Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Beschreibung

    Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

    Wenn Sie sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.  

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.

    Ansprechpartner

    53.3 - Verwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Elzweg 19

    38350 Helmstedt

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Sprechzeiten: Montag 09:00 - 12:00 Dienstag 09:00 - 12:00 Mittwoch 09:00 - 12:00 Donnerstag 09:00 - 12:00 Freitag 09:00 - 12:00

    Kontakt

    Fax: +49 5351 121-1614

    Telefon Festnetz: +49 5351 121-1415

    E-Mail: gesundheitsamt@landkreis-helmstedt.de

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Außerhalb der Sprechzeiten können Sie unter der genannten Email oder Telefonnummer gerne einen Termin vereinbaren.

    Version

    Technisch geändert am 30.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • kurzgefasster Lebenslauf
    • die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
    • ein Identitätsnachweis
    • ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als ein Monat sein darf
    • eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Straf- oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
    • eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilPrG) beantragt wurde
    • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
    • ein Nachweis darüber, dass  die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat

    Hinweise für Helmstedt: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    In Niedersachsen kann neben der uneingeschränkten Erlaubnis auch eine Erlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie beantragt werden.

    Hierfür werden zusätzlich folgende Unterlagen benötigt:

    • eidesstattliche Erklärung, dass der/die Antragsteller/in nur auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig wird
    • Aus- und Fortbildungsnachweis/Studiennachweise
    • Nachweise über Zusatz-, Fort- oder Weiterbildung in Psychotherapie und bei Diplom-Psychologen
    • beglaubigte Kopie der Diplom-Urkunde
    • beglaubigte Kopie des Diplomzeugnisses mit Prüfungsfächern

    Voraussetzungen

    • Kenntnisüberprüfung durch den Gutachterausschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Helmstedt: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Auf welche Sachgebiete sich die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten erstreckt ist in der o.g. Richtlinie geregelt.
    Für die Heilpraktiker allgemein: Vgl. 5.7.2 und 5.8.3
    Für die Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie: Vgl. 7.3 und 7.6.2

    Verfahrensablauf

    Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung. Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Hinweise für Helmstedt: Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Das Überprüfungsverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Das Land Niedersachsen nimmt an einem länderübergreifenden Verfahren zur Heilpraktikerprüfung teil, bei dem der schriftliche Teil der Überprüfung anhand eines bundeseinheitlichen Fragebogens erfolgt. Diese Überprüfung wird nicht vom Geschäftsbereich Gesundheit des Landkreises Helmstedt selbst, sondern durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, die beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie -Außenstelle Lüneburg- angesiedelt ist, durchgeführt.
    Der Schriftliche Teil der Überprüfung findet an zwei Terminen im Jahr statt:

    • 3. Mittwoch im März
    • 2. Mittwoch im Oktober

    Um die Prüfungstermine wahrnehmen zu können, ist der Antrag bis spätestens jeweils zum 31.12. bzw. 31.07. eines Jahres beim Landkreis Helmstedt einzureichen.

    Kosten

    Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

    Bemerkungen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 27.09.2017

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Heilpraktikererlaubnis, QSKommune, Heilpraktikerin Erlaubnis, Heilpraktiker/in - Erlaubnis

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de