Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Beschreibung
Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Wenn Sie sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.
Hinweise für Harburg: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Möchten Sie im Landkreis Harburg praktizieren, ist für Sie die Abteilung Gesundheit des Landkreises Harburg zuständig.
Möchten Sie im Landkreis Harburg praktizieren, ist für Sie die Abteilung Gesundheit des Landkreises Harburg zuständig.
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Hanstedt (Kreis Harburg, Niedersachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- kurzgefasster Lebenslauf
- die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
- ein Identitätsnachweis
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als ein Monat sein darf
- eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Straf- oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilPrG) beantragt wurde
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
- ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat
Formulare
Hinweise für Harburg: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
- Heilpraktiker - FragebogenFragebogen Heilpraktiker für die Niederlassung
- Heilpraktiker - Muster Antragsformular für Heilpraktiker
- Heilpraktiker - FragebogenFragebogen Heilpraktiker für die Niederlassung
- Heilpraktiker - Muster Antragsformular für Heilpraktiker
Voraussetzungen
- Kenntnisüberprüfung durch den Gutachterausschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung. Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.
Hinweise für Harburg: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Weitere Informationen, Merkblätter und Vordrucke finden Sie unter "Datei" bzw. "Formulare".
Weitere Informationen, Merkblätter und Vordrucke finden Sie unter "Datei" bzw. "Formulare".
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an.
Hinweise (Besonderheiten)
Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.
Hinweise für Harburg: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Meldepflicht für Heilpraktiker*innen nach § 7a NGöGD
Es gilt eine Meldepflicht für Heilpraktiker*innen (§ 7a des Nds. Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst). Heilpraktiker*innen müssen ihre Tätigkeit unverzüglich schriftlich dem örtlichen Gesundheitsamt anzeigen. Das örtliche Gesundheitsamt ist für Sie das Gesundheitsamt, wo Sie Ihre Tätigkeit ausüben werden. Die Anzeigepflicht gilt auch für diejenigen, die ihre Tätigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt angezeigt haben, da zusätzliche Angaben erforderlich sind.
Die Anzeige bzw. Anmeldung Ihrer Tätigkeit muss folgende Unterlagen beinhalten:
- eine beglaubigte Kopie Ihrer Erlaubnisurkunde
- den vollständig ausgefüllten Fragebogen (siehe Fragebogen für Heilpraktiker)
- eine Betriebsbeschreibung
- einen Hygieneplan
- einen Grundriss der Praxisräume
Änderungen wie Umzug, Praxiswechsel, Namensänderungen, Änderung der heilkundlichen Verfahren und die Beendigung der Tätigkeit sind anzuzeigen.
Meldepflicht für Heilpraktiker*innen nach § 7a NGöGD
Es gilt eine Meldepflicht für Heilpraktiker*innen (§ 7a des Nds. Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst). Heilpraktiker*innen müssen ihre Tätigkeit unverzüglich schriftlich dem örtlichen Gesundheitsamt anzeigen. Das örtliche Gesundheitsamt ist für Sie das Gesundheitsamt, wo Sie Ihre Tätigkeit ausüben werden. Die Anzeigepflicht gilt auch für diejenigen, die ihre Tätigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt angezeigt haben, da zusätzliche Angaben erforderlich sind.
Die Anzeige bzw. Anmeldung Ihrer Tätigkeit muss folgende Unterlagen beinhalten:
- eine beglaubigte Kopie Ihrer Erlaubnisurkunde
- den vollständig ausgefüllten Fragebogen (siehe Fragebogen für Heilpraktiker)
- eine Betriebsbeschreibung
- einen Hygieneplan
- einen Grundriss der Praxisräume
Änderungen wie Umzug, Praxiswechsel, Namensänderungen, Änderung der heilkundlichen Verfahren und die Beendigung der Tätigkeit sind anzuzeigen.
Weitere Informationen
Hinweise für Harburg: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 27.09.2017
Stichwörter
QSKommune, Heilpraktikerin Erlaubnis, Heilpraktiker/in – Erlaubnis, Heilpraktikererlaubnis