Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Beschreibung
Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Wenn Sie sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Anzeigepflicht
Seit dem 01.01.2020 besteht eine neue Anzeigepflicht für Heilpraktiker/innen. Durch Beschluss des Niedersächsischen Landtags vom 17.12.2019 wurde der neue § 7 a in das Niedersächsische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst aufgenommen. Demnach müssen Heilpraktiker/innen dem Gesundheitsamt unverzüglich ihre Tätigkeit schriftlich anzeigen, wenn sie die Heilkunde ausüben wollen. Voraussetzung dafür ist eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, die mit der Anzeige vorgelegt werden muss. In der Anzeige sind der Familienname, der Geburtsname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift der Wohnung und des Tätigkeitsorts sowie die angewandten heilkundlichen Verfahren anzugeben. Die Beendigung der Tätigkeit und Änderungen der angegebenen Daten sind dem Gesundheitsamt ebenfalls schriftlich anzuzeigen.
Auch alle Heilpraktiker, die bereits vorher eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben und weiterhin ausüben, sind zu der Anzeige bis zum 01.03.2020 verpflichtet.
Ein Anzeigeformular ist unter „Dokumente“ zum Download eingestellt.
Die Anzeige beim Gesundheitsamt ersetzt nicht Anzeigen oder Genehmigungen nach anderen Vorschriften.
Der/Die Heilpraktiker/in hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Hygiene-Verordnung zu beachten.
Heilpraktiker/in ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Anzeigepflicht
Seit dem 01.01.2020 besteht eine neue Anzeigepflicht für Heilpraktiker/innen. Durch Beschluss des Niedersächsischen Landtags vom 17.12.2019 wurde der neue § 7 a in das Niedersächsische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst aufgenommen. Demnach müssen Heilpraktiker/innen dem Gesundheitsamt unverzüglich ihre Tätigkeit schriftlich anzeigen, wenn sie die Heilkunde ausüben wollen. Voraussetzung dafür ist eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, die mit der Anzeige vorgelegt werden muss. In der Anzeige sind der Familienname, der Geburtsname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift der Wohnung und des Tätigkeitsorts sowie die angewandten heilkundlichen Verfahren anzugeben. Die Beendigung der Tätigkeit und Änderungen der angegebenen Daten sind dem Gesundheitsamt ebenfalls schriftlich anzuzeigen.
Auch alle Heilpraktiker, die bereits vorher eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben und weiterhin ausüben, sind zu der Anzeige bis zum 01.03.2020 verpflichtet.
Ein Anzeigeformular ist unter "Dokumente" zum Download eingestellt.
Die Anzeige beim Gesundheitsamt ersetzt nicht Anzeigen oder Genehmigungen nach anderen Vorschriften.
Der/Die Heilpraktiker/in hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Hygiene-Verordnung zu beachten.
Heilpraktiker/in ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Der Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis ist an den Landkreis Rotenburg (Wümme) - Gesundheitsamt - zu richten.
Unter „Dokumente“ finden Sie für die drei Arten der Heilpraktikererlaubnis jeweils eine Checkliste, die Ihnen hilft, die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen, sowie Vordrucke für ein Antragsschreiben. Außerdem ist dort ein Vordruck für die vorzulegende ärztliche Bescheinigung mit dem der Rechtsgrundlage entsprechenden Wortlaut hinterlegt.
Ausführliche Informationen zum Antragsverfahren erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
Die nächste schriftliche Überprüfung der Kenntnisse nach § 2 Abs. 1 i HPG-DVO für die Heilpraktikererlaubnis und die sektorale Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf Psychotherapie findet in der Regel zweimal jährlich jeweils am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober eines Jahres statt. Anträge hierfür nimmt das Gesundheitsamt spätestens bis zum 15. Januar bzw. bis 15. August an.
Der Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis ist an den Landkreis Rotenburg (Wümme) - Gesundheitsamt - zu richten.
Unter "Dokumente" finden Sie für die drei Arten der Heilpraktikererlaubnis jeweils eine Checkliste, die Ihnen hilft, die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen, sowie Vordrucke für ein Antragsschreiben. Außerdem ist dort ein Vordruck für die vorzulegende ärztliche Bescheinigung mit dem der Rechtsgrundlage entsprechenden Wortlaut hinterlegt.
Ausführliche Informationen zum Antragsverfahren erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
Die nächste schriftliche Überprüfung der Kenntnisse nach § 2 Abs. 1 i HPG-DVO für die Heilpraktikererlaubnis und die sektorale Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf Psychotherapie findet in der Regel zweimal jährlich jeweils am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober eines Jahres statt. Anträge hierfür nimmt das Gesundheitsamt spätestens bis zum 15. Januar bzw. bis 15. August an.
