Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen

    Wenn Sie sich als Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können. Für die Ausübung der Heilkunde müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen und erhalten.

    Sie müssen gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen erfüllen und sich einer Kenntnisüberprüfung vor dem beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie eingerichteten Gutachterausschuss stellen.

    Hinweise für Stade: Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen

    Allgemeine Informationen

    Der Bereich des Heilpraktikerwesens, der in Deutschland eine wechselvolle Geschichte hinter sich hat, wurde mit dem „Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung" (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 legitimiert.

    Es sind drei Arten der Heilpraktikererlaubnis zu unterscheiden:

      • die allgemeine Heilpraktikererlaubnis
      • die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Psychotherapie und
      • die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Physiotherapie

    Antragstellung 

      • Der Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikereraubnis ist an den Landkreis Stade -Gesundheitsamt- zu richten.
      • Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem anliegenden Informationsblatt.


    Termine zur Überprüfung:
    Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Überprüfung wird jeweils am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober eines jeden Jahres beim Gutachterausschuss für Heilpraktiker im Land Niedersachsen in Hannover durchgeführt. Weitere Termine werden nicht angeboten.

    Heilpraktikererlaubnis -beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie- :
    Bei dieser eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit die Erlaubnis nach Aktenlage zu erteilen:

      • Die Antragstellerin oder der Antragsteller darf den von einer inländischen oder als gleichgestellt anerkannten inländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad einer Diplom-Psychologin oder eines Diplom-Psychologen führen oder verfügt über einen Bachelorabschluss und einen Masterabschluss im Fach Psychologie.
      1. Die Antragstellerin oder der Antragsteller versichert glaubhaft, ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie heilkundlich tätig sein zu wollen.
    1. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann eine Zusatzausbildung in Psychotherapie nachweisen.


    Wenn diese Nachweise nicht erbracht werden können, ist auch hier eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich.

    Heilpraktikererlaubnis -beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie

    Bei dieser eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis ist es Voraussetzung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin oder Physiotherapeut ist.

    Eine Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage ist möglich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Nachqualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat, durch die die nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer selbstständigen Erstdiagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärztinnen oder Ärzte und der allgemein als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen Personen erworben wurden.

    Wenn diese Nachqualifizierung nicht erbracht werden kann, ist auch hier eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten vor dem beim Landesamt eingerichteten Gutachterausschuss erforderlich.

    Erlaubniserteilung:
    Wenn die Überprüfung erfolgreich absolviert wurde, wird die Heilpraktikererlaubnis erteilt.

    Berufliche Niederlassung:
    Es gehört zu den Aufgaben der Gesundheitsämter, die Tätigkeiten derjenigen Personen, die eine Heilpraktikererlaubnis besitzen, zu überwachen.

    Hierfür ist es erforderlich, vor Eröffnung einer Heilpraktikerpraxis, diese beim Gesundheitsamt anzuzeigen. Diese Anzeige kann formlos (Ort der Praxis, Erreichbarkeit, Eröffnungsdatum, Tätigkeitsschwerpunkte) oder mit Hilfe eines Vordrucks erfolgen. In jedem Fall wird eine beglaubigte Fotokopie der Heilpraktikererlaubnis benötigt.


    Der Heilpraktiker hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Hygiene-Verordnung zu beachten.



    Hinweise für Stade: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Allgemeine Informationen

    Der Bereich des Heilpraktikerwesens, der in Deutschland eine wechselvolle Geschichte hinter sich hat, wurde mit dem "Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung" (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 legitimiert.

    Es sind drei Arten der Heilpraktikererlaubnis zu unterscheiden:

      • die allgemeine Heilpraktikererlaubnis
      • die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Psychotherapie und
      • die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Physiotherapie

    Antragstellung

      • Der Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikereraubnis ist an den Landkreis Stade -Gesundheitsamt- zu richten.
      • Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem anliegenden Informationsblatt.


    Termine zur Überprüfung:
    Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Überprüfung wird jeweils am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober eines jeden Jahres beim Gutachterausschuss für Heilpraktiker im Land Niedersachsen in Hannover durchgeführt. Weitere Termine werden nicht angeboten.

    Heilpraktikererlaubnis -beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie- :
    Bei dieser eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit die Erlaubnis nach Aktenlage zu erteilen:

      • Die Antragstellerin oder der Antragsteller darf den von einer inländischen oder als gleichgestellt anerkannten inländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad einer Diplom-Psychologin oder eines Diplom-Psychologen führen oder verfügt über einen Bachelorabschluss und einen Masterabschluss im Fach Psychologie.
      1. Die Antragstellerin oder der Antragsteller versichert glaubhaft, ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie heilkundlich tätig sein zu wollen.
    1. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann eine Zusatzausbildung in Psychotherapie nachweisen.


    Wenn diese Nachweise nicht erbracht werden können, ist auch hier eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich.

    Heilpraktikererlaubnis -beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie

    Bei dieser eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis ist es Voraussetzung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin oder Physiotherapeut ist.

    Eine Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage ist möglich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Nachqualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat, durch die die nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer selbstständigen Erstdiagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärztinnen oder Ärzte und der allgemein als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen Personen erworben wurden.

    Wenn diese Nachqualifizierung nicht erbracht werden kann, ist auch hier eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten vor dem beim Landesamt eingerichteten Gutachterausschuss erforderlich.

