Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Beschreibung
Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Wenn Sie sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.
Ansprechpartner
Landkreis Wittmund - Fachbereich Gesundheit
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Di. 08:30 - 12:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr, 14:15 - 15:45 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- kurzgefasster Lebenslauf
- die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
- ein Identitätsnachweis
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als ein Monat sein darf
- eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Straf- oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilPrG) beantragt wurde
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
- ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat
Voraussetzungen
- Kenntnisüberprüfung durch den Gutachterausschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung. Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Hinweise für Wittmund: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Der Antrag kann jederzeit gestellt werden. Allerdings muss dies rechtzeitig vor der geplanten Prüfung geschehen.
Zu beachten sind die Fristen des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie:
- für die Prüfung im März: 01. Februar
- für die Prüfung im September: 01. September.
Um diese Fristen einhalten zu können, müssen die Unterlagen eines Antragstellers spätestens 4 Wochen davor dem Landkreis Wittmund vorliegen.
Der Antrag kann jederzeit gestellt werden. Allerdings muss dies rechtzeitig vor der geplanten Prüfung geschehen.
Zu beachten sind die Fristen des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie:
- für die Prüfung im März: 01. Februar
- für die Prüfung im September: 01. September.
Um diese Fristen einhalten zu können, müssen die Unterlagen eines Antragstellers spätestens 4 Wochen davor dem Landkreis Wittmund vorliegen.
Kosten
Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an.
Hinweise (Besonderheiten)
Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 27.09.2017
Stichwörter
QSKommune, Heilpraktikerin Erlaubnis, Heilpraktiker/in – Erlaubnis, Heilpraktikererlaubnis