Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Beschreibung

    Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

    Wenn Sie sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.  

    Hinweise für Stade: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Der Bereich des Heilpraktikerwesens, der in Deutschland eine wechselvolle Geschichte hinter sich hat, wurde mit dem "Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung" (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 legitimiert.

    Es sind drei Arten der Heilpraktikererlaubnis zu unterscheiden:

      • die allgemeine Heilpraktikererlaubnis
      • die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Psychotherapie und
      • die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Physiotherapie

    Antragstellung 

      • Der Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikereraubnis ist an den Landkreis Stade -Gesundheitsamt- zu richten.
      • Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem anliegenden Informationsblatt.


    Termine zur Überprüfung:
    Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Überprüfung wird jeweils am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober eines jeden Jahres beim Gutachterausschuss für Heilpraktiker im Land Niedersachsen in Hannover durchgeführt. Weitere Termine werden nicht angeboten.

    Heilpraktikererlaubnis -beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie- :
    Bei dieser eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit die Erlaubnis nach Aktenlage zu erteilen:

      • Die Antragstellerin oder der Antragsteller darf den von einer inländischen oder als gleichgestellt anerkannten inländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad einer Diplom-Psychologin oder eines Diplom-Psychologen führen oder verfügt über einen Bachelorabschluss und einen Masterabschluss im Fach Psychologie.
      1. Die Antragstellerin oder der Antragsteller versichert glaubhaft, ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie heilkundlich tätig sein zu wollen.
    1. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann eine Zusatzausbildung in Psychotherapie nachweisen.


    Wenn diese Nachweise nicht erbracht werden können, ist auch hier eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich.

    Heilpraktikererlaubnis -beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie

    Bei dieser eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis ist es Voraussetzung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin oder Physiotherapeut ist.

    Eine Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage ist möglich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Nachqualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat, durch die die nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer selbstständigen Erstdiagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärztinnen oder Ärzte und der allgemein als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen Personen erworben wurden.

    Wenn diese Nachqualifizierung nicht erbracht werden kann, ist auch hier eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten vor dem beim Landesamt eingerichteten Gutachterausschuss erforderlich.

    Erlaubniserteilung:
    Wenn die Überprüfung erfolgreich absolviert wurde, wird die Heilpraktikererlaubnis erteilt.

    Berufliche Niederlassung:
    Es gehört zu den Aufgaben der Gesundheitsämter, die Tätigkeiten derjenigen Personen, die eine Heilpraktikererlaubnis besitzen, zu überwachen.

    Hierfür ist es erforderlich, vor Eröffnung einer Heilpraktikerpraxis, diese beim Gesundheitsamt anzuzeigen. Diese Anzeige kann formlos (Ort der Praxis, Erreichbarkeit, Eröffnungsdatum, Tätigkeitsschwerpunkte) oder mit Hilfe eines Vordrucks erfolgen. In jedem Fall wird eine beglaubigte Fotokopie der Heilpraktikererlaubnis benötigt.


    Der Heilpraktiker hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Hygiene-Verordnung zu beachten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Stade (Niedersachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • kurzgefasster Lebenslauf
    • die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
    • ein Identitätsnachweis
    • ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als ein Monat sein darf
    • eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Straf- oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
    • eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilPrG) beantragt wurde
    • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
    • ein Nachweis darüber, dass  die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat

    Hinweise für Stade: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    • kurzgefasster Lebenslauf
    • die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
    • ein Identitätsnachweis mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, in Zweifelsfällen Staatsangehörigkeitszeugnis)
    • ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt worden sein darf
    • eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller oder die Antragstellerin ein gerichtliches Straf- oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
    • eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde
    • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsteller oder der Antragstellerin wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
    • ein Nachweis darüber, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat

    Voraussetzungen

    • Kenntnisüberprüfung durch den Gutachterausschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung. Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Hinweise für Stade: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Die Antragsunterlagen für die Heilpraktikerprüfung im Oktober müssen bis spätestens! Anfang August und für die Prüfung im März spätestens! Anfang Januar dem Gesundheitsamt vollständig vorliegen.

    Kosten

    Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an.

    Hinweise für Stade: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Die Kosten für die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis liegen zwischen 200,00 Euro und 800,00 Euro (Gebührenrahmen der Tarifstelle 42.1 der Allgemeinen Gebührenordnung) und werden nach Aufwand berechnet.

    Die Aufwendungen für den Gutachterausschuss werden neben der o.g. Gebühr als Auslagen erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

    Bemerkungen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 27.09.2017

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Heilpraktikererlaubnis, QSKommune, Heilpraktikerin Erlaubnis, Heilpraktiker/in - Erlaubnis

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de