Gewerbsmäßige Haltung, Zucht, Schaustellung, Nutzung oder Handel von Tieren: Erlaubnis
Beschreibung
Für die gewerbsmäßige Haltung, Zucht, Schaustellung, Nutzung von Tieren und den Handel mit Tieren wird eine Erlaubnis benötigt.
Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Hinweise für Hannover: Gewerbsmäßige Haltung, Zucht, Schaustellung, Nutzung oder Handel von Tieren: Erlaubnis
Wer Tiere (außer landwirtschaftliche Nutztiere) gewerbsmäßig züchten oder halten möchten, benötigt eine Erlaubnis. Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Wer Tiere (außer landwirtschaftliche Nutztiere) gewerbsmäßig züchten oder halten möchten, benötigt eine Erlaubnis. Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der Region Hannover und der kreisfreien Stadt sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
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Wenn sich die Tierhaltung im Stadtgebiet Hannover befindet, wenden Sie sich bitte an uns.
Wenn sich die Tierhaltung im Stadtgebiet Hannover befindet, wenden Sie sich bitte an uns.
Ansprechpartner
Für Hannover wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
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Siehe Antrag unten.
Siehe Antrag unten.
Voraussetzungen
- Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Stelle zu führen.
- Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
- Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Jedoch darf mit der Tätigkeit nur dann begonnen werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt.
Bearbeitungsdauer
4 Monate
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Ist abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und Geeignetheit der Räumlichkeiten.
Ist abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und Geeignetheit der Räumlichkeiten.
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Anlage zu §1 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) entsprechend Ziffer V1.1.8 an.
Hinweise (Besonderheiten)
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Es wird empfohlen, sich rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit bei uns nach den Anforderungen zu erkundigen.
Es wird empfohlen, sich rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit bei uns nach den Anforderungen zu erkundigen.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 12.07.2021
Stichwörter
Gewerbsmäßige Haltung, Zucht, Schaustellung, Nutzung oder Handel von Tieren: Erlaubnis
Metainformation
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