Pflegeheime, Formen des betreuten Wohnens, ambulant betreute Wohngemeinschaften: Anzeigepflicht - Betrieb
Unternehmende bekommen Auskunft, an wen sie sich wenden können, wenn der Betrieb eines Heims, einer unterstützenden Wohnform oder einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft aufgenommen werden soll und welche Unterlagen erforderlich sind.
Beschreibung
Bewohnerinnen und Bewohner, deren Angehörige und Betreuerinnen und Betreuer sowie sonstige, an Leistungen von unterstützenden Wohnformen interessierte Dritte können Ihren Beratungsanspruch gegenüber den Heimaufsichtsbehörden in Anspruch nehmen.
Wenn Sie als Bewohnerin bzw. Bewohner einer unterstützenden Einrichtung der Meinung sind, dass Sie nicht Ihrem Pflege- und Betreuungsbedarf entsprechend versorgt werden, können Sie sich bei der Heimaufsichtsbehörde beschweren. [A1]
Als Unternehmerin bzw. Unternehmer können Sie sich über die Voraussetzungen zum Betrieb unterstützender Einrichtungen informieren und beraten lassen.
Hinweise für Schaumburg: Pflegeheime, Formen des betreuten Wohnens, ambulant betreute Wohngemeinschaften: Anzeigepflicht - Betrieb
Die Heimaufsicht im Landkreis Schaumburg ist für die Überwachung von Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Tagespflege im Landkreis Schaumburg zuständig.
Laut dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen ist es ihre Aufgabe sicherzustellen, dass die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner geachtet sowie vor Beeinträchtigungen geschützt werden.
Die Heimaufsicht berät und informiert die Heimbewohnerinnen und -bewohner, die Tagespflegegäste, deren Angehörige sowie deren Bewohnervertretungen und Bewohnerfürsprecher über die jeweiligen Rechte und Pflichten.
Außerdem berät und informiert sie zum einen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime und über die dort jeweils bestehenden Rechte und Pflichten der Beteiligten, sowie zum anderen die Träger von Betreuungsdiensten, die Leistungen der ambulanten Versorgung für Wohngemeinschaften erbringen oder erbringen wollen, über ihre Rechte und Pflichten.
Die Heimaufsicht nimmt Beschwerden (selbstverständlich auch anonym) über Angelegenheiten entgegen, die mit der Einrichtung bzw. deren Heimträger nicht einvernehmlich geklärt werden konnten, und geht den Inhalten vertraulich nach. Ebenso kann eine Beschwerde auch ohne vorherigen Einigungsversuch mit der Einrichtung an die Heimaufsicht herangetragen werden. Hiervon abzugrenzen ist eine rechtliche Beratung in Angelegenheit des Heimvertragsrechts. Wegen fehlender Rechtsgrundlage ist die Heimaufsicht nicht berechtigt, Dritte über zivilrechtliche Fragen oder die Erfolgsaussichten etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche aus dem Heimvertrag im Einzelfall zu beraten oder Rechtsansprüche gegenüber den Heimbetreibern geltend zu machen oder gar durchzusetzen.
Die Heimaufsicht achtet darauf und wirkt ggfs. darauf hin, dass in Heimen und Einrichtungen der Tagespflege die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen und Standards hinsichtlich der Qualität, die an die Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen zu stellen sind, eingehalten werden.
Hierzu prüft sie insbesondere die personelle Ausstattung, die baulichen Gegebenheiten sowie die Pflegedokumentationen der Bewohnerinnen und Bewohner.
Ihre Aufgaben nimmt die Heimaufsicht durch angemeldete und unangemeldete Begehungen der Einrichtungen, Prüfungen vor Ort und Kooperationen mit allen Beteiligten wahr. Dabei liegt der Schwerpunkt der Arbeit auf der Beratung und Unterstützung.
Die Heimaufsicht im Landkreis Schaumburg ist für die Überwachung von Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Tagespflege im Landkreis Schaumburg zuständig.
