Bestattungsplatz: Genehmigung - zum Anlegen/Erweitern
Beschreibung
Die Anlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines geschlossenen Bestattungsplatzes ist den Friedhofsträgern vorbehalten.
Durch die Träger können (private) Dritte mit der Durchführung der Errichtung und des Betriebs des Friedhofs beauftragt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Kirche, der Kirchengemeinde und dem Kirchengemeindeverband sowie andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind.
Ansprechpartner
III-34 Fachdienst Liegenschaften, Straßen und Gewässer
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Info-Point: Mo. - Di. 08:30 Uhr - 16:00 Uhr Mi. 08:30 Uhr - 12:30 Uhr 13:30 Uhr - 16:00 Uhr Do. 08:30 Uhr - 18:00 Uhr Fr. 08:30 Uhr - 12:30 Uhr Bürgerbüro: Mo. - Di. 08:30 Uhr - 16:00 Uhr Mi. 08:30 Uhr - 12:30 Uhr Do. 08:30 Uhr - 18:00 Uhr Fr. 08:30 Uhr - 12:30 Uhr Standesamt: Mo. - Mi. 08:30 Uhr - 12:30 Uhr Do. 08:30 Uhr - 18:00 Uhr Fr. 08:30 Uhr - 12:30 Uhr Übrige Dienststellen: Mo. - Fr. 08:30 Uhr - 12:30 Uhr zusätzlich Do. 12:30 Uhr - 16:00 Uhr und nach Terminvereinbarung Tel.: 05152/782-0
Kontaktperson
Frau Heike Großardt (Fachdienst Liegenschaften, Straßen und Gewässer)
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung einer Beauftragung kommt eine verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklage oder Leistungsklage in Betracht. Im Falle einer zivilrechtlichen Ausgestaltung ist der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Die in der Übergangsvorschrift des § 19 Abs.1 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vorgesehene Gestattung der weiteren Beisetzung von Leichen und Urnen gilt nur für private Bestattungsplätze, die am 01.01.2006 bereits vorhanden waren. Eine Neuanlage privater Bestattungsplätze ist somit nicht möglich.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 07.04.2011