Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen Erlaubnis

    Erlaubnis zur Bereitstellung / Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV beantragen

    Eine Erlaubnis zur Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen oder Gemischen in den Einzelhandel können Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher/ Endverbraucherinnen abgeben oder für Dritte bereitstellen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) zu kennzeichnen sind mit

      1. einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
      2. GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372

    benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten im Einzelhandel, müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen.

    Diese Erlaubnis erhält Ihr Unternehmen, wenn Sie mindestens 1 Person beschäftigen, die

    • die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
    • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
    • mindestens 18 Jahre alt ist.

    Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe und Gemische angeboten werden, die unter die Anlage II ChemVerbotsV fallen eine Person sein, die diese Anforderungen erfüllt.

    Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Gemische oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Gemischen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

    Keine Erlaubnis benötigen

    • Apotheken
    • Hersteller/ Herstellerinnen, Einführer/ Einführerinnen und Händler/ Händlerinnen, die die vorgenannten Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer/ Wiederverkäuferinnen, berufsmäßige Verwender/ Verwenderinnen oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte

    Ansprechpartner

    Landkreis Uelzen - Gesundheitsamt

    Beschreibung

    Das Gesundheitsamt schützt und fördert die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner des Landkreises Uelzen. Es berät und informiert Bürgerinnen und Bürger, Verwaltung und Politik.

    Die Expertinnen und Experten des Gesundheitsamtes nehmen ihre Aufgaben unabhängig von wirtschaftlichen Interessen wahr. Sie arbeiten multiprofessionell und kooperieren mit diversen Institutionen und Organisationen.

    Ziel ist die Herstellung gesunder Lebensverhältnisse, der Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die Stärkung gesundheitlicher Eigenverantwortung.

    Informationen zu den Aufgaben des Gesundheitsamtes finden Sie auf der Homepage des Landkreises Uelzen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Auf dem Rahlande 15

    29525 Uelzen

    Parkplatz: direkt an der Straße "Auf dem Rahlande" gegenüber dem Dienstgebäude

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag und Donnerstag: 08:00 - 16:00 Uhr, Mittwoch und Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0581 82-462

    Fax: 0581 82-474

    E-Mail: gesundheitsamt@landkreis-uelzen.de

    Bankverbindung

    Landkreis Uelzen

    Empfänger: Landkreis Uelzen

    IBAN: DE60 2585 0110 0000 0029 64

    BIC: NOLADE21UEL

    Bankinstitut: Sparkasse Uelzen Lüchow-Dannenberg

    Version

    Technisch erstellt am 28.10.2009 (von: Martin Theine)

    Technisch geändert am 21.08.2024 (von: Alshekh, Sameh)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Auf der Hude 2

    21339 Lüneburg

    /-1400

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04131 15-1400

    Fax: 04131 15-1401

    E-Mail: poststelle@gaa-lg.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Hannes Himburg)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Becker, Frederick)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Sachkundenachweis (zum Beispiel Sachkundezeugnis und gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung)
    • Führungszeugnis der Belegart O zur Vorlage bei Behörden
    • Identifikationsdokument (Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung)

    Formulare

    Sachkundenachweis (zum Beispiel Sachkundezeugnis und gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung)

    Führungszeugnis der Belegart O zur Vorlage bei Behörden

    Identifikationsdokument

    Voraussetzungen

    Mindestens 1 Person im Unternehmen, die

    • die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
    • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
    • mindestens 18 Jahre alt ist.

    Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte Personen beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sie können Widerspruch einlagen.

    Verfahrensablauf

    Eine Erlaubnis zur Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen oder Gemischen in den Einzelhandel beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:

    • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.  
    • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu
    • Reichen Sie die Antragsunterlagen per Post beim LAVG ein.
    • Per Post erhalten Sie dann die Erlaubnis oder gegebenenfalls eine Information über die Ablehnung Ihres Antrags.

    Fristen

    Antragsfrist: Antragstellung und Erteilung der Erlaubnis vor Aufnahme der Tätigkeit

    Kosten

    Gebühren nach Landesrecht: Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung Ziffer 21.3.1 Erlaubnis nach § 6 Chemikalien-Verbotsverordnung)

    Gebühr nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 120 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ein Nachweis der Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Sachkundige Personen sind

    • Drogisten (unter bestimmten Voraussetzungen),
    • Apotheker,
    • Pharmazieingenieure,
    • Pharmazeutisch-technische Assistenten,
    • Apothekenassistenten,
    • geprüfte Schädlingsbekämpfer oder
    • Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer.

    Für diese Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben. Andere Personen müssen eine Sachkundeprüfung nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV bei der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung ablegen.

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 14.03.2022

    Version

    Technisch erstellt am 29.09.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 20.09.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Stichwörter

    gefährlich, Stoffe, Erlaubnispflicht, Erlaubnis, Erzeugnisse, Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen, Inverkehrbringen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)