Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Beschreibung
Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Wenn Sie sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.
Hinweise für Friesland: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Die berufliche Niederlassung/eigene Praxis/Praxisgemeinschaft im Landkreis Friesland ist unter Vorlage einer beglaubigten Kopie der Erlaubnisurkunde gegenüber dem Fachbereich Gesundheitswesen anzuzeigen.
Für das Antragsverfahren Heilpraktikererlaubnis ist der Fachbereich Ordnung zuständig.
Die berufliche Niederlassung/eigene Praxis/Praxisgemeinschaft im Landkreis Friesland ist unter Vorlage einer beglaubigten Kopie der Erlaubnisurkunde gegenüber dem Fachbereich Gesundheitswesen anzuzeigen.
Für das Antragsverfahren Heilpraktikererlaubnis ist der Fachbereich Ordnung zuständig.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Hinweise für Friesland: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Erlaubnisse: Fachbereich Ordnung
Niederlassung: Fachbereich Gesundheit
Erlaubnisse: Fachbereich Ordnung
Niederlassung: Fachbereich Gesundheit
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.
Ansprechpartner
Fachbereich Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Kontakt
Kontaktperson
Herr Schoon
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- kurzgefasster Lebenslauf
- die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
- ein Identitätsnachweis
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als ein Monat sein darf
- eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Straf- oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilPrG) beantragt wurde
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
- ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat
Voraussetzungen
- Kenntnisüberprüfung durch den Gutachterausschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG)
- Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Hinweise für Friesland: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
Verfahrensablauf
Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung. Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.
Hinweise für Friesland: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
In Niedersachsen gibt es unterschiedliche Prüfungsverfahren, für die dementsprechend verschiedene Unterlagen benötigt werden. Unterschieden wird zwischen einer Heilpraktikererlaubnis und den beschränkten Erlaubnissen.
Die Heilpraktikererlaubnis beinhaltet eine schriftliche und mündliche Prüfung beim Gutachterausschuss des Nds. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie. Die dafür notwendigen Unterlagen sind aus der Aufstellung zu entnehmen.
Für die beschränkten Erlaubnisse findet eine Prüfung nach Aktenlage, die nur durch den Landkreis Friesland durchgeführt wird, statt.
In Niedersachsen gibt es unterschiedliche Prüfungsverfahren, für die dementsprechend verschiedene Unterlagen benötigt werden. Unterschieden wird zwischen einer Heilpraktikererlaubnis und den beschränkten Erlaubnissen.
Die Heilpraktikererlaubnis beinhaltet eine schriftliche und mündliche Prüfung beim Gutachterausschuss des Nds. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie. Die dafür notwendigen Unterlagen sind aus der Aufstellung zu entnehmen.
Für die beschränkten Erlaubnisse findet eine Prüfung nach Aktenlage, die nur durch den Landkreis Friesland durchgeführt wird, statt.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an.
Hinweise für Friesland: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Die Prüfungs- und Verwaltungskosten belaufen sich auf ca. 400,00 €. Zusätzlich entstehen ggf. Kosten durch die Prüfung beim Gutachterausschuss.
Die Prüfungs- und Verwaltungskosten belaufen sich auf ca. 400,00 €. Zusätzlich entstehen ggf. Kosten durch die Prüfung beim Gutachterausschuss.
Hinweise (Besonderheiten)
Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 27.09.2017
Stichwörter
QSKommune, Heilpraktikerin Erlaubnis, Heilpraktiker/in – Erlaubnis, Heilpraktikererlaubnis