Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Beschreibung

    Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

    Wenn Sie sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.  

    Hinweise für Osterholz: Heilpraktiker/in - Erlaubnis

    Allgemeine Informationen

    Gemäß § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes ist die Ausübung der Heilkunde erlaubnispflichtig, wenn derjenige, der die Heilkunde ausüben will, kein approbierter Arzt ist. Unter Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird, zu verstehen.

    Antragsteller müssen u.a. das 25. Lebensjahr vollendet haben, in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes geeignet sein und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss sich darüber hinaus aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragsteller ergeben, dass die Ausübung der Heilkunde keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeuten würde.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.

    Hinweise für Osterholz: Heilpraktiker/in - Erlaubnis

    Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Örtlich zuständig ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, wo der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, bzw. wo er die heilkundliche Tätigkeit ausüben will.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Verwaltung Gesundheitsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Heimstraße 1-3

    27711 Osterholz-Scharmbeck

    Öffnungszeiten

    Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr Außerhalb dieser Öffnungszeiten nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: 04791 930-2999

    Telefon Festnetz: 04791 930-2960

    E-Mail: gesundheitsamt@landkreis-osterholz.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • kurzgefasster Lebenslauf
    • die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
    • ein Identitätsnachweis
    • ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als ein Monat sein darf
    • eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Straf- oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
    • eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilPrG) beantragt wurde
    • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
    • ein Nachweis darüber, dass  die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat

    Hinweise für Osterholz: Heilpraktiker/in - Erlaubnis

    • ein formloser Antrag
    • ein kurzgefasster Lebenslauf
    • die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch.
    • ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit (z.B. Vorlage des Personalausweises)
    • ein Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (nicht älter als einen Monat).
    • eine Erklärung darüber, dass gegen den Antragsteller kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
    • eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand, die mindestens folgende Aussage beinhalten muss: " ..... ist in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes geeignet" (nicht älter als einen Monat)
    • eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde
    • ein Nachweis über den Schulabschluss (mindestens Hauptschule)

    Sofern Kopien der jeweiligen Unterlagen eingereicht werden, sind diese in beglaubigter Form vorzulegen.

    Voraussetzungen

    • Kenntnisüberprüfung durch den Gutachterausschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung. Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an.

    Hinweise für Osterholz: Heilpraktiker/in - Erlaubnis

    Die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bzw. die Ablehnung eines Antrages sind nach den einschlägigen Vorschriften des Nds. Verwaltungskostengesetzes kostenpflichtig. Die Gebühr für eine Erlaubnis beträgt z. Zt. 300,00 €. Die Kosten für einen ablehnenden Bescheid betragen 150,00 €.

    Darin sind die vom Antragsteller anteilig zu tragenden Kosten für den Gutachterausschuss noch nicht enthalten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

    Hinweise für Osterholz: Heilpraktiker/in - Erlaubnis


    Wie erfolgt die Überprüfung?

    Im Landkreis Osterholz wird die Überprüfung grundsätzlich durch den beim Landessozialamt in Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, eingerichteten Gutacherausschuss durchgeführt. Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im schriftlichen Teil der Überprüfung werden 60 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren gestellt, es stehen zwei Zeitstunden zur Verfügung.

    Inhalt der Überprüfung

    Der schriftliche Teil erstreckt sich auf den Ausschluss von Gefahren in folgenden Sachgebieten:

    • Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtliche Grenzen der Ausübung der Heilkunde ohne Approbation als Arzt.
    • Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden des Heilpraktikers.
    • Grundkenntnisse der Anatomie, pathologischer Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen Erkrankungen, der übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie ernster seelischer Erkrankungen.
    • Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände.
    • Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisation.
    • Deutung grundlegender Laborwerte.


    Der mündliche Teil erstreckt sich auf die vorstehend genannten Sachgebiete sowie auf den Ausschluss von Gefahren bei:

    • Technik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung) und Injektions- und Punktionstechniken.

    Die Überprüfung der Kenntnisse finden vor dem Gutachterausschuss sowohl in Hannover als auch in Lüneburg statt.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Osterholz: Heilpraktiker/in - Erlaubnis

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 27.09.2017

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Heilpraktikererlaubnis, QSKommune, Heilpraktikerin Erlaubnis, Heilpraktiker/in - Erlaubnis

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de