Pfandleihgewerbe - Erlaubnis beantragen
Wenn Sie als Pfandleiher/in oder Pfandvermittler/in gewerbsmäßig tätig sein möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Der/Die Pfandleiher/in gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs.
Der/Die Pfandvermittler/in vermittelt Pfandgeschäfte, indem er/sie auf ihm/ihr übergebene Pfänder einen Vorschuss gewährt und die Pfänder in seinem/ihrem Namen bei einem Pfandleiher verpfändet.
Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder eines Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist.
Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Hinweise für Ottersberg: Pfandleihgewerbe-Erlaubnis
Wenn Sie das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben wollen, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, oder
- Sie die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweisen.
Zuständigkeiten:
Je nach Betriebssitz gibt es für Ihr Anliegen unterschiedliche Zuständigkeiten:
- für Betriebe im Gebiet der Stadt Verden (Aller): Stadt Verden (Aller)
- für Betriebe im Gebiet der Stadt Achim: Stadt Achim
- für Betriebe im übrigen Kreisgebiet: Landkreis Verden
Antragsunterlagen:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung eines Pfandleih-Gewerbes (pdf-Formular s. u.)
- Grundrisszeichnungen im Maßstab 1:100 (4-fach)
- Lageplan (DIN A4)
- Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis (einfach)
- Schulden- und Straffreiheitserklärung (pdf-Formular s. u.)
- Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Betriebsversicherungen
- Nachweis über die für den Betrieb erforderlichen Mittel (mind. 100.000 EUR)
- Behördenführungszeugnis - Beleg-Art O oder P (bei der Wohngemeinde zu beantragen; wird dem Landkreis direkt zugesandt)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohngemeinde zu beantragen; wird dem Landkreis direkt zugesandt)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Bei Antragstellung durch GmbH: GmbH-Vertrag, Handelsregisterauszug
Gebühren:
Die Gebührenhöhe kann bei der Ansprechpartnerin bzw. dem Ansprechpartner erfragt werden.
Wenn Sie das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben wollen, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, oder
- Sie die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweisen.
Zuständigkeiten:
Je nach Betriebssitz gibt es für Ihr Anliegen unterschiedliche Zuständigkeiten:
- für Betriebe im Gebiet der Stadt Verden (Aller): Stadt Verden (Aller)
- für Betriebe im Gebiet der Stadt Achim: Stadt Achim
- für Betriebe im übrigen Kreisgebiet: Landkreis Verden
Antragsunterlagen:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung eines Pfandleih-Gewerbes (pdf-Formular s. u.)
- Grundrisszeichnungen im Maßstab 1:100 (4-fach)
- Lageplan (DIN A4)
- Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis (einfach)
- Schulden- und Straffreiheitserklärung (pdf-Formular s. u.)
- Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Betriebsversicherungen
- Nachweis über die für den Betrieb erforderlichen Mittel (mind. 100.000 EUR)
- Behördenführungszeugnis - Beleg-Art O oder P (bei der Wohngemeinde zu beantragen; wird dem Landkreis direkt zugesandt)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohngemeinde zu beantragen; wird dem Landkreis direkt zugesandt)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Bei Antragstellung durch GmbH: GmbH-Vertrag, Handelsregisterauszug
Gebühren:
Die Gebührenhöhe kann bei der Ansprechpartnerin bzw. dem Ansprechpartner erfragt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
In Niedersachsen die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden zuständig.
Zuständigkeit
Hinweise für Niedersachsen: Pfandleihgewerbe - Erlaubnis beantragen
Ansprechpartner
FD Ordnung und Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 04231 15-0
Kontaktperson
Herr Kehrbach
Formulare
Anzeige nach § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV) bei Beginn des Gewerbebetriebs / beim Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume
Abführung von Überschüssen nach § 11 Pfandleiherverordnung (PfandlV) / Antrag auf Fristverlängerung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV
Einheitliche Stelle
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 04231 15-0
Formulare
Anzeige nach § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV) bei Beginn des Gewerbebetriebs / beim Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume
Abführung von Überschüssen nach § 11 Pfandleiherverordnung (PfandlV) / Antrag auf Fristverlängerung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Verden
Adresse
Hausanschrift
Formulare
Anzeige nach § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV) bei Beginn des Gewerbebetriebs / beim Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume
Abführung von Überschüssen nach § 11 Pfandleiherverordnung (PfandlV) / Antrag auf Fristverlängerung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
Formulare
Anzeige nach § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV) bei Beginn des Gewerbebetriebs / beim Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume
Abführung von Überschüssen nach § 11 Pfandleiherverordnung (PfandlV) / Antrag auf Fristverlängerung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers (Kopie)
- Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie)
- Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
- Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen.
- Unternehmenssitz in Deutschland:
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
- Wohnsitz in Deutschland:
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für natürliche und ggf. juristische Person
- Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen
- Die Behörde kann Einzelfall weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
- Wohnsitz in Deutschland:
- Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten
- Wohnsitz in Deutschland:
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
- Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis
- Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland als Nachweis, dass Sie über die erforderlichen Mittel und Sicherheiten verfügen
- Wohnsitz in Deutschland:
- Versicherungsnachweis
- Grundriss der für den Gewerbebetrieb vorgesehenen Räume
Formulare
Hinweise für Ottersberg: Pfandleihgewerbe-Erlaubnis
Voraussetzungen
Wenn Sie als Pfandleiher/in tätig werden wollen, müssen Sie besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen.
- Sie müssen erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein.
- Ferner müssen Sie eine Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung abschließen und bei Antragstellung vorlegen. Für Schmuckwaren muss ein Tresor vorhanden sein.
- Ihre Räumlichkeiten müssen Sie gegen Einbruch durch eine Alarmanlage sichern.
- Bei Autopfandleihen muss die Frage der möglichen Umweltgefahren durch die Abstellflächen der Fahrzeuge geklärt werden.
Die Erlaubnis wird versagt, wenn:
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
- Der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher oder Pfandvermittler müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein.
Fristen
Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.
Kosten
Hinweise für Niedersachsen: Pfandleihgewerbe - Erlaubnis beantragen
Die Gebühr kann in Niedersachsen gemäß bis zu 230 € betragen
Hinweise (Besonderheiten)
Der/Die Pfandleiher/in muss der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume er/sie für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er/sie jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.
Der/Die Pfandleiher/in ist zur Buchführung verpflichtet.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 25.09.2020
Hinweise für Niedersachsen: Pfandleihgewerbe - Erlaubnis beantragen
Fachlich freigegeben durch 14.04.2021 am 14.04.2021
Stichwörter
Geschäft eines Pfandleihers, Pfandleiher, Geschäft eines Pfandvermittlers