Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen

    Wenn Sie sich als Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können. Für die Ausübung der Heilkunde müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen und erhalten.

    Sie müssen gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen erfüllen und sich einer Kenntnisüberprüfung vor dem beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie eingerichteten Gutachterausschuss stellen.

    Hinweise für Friesland: Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen

    Allgemeine Informationen

    Die berufliche Niederlassung/eigene Praxis/Praxisgemeinschaft im Landkreis Friesland ist unter Vorlage einer beglaubigten Kopie der Erlaubnisurkunde gegenüber dem Fachbereich Gesundheitswesen anzuzeigen.

    Für das Antragsverfahren Heilpraktikererlaubnis ist der Fachbereich Ordnung zuständig.



    Hinweise für Friesland: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Allgemeine Informationen

    Die berufliche Niederlassung/eigene Praxis/Praxisgemeinschaft im Landkreis Friesland ist unter Vorlage einer beglaubigten Kopie der Erlaubnisurkunde gegenüber dem Fachbereich Gesundheitswesen anzuzeigen.

    Für das Antragsverfahren Heilpraktikererlaubnis ist der Fachbereich Ordnung zuständig.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Hinweise für Friesland: Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen

    Erlaubnisse: Fachbereich Ordnung

    Niederlassung: Fachbereich Gesundheit

    Hinweise für Friesland: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Erlaubnisse: Fachbereich Ordnung

    Niederlassung: Fachbereich Gesundheit

    Zuständigkeit

    In Niedersachsen sind für alle Fragen rund um die Heilkunde die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Stadt Göttingen sowie die Region Hannover zuständig, soweit in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll (untere Verwaltungsbehörden): hier die örtlichen Gesundheitsämter, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindenallee 1

    26441 Jever

    Aufzug vorhanden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04461 919-0

    E-Mail: ea@friesland.de

    Weitere Informationen

    Fachbereich Innere Dienste

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020

    Technisch geändert am 24.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Fachbereich Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindenallee 1

    26441 Jever

    Aufzug vorhanden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04461 919-0

    Fax: 04461 919-8850

    E-Mail: ordnung@friesland.de

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Fachbereichsleiter: Herr T. Tetz Stellvertreter: Herr D. Rieck

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020

    Technisch geändert am 24.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Fachbereich Gesundheitswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlosserplatz 3

    26441 Jever

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04461 919-0

    Fax: 04461 919-8820

    E-Mail: gesundheit@friesland.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020

    Technisch geändert am 24.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009

    Technisch geändert am 09.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Identitätsnachweis mit Lichtbild,
    • eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch,
    • ein kurz gefasster Lebenslauf,
    • ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist),
    • ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als einen Monat sein darf,
    • ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat,
    • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,
    • eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
    • eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem HeilprG beantragt wurde,

    ggf. weitere Dokumente und Nachweise.

    Voraussetzungen

    Sie müssen

    • mindestens 25 Jahre alt sein,
    • mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen,
    • eine körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde durch ein ärztliches Attest nachweisen können und

    eine für die Ausübung der Heilkunde erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Friesland: Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen

    Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)

    1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz

    Hinweise für Friesland: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)

    1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein),

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die Zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind
    • Sie legen die Kenntnisüberprüfung (schriftlich und mündlich) ab
    • Bei positiver Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
    • Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz erhalten Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie

    Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.

    Hinweise für Friesland: Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen

    In Niedersachsen gibt es unterschiedliche Prüfungsverfahren, für die dementsprechend verschiedene Unterlagen benötigt werden. Unterschieden wird zwischen einer Heilpraktikererlaubnis und den beschränkten Erlaubnissen.

    Die Heilpraktikererlaubnis beinhaltet eine schriftliche und mündliche Prüfung beim Gutachterausschuss des Nds. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie. Die dafür notwendigen Unterlagen sind aus der Aufstellung zu entnehmen.

    Für die beschränkten Erlaubnisse findet eine Prüfung nach Aktenlage, die nur durch den Landkreis Friesland durchgeführt wird, statt.

    Hinweise für Friesland: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    In Niedersachsen gibt es unterschiedliche Prüfungsverfahren, für die dementsprechend verschiedene Unterlagen benötigt werden. Unterschieden wird zwischen einer Heilpraktikererlaubnis und den beschränkten Erlaubnissen.

    Die Heilpraktikererlaubnis beinhaltet eine schriftliche und mündliche Prüfung beim Gutachterausschuss des Nds. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie. Die dafür notwendigen Unterlagen sind aus der Aufstellung zu entnehmen.

    Für die beschränkten Erlaubnisse findet eine Prüfung nach Aktenlage, die nur durch den Landkreis Friesland durchgeführt wird, statt.

    Fristen

    Es gibt keine übergeordnete Frist; einzelne Fristen ergeben sich aus Prüfungsterminen und ggf. Anforderungen an Nachweise.

    Bearbeitungsdauer

    Wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis der Ausübung gestellt haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden. Es gilt zu beachten, dass zwischen Anmeldung und Prüfungseinladung regelmäßig eine Wartezeit besteht. Im Vorlauf zur Prüfung werden benötigte Dokumente angefordert und Einladungen versendet.

    Kosten

    Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an. Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO) Die Aufwendungen für den Gutachterausschuss werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.: Abgabe ab 200.0 EUR bis 800.0 EUR

    Hinweise für Friesland: Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen

    Die Prüfungs- und Verwaltungskosten belaufen sich auf ca. 400,00 €. Zusätzlich entstehen ggf. Kosten durch die Prüfung beim Gutachterausschuss.

    Hinweise für Friesland: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Die Prüfungs- und Verwaltungskosten belaufen sich auf ca. 400,00 €. Zusätzlich entstehen ggf. Kosten durch die Prüfung beim Gutachterausschuss.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit Gesundheit und Gleichstellung am 15.11.2024

    Version

    Technisch erstellt am 29.09.2009

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    Heilpraktiker, Heilpraktiker Erlaubnis, Gesundheitsamt, Heilpraktikerin Erlaubnis, Heilpraktikerin, Naturheilkunde, Heilkunde

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024