Laut dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen ist es ihre Aufgabe sicherzustellen, dass die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner geachtet sowie vor Beeinträchtigungen geschützt werden.
Die Heimaufsicht berät und informiert die Heimbewohnerinnen und -bewohner, die Tagespflegegäste, deren Angehörige sowie deren Bewohnervertretungen und Bewohnerfürsprecher über die jeweiligen Rechte und Pflichten.
Außerdem berät und informiert sie zum einen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime und über die dort jeweils bestehenden Rechte und Pflichten der Beteiligten, sowie zum anderen die Träger von Betreuungsdiensten, die Leistungen der ambulanten Versorgung für Wohngemeinschaften erbringen oder erbringen wollen, über ihre Rechte und Pflichten.
Die Heimaufsicht nimmt Beschwerden (selbstverständlich auch anonym) über Angelegenheiten entgegen, die mit der Einrichtung bzw. deren Heimträger nicht einvernehmlich geklärt werden konnten, und geht den Inhalten vertraulich nach. Ebenso kann eine Beschwerde auch ohne vorherigen Einigungsversuch mit der Einrichtung an die Heimaufsicht herangetragen werden. Hiervon abzugrenzen ist eine rechtliche Beratung in Angelegenheit des Heimvertragsrechts. Wegen fehlender Rechtsgrundlage ist die Heimaufsicht nicht berechtigt, Dritte über zivilrechtliche Fragen oder die Erfolgsaussichten etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche aus dem Heimvertrag im Einzelfall zu beraten oder Rechtsansprüche gegenüber den Heimbetreibern geltend zu machen oder gar durchzusetzen.
Die Heimaufsicht achtet darauf und wirkt ggfs. darauf hin, dass in Heimen und Einrichtungen der Tagespflege die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen und Standards hinsichtlich der Qualität, die an die Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen zu stellen sind, eingehalten werden.
Hierzu prüft sie insbesondere die personelle Ausstattung, die baulichen Gegebenheiten sowie die Pflegedokumentationen der Bewohnerinnen und Bewohner.
Ihre Aufgaben nimmt die Heimaufsicht durch angemeldete und unangemeldete Begehungen der Einrichtungen, Prüfungen vor Ort und Kooperationen mit allen Beteiligten wahr. Dabei liegt der Schwerpunkt der Arbeit auf der Beratung und Unterstützung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Für die Anzeige von Pflegeheimen, Formen des betreuten Wohnens und ambulant betreuten Wohngemeinschaften für ältere, pflegebedürftige Menschen im Geltungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen liegt die Zuständigkeit beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt, in dessen/deren Gebiet die Einrichtung betrieben werden soll. Für entsprechende Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen liegt die Zuständigkeit beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend, und Familie.
Ansprechpartner
Einrichtungen, Heimaufsicht, Vereinbarungen
Adresse
Hausanschrift
Kontaktperson
Frau Madretzki
Frau Herrmann
Frau Klaus
erforderliche Unterlagen
Für die Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 NuWG wird die Verwendung des gemeinsamen Strukturerhebungsbogen der niedersächsischen Heimaufsichtsbehörden und der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen unter Beifügung der dort geforderten Unterlagen empfohlen. Den Strukturerhebungsbogen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle, die Ihnen auch für Auskünfte bezüglich der erforderlichen Unterlagen zur Verfügung steht.
Hinweise für Schaumburg: Pflegeheime, Formen des betreuten Wohnens, ambulant betreute Wohngemeinschaften: Anzeigepflicht - Betrieb
Für die Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 NuWG verwenden Sie bitte den im Serviceportal der Kreisverwaltung ausgegeben Anzeigebogen, der zugleich der gemeinsame Strukturerhebungsbogen der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen ist. Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise entnehmen Sie bitte dem Anzeigebogen.
Für die Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 NuWG verwenden Sie bitte den im Serviceportal der Kreisverwaltung ausgegeben Anzeigebogen, der zugleich der gemeinsame Strukturerhebungsbogen der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen ist. Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise entnehmen Sie bitte dem Anzeigebogen.