Ansprechpartner
Gesundheitsamt - Dienststelle BRV
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Tiemann
erforderliche Unterlagen
- kurzgefasster Lebenslauf
- die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
- ein Identitätsnachweis
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als ein Monat sein darf
- eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Straf- oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilPrG) beantragt wurde
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
- ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat
Voraussetzungen
- Kenntnisüberprüfung durch den Gutachterausschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung. Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Wenn Sie sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ bzw. „Heilpraktikerin“ zu führen.
Der Bereich des Heilpraktikerwesens wurde mit dem „Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung" (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 legitimiert.
Es können drei Arten der Heilpraktikererlaubnisse erworben werden:
- die allgemeine Heilpraktikererlaubnis
- die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapie und
- die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapie
Wenn Sie sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.
Der Bereich des Heilpraktikerwesens wurde mit dem "Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung" (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 legitimiert.
Es können drei Arten der Heilpraktikererlaubnisse erworben werden:
- die allgemeine Heilpraktikererlaubnis
- die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapie und
- die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapie
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an.
Hinweise (Besonderheiten)
Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Seit dem 01.01.2020 besteht eine neue Anzeigepflicht für Heilpraktiker/innen. Durch Beschluss des Niedersächsischen Landtags vom 17.12.2019 wurde der neue § 7 a in das Niedersächsische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst aufgenommen. Demnach müssen Heilpraktiker/innen dem Gesundheitsamt unverzüglich ihre Tätigkeit schriftlich anzeigen, wenn sie die Heilkunde ausüben wollen. Voraussetzung dafür ist eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, die mit der Anzeige vorgelegt werden muss. In der Anzeige sind der Familienname, der Geburtsname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift der Wohnung und des Tätigkeitsorts sowie die angewandten heilkundlichen Verfahren anzugeben. Die Beendigung der Tätigkeit und Änderungen der angegebenen Daten sind dem Gesundheitsamt ebenfalls schriftlich anzuzeigen.
Auch alle Heilpraktiker, die bereits vorher eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben und weiterhin ausüben, sind zu der Anzeige bis zum 01.03.2020 verpflichtet.
Ein Anzeigeformular ist unter „Dokumente“ zum Download eingestellt.
Die Anzeige beim Gesundheitsamt ersetzt nicht Anzeigen oder Genehmigungen nach anderen Vorschriften.
Der/Die Heilpraktiker/in hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Hygiene-Verordnung zu beachten.
Seit dem 01.01.2020 besteht eine neue Anzeigepflicht für Heilpraktiker/innen. Durch Beschluss des Niedersächsischen Landtags vom 17.12.2019 wurde der neue § 7 a in das Niedersächsische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst aufgenommen. Demnach müssen Heilpraktiker/innen dem Gesundheitsamt unverzüglich ihre Tätigkeit schriftlich anzeigen, wenn sie die Heilkunde ausüben wollen. Voraussetzung dafür ist eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, die mit der Anzeige vorgelegt werden muss. In der Anzeige sind der Familienname, der Geburtsname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift der Wohnung und des Tätigkeitsorts sowie die angewandten heilkundlichen Verfahren anzugeben. Die Beendigung der Tätigkeit und Änderungen der angegebenen Daten sind dem Gesundheitsamt ebenfalls schriftlich anzuzeigen.
Auch alle Heilpraktiker, die bereits vorher eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben und weiterhin ausüben, sind zu der Anzeige bis zum 01.03.2020 verpflichtet.
Ein Anzeigeformular ist unter "Dokumente" zum Download eingestellt.
Die Anzeige beim Gesundheitsamt ersetzt nicht Anzeigen oder Genehmigungen nach anderen Vorschriften.
Der/Die Heilpraktiker/in hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Hygiene-Verordnung zu beachten.
Weitere Informationen
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
- Checkliste Heilpraktiker allgemein
- Checkliste Heilpraktiker Physiotherapie
- Checkliste Heilpraktiker Psychotherapie
- Vordruck Ärztliche Bescheinigung
- Anzeige Heilpraktiker § 7a NGÖGDAnzeige Heilpraktiker, Heilkunde
- Antrag Heilpraktiker allgemein
- Antrag Heilpraktiker Psychotherapie
- Antrag Heilpraktiker Physiotherapie
- Hygiene-Verodnung
- Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz
- Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst
- Heilpraktikergesetz
- Hygiene-Verodnung
- Antrag Heilpraktiker allgemein
- Antrag Heilpraktiker Physiotherapie
- Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz
- Checkliste Heilpraktiker Physiotherapie
- Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst
- Anzeige Heilpraktiker § 7a NGÖGDAnzeige Heilpraktiker, Heilkunde
- Antrag Heilpraktiker Psychotherapie
- Checkliste Heilpraktiker allgemein
- Vordruck Ärztliche Bescheinigung
- Heilpraktikergesetz
- Checkliste Heilpraktiker Psychotherapie
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 27.09.2017
Stichwörter
QSKommune, Heilpraktikerin Erlaubnis, Heilpraktiker/in – Erlaubnis, Heilpraktikererlaubnis