00 € und 1.000,00 €, die Gebühren werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand berechnet.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 12.07.2021
Stichwörter
Gewerbsmäßige Haltung, Zucht, Schaustellung, Nutzung oder Handel von Tieren: Erlaubnis