    Erlaubniserteilung:
    Wenn die Überprüfung erfolgreich absolviert wurde, wird die Heilpraktikererlaubnis erteilt.

    Berufliche Niederlassung:
    Es gehört zu den Aufgaben der Gesundheitsämter, die Tätigkeiten derjenigen Personen, die eine Heilpraktikererlaubnis besitzen, zu überwachen.

    Hierfür ist es erforderlich, vor Eröffnung einer Heilpraktikerpraxis, diese beim Gesundheitsamt anzuzeigen. Diese Anzeige kann formlos (Ort der Praxis, Erreichbarkeit, Eröffnungsdatum, Tätigkeitsschwerpunkte) oder mit Hilfe eines Vordrucks erfolgen. In jedem Fall wird eine beglaubigte Fotokopie der Heilpraktikererlaubnis benötigt.


    Der Heilpraktiker hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Hygiene-Verordnung zu beachten.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    In Niedersachsen sind für alle Fragen rund um die Heilkunde die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Stadt Göttingen sowie die Region Hannover zuständig, soweit in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll (untere Verwaltungsbehörden): hier die örtlichen Gesundheitsämter, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.

    Ansprechpartner

    Gesundheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Heckenweg 7

    21680 Stade

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04141 12-5300

    Fax: 04141 12-5313

    E-Mail: gesundheit@landkreis-stade.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020

    Technisch geändert am 17.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009

    Technisch geändert am 09.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Identitätsnachweis mit Lichtbild,
    • eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch,
    • ein kurz gefasster Lebenslauf,
    • ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist),
    • ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als einen Monat sein darf,
    • ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat,
    • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,
    • eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
    • eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem HeilprG beantragt wurde,

    ggf. weitere Dokumente und Nachweise.

    Hinweise für Stade: Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen

    • kurzgefasster Lebenslauf
    • die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
    • ein Identitätsnachweis mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, in Zweifelsfällen Staatsangehörigkeitszeugnis)
    • ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt worden sein darf
    • eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller oder die Antragstellerin ein gerichtliches Straf- oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
    • eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde
    • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsteller oder der Antragstellerin wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
    • ein Nachweis darüber, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat

    Hinweise für Stade: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    • kurzgefasster Lebenslauf
    • die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
    • ein Identitätsnachweis mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, in Zweifelsfällen Staatsangehörigkeitszeugnis)
    • ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt worden sein darf
    • eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller oder die Antragstellerin ein gerichtliches Straf- oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
    • eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde
    • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsteller oder der Antragstellerin wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
    • ein Nachweis darüber, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat

    Voraussetzungen

    Sie müssen

    • mindestens 25 Jahre alt sein,
    • mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen,
    • eine körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde durch ein ärztliches Attest nachweisen können und

    eine für die Ausübung der Heilkunde erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein),

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die Zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind
    • Sie legen die Kenntnisüberprüfung (schriftlich und mündlich) ab
    • Bei positiver Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
    • Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz erhalten Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie

    Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.

    Fristen

    Es gibt keine übergeordnete Frist; einzelne Fristen ergeben sich aus Prüfungsterminen und ggf. Anforderungen an Nachweise.

    Hinweise für Stade: Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen

    Die Antragsunterlagen für die Heilpraktikerprüfung im Oktober müssen bis spätestens! Anfang August und für die Prüfung im März spätestens! Anfang Januar dem Gesundheitsamt vollständig vorliegen.

    Hinweise für Stade: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Die Antragsunterlagen für die Heilpraktikerprüfung im Oktober müssen bis spätestens! Anfang August und für die Prüfung im März spätestens! Anfang Januar dem Gesundheitsamt vollständig vorliegen.

    Bearbeitungsdauer

    Wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis der Ausübung gestellt haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden. Es gilt zu beachten, dass zwischen Anmeldung und Prüfungseinladung regelmäßig eine Wartezeit besteht. Im Vorlauf zur Prüfung werden benötigte Dokumente angefordert und Einladungen versendet.

    Kosten

    Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an. Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO) Die Aufwendungen für den Gutachterausschuss werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.: Abgabe ab 200.0 EUR bis 800.0 EUR

    Hinweise für Stade: Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen

    Die Kosten für die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis liegen zwischen 200,00 Euro und 800,00 Euro (Gebührenrahmen der Tarifstelle 42.1 der Allgemeinen Gebührenordnung) und werden nach Aufwand berechnet.

    Die Aufwendungen für den Gutachterausschuss werden neben der o.g. Gebühr als Auslagen erhoben.

    Hinweise für Stade: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Die Kosten für die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis liegen zwischen 200,00 Euro und 800,00 Euro (Gebührenrahmen der Tarifstelle 42.1 der Allgemeinen Gebührenordnung) und werden nach Aufwand berechnet.

    Die Aufwendungen für den Gutachterausschuss werden neben der o.g. Gebühr als Auslagen erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit Gesundheit und Gleichstellung am 15.11.2024

    Version

    Technisch erstellt am 29.09.2009

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    Heilpraktiker, Heilpraktiker Erlaubnis, Gesundheitsamt, Heilpraktikerin Erlaubnis, Heilpraktikerin, Naturheilkunde, Heilkunde

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024