Rechtsgrundlage(n)
- Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
- Verordnung über personelle Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGPersVO)
- Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)
- Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Verfahrensablauf
Wer den Betrieb eines Heims aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Übernahme eines bestehenden Heims ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzuzeigen. Die Heimaufsichtsbehörde fordert die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen an.
Fristen
Die Anzeige muss spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme bei der zuständigen Stelle vorliegen. Die Übernahme eines bestehenden Heims ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzuzeigen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist bei den jeweiligen Heimaufsichtsbehörden unterschiedlich lang. Sie hängt aber maßgeblich davon ab, ob alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden. Außerdem hängt die Bearbeitungsdauer bei neu errichteten Gebäuden oder bei Gebäuden, in denen erstmals der Betrieb eines Pflegeheims stattfindet, von einer Begehung der Heimaufsichtsbehörde ab.
Kosten
Die Gebühr für die Prüfung der Anzeige zur Aufnahme des Betriebes eines Heimes beträgt 30,00 Euro je Platz, mindestens jedoch 300,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Heimaufsicht
Hinweise für Schaumburg: Pflegeheime, Formen des betreuten Wohnens, ambulant betreute Wohngemeinschaften: Anzeigepflicht - Betrieb
Informationen für potenzielle Alten- und Pflegeheimbetreiber
Wenn Sie beabsichtigen, ein Alten- oder Pflegeheim oder eine Einrichtung der Tagespflege im Landkreis Schaumburg betreiben zu wollen, müssen Sie dies bei der Heimaufsicht anzeigen. Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht ergeben sich aus § 7 Absatz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG).
§ 7 Abs. 1 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
Es empfiehlt sich, die Heimaufsicht möglichst frühzeitig in die Planungsphase mit einzubinden.
Eine gesonderte Anzeigepflicht obliegt
- Trägern ambulanter Dienste, die in ambulant betreuten Wohngemeinschaften i. S. d. § 2 Abs. 5 Satz 1 NuWG Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen oder erbringen wollen,
- Trägern ambulanter Dienste, die in Formen des betreuten Wohnens i. S. d. § 2 Abs. 5 Satz 2 NuWG über allgemeine Unterstützungsleistungen hinausgehende Leistungen erbringen oder erbringen wollen.
§ 2 Abs. 5 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
§ 7 Abs. 6 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
Informationen für potenzielle Alten- und Pflegeheimbetreiber
Wenn Sie beabsichtigen, ein Alten- oder Pflegeheim oder eine Einrichtung der Tagespflege im Landkreis Schaumburg betreiben zu wollen, müssen Sie dies bei der Heimaufsicht anzeigen. Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht ergeben sich aus § 7 Absatz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG).
§ 7 Abs. 1 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
Es empfiehlt sich, die Heimaufsicht möglichst frühzeitig in die Planungsphase mit einzubinden.
Eine gesonderte Anzeigepflicht obliegt
- Trägern ambulanter Dienste, die in ambulant betreuten Wohngemeinschaften i. S. d. § 2 Abs. 5 Satz 1 NuWG Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen oder erbringen wollen,
- Trägern ambulanter Dienste, die in Formen des betreuten Wohnens i. S. d. § 2 Abs. 5 Satz 2 NuWG über allgemeine Unterstützungsleistungen hinausgehende Leistungen erbringen oder erbringen wollen.
§ 2 Abs. 5 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
§ 7 Abs. 6 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
Weitere Informationen
Hinweise für Schaumburg: Pflegeheime, Formen des betreuten Wohnens, ambulant betreute Wohngemeinschaften: Anzeigepflicht - Betrieb
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 21.02.2023
Stichwörter
Seniorenheim, Senioreneinrichtung, Altenheim, Pflegeeinrichtung, Seniorenwohnheim, Altersheim, Seniorenwohnsitz, Seniorenwohngemeinschaft, Seniorenresidenz, Heimaufsicht, Altenwohnheim
Metainformation
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